LGBl. Nr. 79/2011
LGBl. Nr. 79/2011
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Juli 2011 über die Neufestlegung eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Eisbach (LGBl. Nr. 79/2011)
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Juli 2011 über die Neufestlegung eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Eisbach
Stammfassung: LGBl. Nr. 79/2011
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 Ortsbildgesetz 1977, LGBl. Nr. 54/1977, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 71/2001 , wird verordnet:
§ 1
Schutzgebiet
Die in der Anlage dargestellten Teile der Gemeinde Eisbach werden zum Schutzgebiet nach dem Ortsbildgesetz 1977 erklärt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
Abgrenzung des Schutzgebietes
(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Planes im Maßstab 1:5.000 (Anlage) auf Grundlage der Digitalen Katastralmappe (DKM).
(2) Die Anlage wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden: 1. beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, bei der für den Ortsbildschutz zuständigen Dienststelle, 2. bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung, 3. bei der Baubezirksleitung Graz-Umgebung, 4. beim Gemeindeamt der Gemeinde Eisbach.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. August 2011, in Kraft.
§ 4
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über das Festlegen eines Schutzgebietes nach dem Ortsbildgesetz 1977 in Eisbach, LGBl. Nr. 41/1984, außer Kraft. Anlage 1 (Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Plan