Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. Nr. 80/2011

AT - Landesrecht Steiermark

LGBl. Nr. 80/2011

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Juli 2011 über die Neufestlegung eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Frohnleiten (LGBl. Nr. 80/2011)

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Juli 2011 über die Neufestlegung eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Frohnleiten
Stammfassung: LGBl. Nr. 80/2011

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Ortsbildgesetz 1977, LGBl. Nr. 54/1977, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 71/2001 , wird verordnet:

§ 1

Schutzgebiet

Die in der Anlage dargestellten Teile der Stadtgemeinde Frohnleiten werden zum Schutzgebiet nach dem Ortsbildgesetz 1977 erklärt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

Abgrenzung des Schutzgebietes

(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Planes im Maßstab 1:5.000 (Anlage) auf Grundlage der Digitalen Katastralmappe (DKM).
(2) Die Anlage wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden: 1. beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, bei der für den Ortsbildschutz zuständigen Dienststelle, 2. bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, 3. bei der Baubezirksleitung Graz-Umgebung, 4. beim Gemeindeamt der Stadt Frohnleiten.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. August 2011, in Kraft.

§ 4

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnungen der Steiermärkischen Landesregierung über das Festlegen eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Rothleiten (Adriach), LGBl. Nr. 42/1985, über die Festlegung eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Frohnleiten LGBl. Nr. 47/1980 und über die Erweiterung eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Frohnleiten sowie über die Festlegung eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Laufnitzdorf, LGBl. Nr. 84/1995 , außer Kraft. Anlage 1 (Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Plan
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