Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 60/1987

AT - Landesrecht Burgenland

LGBl.Nr. 60/1987

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 30.9.1987 über die Bildung einer gemeinsamen Personalvertretung für die landwirtschaftlichen Fachschulen des Landes Burgenland (LGBl.Nr. 60/1987)

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 30.9.1987 über die Bildung einer gemeinsamen Personalvertretung für die landwirtschaftlichen Fachschulen des Landes Burgenland
StF: LGBl. Nr. 60/1987

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4 und 34 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967 , wird verordnet:

§ 1

(1) Für die landwirtschaftlichen Fachschulen in Neusiedl am See und in Eisenstadt wird eine gemeinsame Personalvertretung gebildet.
(2) Diese gemeinsame Personalvertretung hat ihren Sitz bei der landwirtschaftlichen Fachschule in Eisenstadt.
(3) Als Leiter der zusammenfaßten Dienststelle im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes gilt der Leiter der landwirtschaftlichen Fachschule in Eisenstadt.

§ 2

(1) Für die landwirtschaftlichen Fachschulen in Güssing und in Oberpullendorf wird eine gemeinsame Personalvertretung gebildet.
(2) Diese gemeinsame Personalvertretung hat ihren Sitz bei der landwirtschaftlichen Fachschule in Güssing.
(3) Als Leiter der zusammengefaßten Dienststelle im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes gilt der Leiter der landwirtschaftlichen Fachschule in Güssing.
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