Oö. VVAV
Oö. VVAV
Oö. Verbrennungsverbot-Ausnahmeverordnung - Oö. VVAV
Langtitel
Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen zugelassen werden (Oö. Verbrennungsverbot-Ausnahmeverordnung - Oö. VVAV)
StF: LGBl.Nr. 26/2012
Änderung
LGBl.Nr. 77/2013
LGBl.Nr. 30/2017
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 Abs. 4 Z 1 und Abs. 6 Bundesluftreinhaltegesetz (BLRG), BGBl. I Nr. 137/2002 , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2010 , wird verordnet:
§ 1 Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens
(1) Vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien außerhalb von Anlagen (§ 3 Abs. 1 Bundesluftreinhaltegesetz - BLRG) ausgenommen ist: 1. das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen biogenen Materialien, sofern sie von einem oder mehreren Schädlingen und Krankheiten im Sinn des § 2 befallen sind, 2. das Räuchern im landwirtschaftlichen Obst- und Weingartenbereich als Maßnahme des Frostschutzes. (Anm: LGBl. Nr. 30/2017 )
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Forstschädlinge gemäß § 43 Abs. 2 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975 , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2016 Verordnungen nach dem Forstgesetz 1975 werden durch diese Verordnung nicht berührt. (Anm: LGBl. Nr. 30/2017 )
§ 2 Schädlinge und Krankheiten
Schädlinge und Krankheiten für biogene Materialien sind: Schadorganismus (lat.) Schadorganismus (dt.) Wirtspflanze Anoplophora chinensis Citrusbockkäfer Ahorn, Kastanie, Buche Anoplophora glabripennis Asiatischer Laubholzbockkäfer Ahorn, Kastanie, Buche Clavibacter michiganensis ssp. michiganensis Bakterielle Tomatenwelke Tomate, Paprika, Aubergine Cydalima perspectalis Buchsbaumzünsler Buchsbaumgewächse Cylindrocladium buxicola Triebsterben an Buchsbaum Buchs Viteus vitifoliae Reblaus Weinrebe Dryocosmus kuriphilus Japan. Esskastanien Gallwespe Esskastanie Erwinia amylovora Feuerbrand Apfel, Birne, Quitte Grapevine flavescence dorée phytoplasma Goldgelbe Vergilbung der Weinrebe Weinrebe Guignardia pyricola Birnenkrebs Apfel, Birne, Quitte Lecanosticta-Nadelbräune Braunfleckenkrankheit Kiefer und andere Koniferen Monilinia fructicola Monilia Pfirsich, Marille, Zwetschke, Kirsche Phytoplasma pyri Birnenverfall Birne, Quitte Phytophthora fragariae Rote Wurzelfäule der Erdbeere Erdbeere Phytophthora ramorum Pflanzenvernichter von Gehölzpflanzen Rhododendron, Schneeball, Magnolie Plum pox virus Scharkakrankheit Pfirsich, Marille, Zwetschke, Kirsche Pseudomonas syringae pv. persicae Pfirsich, Nektarine Phytoplasma mali Apfeltriebsucht Apfel Rhynchophorus ferrugineus Indomalaiischer Palmenrüssler Palme Xanthomonas arboricola pv. pruni Bakt. Blattfleckenkrankheit Pfirsich, Pflaume, Marille, Kirsche Xanthomonas fragariae Eckige Blattfleckenkrankheit der Erdbeere Erdbeere Xylella fastidiosa Feuerbakterium Kirsche, Marille, Pfirsich, Pflaume, Weinrebe (Anm: LGBl. Nr. 30/2017 )
§ 3 Zeitlicher Geltungsbereich
(1) Das Verbrennen von schädlings- und krankheitsbefallenen biogenen Materialien gemäß § 2 ist ganzjährig zulässig, soweit dies zu ihrer wirksamen Bekämpfung unbedingt erforderlich ist und § 5 nicht anderes bestimmt.
(2) Das Räuchern im landwirtschaftlichen Obst- und Weingartenbereich als Maßnahmen des Frostschutzes ist nur vom 1. März bis 15. Juni zulässig. (Anm: LGBl. Nr. 30/2017 )
§ 4 Sicherheitsvorkehrungen
(1) Das Verbrennen von biogenen Materialien gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 sowie das Räuchern gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 ist spätestens zwei Werktage vor der Durchführung der Gemeinde, in der das Verbrennen bzw. Räuchern vorgesehen ist, unter Nennung von Namen, Anschrift und Telefonnummer der verantwortlichen Person und der in Anspruch genommenen Grundstücke zu melden. (Anm: LGBl. Nr. 30/2017 )
(2) Die verantwortliche Person hat dafür zu sorgen, dass 1. geeignete Maßnahmen getroffen werden, durch die eine unkontrollierte Ausbreitung des Feuers wirksam verhindert wird; 2. geeignete Löschhilfen in der Nähe der Feuerstelle bereitgehalten werden; 3. bei starkem Wind oder bei Dürre das Feuer nicht entzündet wird; 4. geeignete Maßnahmen getroffen werden, durch die eine unzumutbare Belästigung oder eine Gefährdung der Nachbarschaft oder eine Gefährdung des Verkehrs auf Straßen (§ 2 Abs. 1 Z 1 StVO 1960), insbesondere durch Funkenflug oder starke Rauchentwicklung wirksam verhindert wird; 5. zum besseren Verbrennen der biogenen Materialien im Sinn des § 1 Abs. 1 erforderlichenfalls andere biogene Materialien im Sinn des § 1a BLRG in trockenem Zustand verwendet werden; die Verwendung brennbarer Flüssigkeiten gemäß der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF, BGBl. Nr. 240/1991 , in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 351/2005 , oder sonstiger chemischer Substanzen als Brandbeschleuniger ist verboten; vom Verbot der Brandbeschleuniger ausgenommen sind nichtverunreinigte flüssige oder feste Brennstoffe aus biogenen Materialien (wie etwa Rapsöl, sonstige Öle oder Harze) sowie zugelassene und haushaltsübliche Anzündhilfen; 6. das Feuer ständig beaufsichtigt wird. Bevor die verantwortliche Person die Feuerstelle verlässt, ist das Feuer entweder gänzlich zu löschen oder eine Brandwache einzurichten. (Anm: LGBl. Nr. 30/2017 )
§ 5 Verbote
Biogene Materialien im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 dürfen nicht verbrannt werden, wenn 1. entsprechend der Verordnung über die Einteilung des Bundesgebiets in Ozon-Überwachungsgebiete, BGBl. Nr. 513/1992 , in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 359/1998 , die Ozon-Informationsschwelle oder -Alarmschwelle überschritten wird oder 2. in einem Sanierungsgebiet gemäß § 2 Abs. 8 Immissionsschutzgesetz – Luft, IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997 , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2010 , am Tag des Verbrennens eine Überschreitung der Grenz- bzw. Alarmwerte gemäß der Anlagen 1a, 2, 4, 5a oder 5b an einer bestehenden Messstelle gemäß IG-L bereits vorliegt. (Anm: LGBl. Nr. 30/2017 )
§ 6 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Oö. Verbrennungsverbot-Ausnahmeverordnung, LGBl. Nr. 67/2004 , außer Kraft.