Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 20/2019

AT - Landesrecht Kärnten

LGBl.Nr. 20/2019

Verordnung der Landesregierung vom 12. März 2019, mit der die Höhe der Pauschalentschädigung bei Landtagswahlen an die Kärntner Gemeinden festgesetzt wird (LGBl.Nr. 20/2019)

Langtitel

Verordnung der Landesregierung vom 12. März 2019, mit der die Höhe der Pauschalentschädigung bei Landtagswahlen an die Kärntner Gemeinden festgesetzt wird
StF: LGBl. Nr. 20/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 88 Abs. 3 der Kärntner Landtagswahlordnung – K-LTWO, LGBl. Nr. 191/1974, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 25/2017 , wird verordnet:

Artikel I

Die Pauschalentschädigung an die Kärntner Gemeinden beträgt pro Wahlberechtigten 1,15 Euro.

Artikel II

(1) Artikel I tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(2) Mit der Kundmachung dieser Verordnung tritt die Verordnung der Kärntner Landesregierung über die Höhe der Pauschalentschädigung bei Landtagswahlen an die Kärntner Gemeinden, LGBl. Nr. 8/2019 , außer Kraft.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht