Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. Nr. 11/2025

AT - Landesrecht Wien

LGBl. Nr. 11/2025

Organstrafverfügungsverordnung (LGBl. Nr. 11/2025)

Langtitel

Verordnung der Wiener Landesregierung über Tatbestände von Verwaltungsübertretungen, für die durch Organstrafverfügung eine Geldstrafe eingehoben werden darf (Organstrafverfügungsverordnung)
StF: LGBl. Nr. 11/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 50 Abs. 1 zweiter Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 , zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2024 , wird verordnet:

§ 1.

Für folgende Tatbestände von Verwaltungsübertretungen gemäß § 108 Abs. 2 Wiener Stadtverfassung – WStV, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 27/2023 , in Verbindung mit der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien betreffend das Verbot des Konsumierens von alkoholischen Getränken im Bereich des Bahnhofs Floridsdorf, ABl. der Stadt Wien Nr. 06/2025, dürfen Geldstrafen in Höhe von 50 EUR durch Organstrafverfügung eingehoben werden: 1. Verstoß gegen das Verbot des Konsumierens von alkoholischen Getränken (§ 1 der VO); 2. Verstoß gegen das Verbot des Bereithaltens oder Öffnens von Behältnissen alkoholischer Getränke oder des Setzens sonstiger der eigentlichen Konsumation dienenden Vorbereitungshandlungen (§ 2 der VO); 3. Verstoß gegen die Pflicht den Organen der öffentlichen Aufsicht auf Verlangen zur Konsumation verwendete Flaschen, Dosen oder sonstige Behältnisse alkoholischer Getränke zur näheren Überprüfung auszuhändigen (§ 4 der VO).

§ 2.

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
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