Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. Nr. 57/2026

AT - Landesrecht Steiermark

LGBl. Nr. 57/2026

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juni 2026 über die Festlegung des Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in der Stadtgemeinde Köflach (LGBl. Nr. 57/2026)

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juni 2026 über die Festlegung des Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in der Stadtgemeinde Köflach
Stammfassung: LGBl. Nr. 57/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Ortsbildgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54/1977, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025 , wird verordnet:

§ 1

Schutzgebiet

Die in der Anlage dargestellten Teile der Stadtgemeinde Köflach werden als Schutzgebiet nach dem Ortsbildgesetz 1977 erklärt.

§ 2

Abgrenzung des Schutzgebietes

Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Planes im Maßstab 1:5.000 (Anlage).

§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. Juni 2026, in Kraft.

§ 4

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Neufestlegung des Ortsbildschutzgebietes in Köflach, LGBl. Nr. 82/2011 , außer Kraft. Anlage (Anm.: ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage
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