LGBl. Nr. 14/2026
LGBl. Nr. 14/2026
Organstrafverfügungsverordnung Westbahnhof (LGBl. Nr. 14/2026)
Langtitel
Verordnung der Wiener Landesregierung über Tatbestände von Verwaltungsübertretungen im Bereich des Westbahnhofs, für die durch Organstrafverfügung eine Geldstrafe eingehoben werden darf (Organstrafverfügungsverordnung Westbahnhof)
StF: LGBl. Nr. 14/2026
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 50 Abs. 1 zweiter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 , zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025 , wird verordnet:
§ 1.
Für folgende Tatbestände von Verwaltungsübertretungen gemäß § 108 Abs. 2 Wiener Stadtverfassung – WStV, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 67/2025 , in Verbindung mit der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend das Verbot des Konsumierens von alkoholischen Getränken im Bereich des Westbahnhofs, ABl. der Stadt Wien Nr. 19/2026, dürfen Geldstrafen in Höhe von 50 EUR durch Organstrafverfügung eingehoben werden: 1. Verstoß gegen das Verbot des Konsumierens von alkoholischen Getränken (§ 1 der VO); 2. Verstoß gegen das Verbot des Bereithaltens oder Öffnens von Behältnissen alkoholischer Getränke oder des Setzens sonstiger der eigentlichen Konsumation dienenden Vorbereitungshandlungen (§ 2 der VO); 3. Verstoß gegen die Pflicht den Organen der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen zur Konsumation verwendete Flaschen, Dosen oder sonstige Behältnisse alkoholischer Getränke zur näheren Überprüfung auszuhändigen (§ 4 der VO).
§ 2.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.