Monitoring Gesetzessammlung

VBl. Tirol Nr. 136/2024

AT - Landesrecht Tirol

VBl. Tirol Nr. 136/2024

Pflegeelterngeldverordnung 2025/2026 (VBl. Tirol Nr. 136/2024)

Langtitel

Verordnung der Landesregierung vom 17. Dezember 2024 über die Festsetzung des Pflegeelterngeldes (Pflegeelterngeldverordnung 2025/2026)
StF: LGBl. Nr. 136/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 33 Abs. 2 des Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetzes, LGBl. Nr. 150/2013 , zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 102/2023 , wird verordnet:

§ 1

Anspruchsberechtigte

(1) Pflegepersonen und Personen, die Minderjährige oder junge Erwachsene im Rahmen einer sozialpädagogischen Pflegestelle oder als Bereitschaftspflegerinnen betreuen, haben zur Erleichterung der mit der Pflege verbundenen Lasten gegenüber dem Land Tirol Anspruch auf Pflegeelterngeld. Bei der erstmaligen Übernahme eines minderjährigen Pflegekindes besteht darüber hinaus gegenüber dem Land Tirol ein Anspruch auf Gewährung eines Ausstattungsbetrages.
(2) Das Pflegeelterngeld besteht aus dem Unterhalt (für die materiellen Bedürfnisse des Pflegekindes) und dem Erziehungsgeld (für die Mühewaltung).

§ 2

Unterhalt und Erziehungsgeld für Pflegepersonen

Unterhalt und Erziehungsgeld werden für Pflegepersonen für jedes Pflegekind wie folgt festgesetzt: a) Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres monatlich Unterhalt: 340,00 Euro Erziehungsgeld: 348,50 Euro Summe: 688,50 Euro b) vom vollendeten dritten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres monatlich Unterhalt: 340,00 Euro Erziehungsgeld: 348,50 Euro Summe: 688,50 Euro c) vom vollendeten sechsten bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres monatlich Unterhalt: 430,00 Euro Erziehungsgeld: 348,50 Euro Summe: 778,50 Euro d) vom vollendeten zehnten bis zur Vollendung des fünfzehnten Lebensjahres monatlich Unterhalt: 530,00 Euro Erziehungsgeld: 348,50 Euro Summe: 878,50 Euro e) vom vollendeten fünfzehnten Lebensjahr bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres monatlich Unterhalt: 660,00 Euro Erziehungsgeld: 348,50 Euro Summe: 1.008,50 Euro f) vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr bis zur Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres (junge Erwachsene) monatlich Unterhalt: 660,00 Euro Erziehungsgeld: 348,50 Euro Summe: 1.008,50 Euro Der jeweils höhere Betrag gebührt mit Beginn des Monats, in dem das maßgebliche Lebensjahr vollendet wird.

§ 3

Unterhalt und Erziehungsgeld für Bereitschaftspflegerinnen und Personen, die Minderjährige oder junge Erwachsene im Rahmen einer sozialpädagogischen Pflegestelle betreuen

(1) Unterhalt und Erziehungsgeld werden für Bereitschaftspflegerinnen für jedes Pflegekind wie folgt festgesetzt: a) Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres täglich Unterhalt: 11,20 Euro Erziehungsgeld: 18,70 Euro Summe: 29,90 Euro b) vom vollendeten dritten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres täglich Unterhalt: 11,20 Euro Erziehungsgeld: 18,70 Euro Summe: 29,90 Euro c) vom vollendeten sechsten bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres täglich Unterhalt: 14,10 Euro Erziehungsgeld: 18,70 Euro Summe: 32,80 Euro d) vom vollendeten zehnten bis zur Vollendung des fünfzehnten Lebensjahres täglich Unterhalt: 17,40 Euro Erziehungsgeld: 18,70 Euro Summe: 36,10 Euro e) vom vollendeten fünfzehnten Lebensjahr bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres täglich Unterhalt: 21,70 Euro Erziehungsgeld: 18,70 Euro Summe: 40,40 Euro f) vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr bis zur Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres (junge Erwachsene) täglich Unterhalt: 21,70 Euro Erziehungsgeld: 18,70 Euro Summe: 40,40 Euro
(2) Unterhalt und Erziehungsgeld werden für Personen, die Minderjährige oder junge Erwachsene im Rahmen einer sozialpädagogischen Pflegestelle betreuen, für jedes Pflegekind wie folgt festgesetzt: a) bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres täglich Unterhalt: 11,20 Euro Erziehungsgeld: 36,70 Euro Summe: 47,90 Euro b) vom vollendeten dritten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres täglich Unterhalt: 11,20 Euro Erziehungsgeld: 36,70 Euro Summe: 47,90 Euro c) vom vollendeten sechsten bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres täglich Unterhalt: 14,10 Euro Erziehungsgeld: 36,70 Euro Summe: 50,80 Euro d) vom vollendeten zehnten bis zur Vollendung des fünfzehnten Lebensjahres täglich Unterhalt: 17,40 Euro Erziehungsgeld: 36,70 Euro Summe: 54,10 Euro e) vom vollendeten fünfzehnten Lebensjahr bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres täglich Unterhalt: 21,70 Euro Erziehungsgeld: 36,70 Euro Summe: 58,40 Euro f) vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr bis zur Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres (junge Erwachsene) täglich Unterhalt: 21,70 Euro Erziehungsgeld: 36,70 Euro Summe: 58,40 Euro

§ 4

Aliquotierung des Pflegeelterngeldes

Werden Pflegekinder von Pflegepersonen nicht durch ein ganzes Kalendermonat betreut, so gebührt der aliquote Anteil des Pflegeelterngeldes. Ein bereits zur Auszahlung gelangtes Pflegeelterngeld ist aliquot zurück zu erstatten, es sei denn, dies würde eine besondere Härte bedeuten.

§ 5

Ausstattungsbeitrag

Pflegepersonen und Personen, die Minderjährige im Rahmen einer sozialpädagogischen Pflegestelle oder als Bereitschaftspflegerinnen betreuen, ist anlässlich der erstmaligen Übernahme des Pflegekindes ein Ausstattungsbeitrag von 334,22 Euro zu gewähren.

§ 6

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Pflegeelterngeldverordnung 2023, VBl. Nr. 3/2023, außer Kraft.
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