LGBl. Nr. 57/2026
LGBl. Nr. 57/2026
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juni 2026 über die Festlegung des Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in der Stadtgemeinde Köflach (LGBl. Nr. 57/2026)
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Juni 2026 über die Festlegung des Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in der Stadtgemeinde Köflach
Stammfassung: LGBl. Nr. 57/2026
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Ortsbildgesetzes 1977, LGBl. Nr. 54/1977, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025 , wird verordnet:
§ 1
Schutzgebiet
Die in der Anlage dargestellten Teile der Stadtgemeinde Köflach werden als Schutzgebiet nach dem Ortsbildgesetz 1977 erklärt.
§ 2
Abgrenzung des Schutzgebietes
Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Planes im Maßstab 1:5.000 (Anlage).
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. Juni 2026, in Kraft.
§ 4
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Neufestlegung des Ortsbildschutzgebietes in Köflach, LGBl. Nr. 82/2011 , außer Kraft. Anlage (Anm.: ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage