Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 118/1998

AT - Landesrecht Oberösterreich

LGBl.Nr. 118/1998

Oö. Sozialhilfeverordnung 1998 (LGBl.Nr. 118/1998)

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung über die Leistungen sozialer Hilfe, den Einsatz der eigenen Mittel sowie den Kostenbeitrag (Oö. Sozialhilfeverordnung 1998)
StF: LGBl.Nr. 118/1998

Änderung

LGBl.Nr. 109/1999
LGBl.Nr. 79/2000 (DFB)
LGBl.Nr. 120/2000
LGBl.Nr. 141/2001
LGBl.Nr. 140/2002
LGBl.Nr. 147/2003
LGBl.Nr. 92/2004
LGBl.Nr. 132/2005
LGBl.Nr. 9/2007
LGBl.Nr. 27/2008
LGBl.Nr. 127/2008
LGBl.Nr. 128/2009
LGBl.Nr. 52/2010
LGBl.Nr. 93/2010
LGBl.Nr. 33/2011
LGBl.Nr. 75/2011
LGBl.Nr. 117/2011
LGBl.Nr. 106/2012
LGBl.Nr. 96/2013
LGBl.Nr. 122/2014
LGBl.Nr. 151/2015
LGBl.Nr. 88/2016
LGBl.Nr. 2/2018
LGBl.Nr. 80/2018
LGBl.Nr. 120/2018
LGBl.Nr. 140/2019
LGBl.Nr. 123/2020
LGBl.Nr. 142/2021
LGBl.Nr. 109/2022
LGBl.Nr. 114/2023
LGBl.Nr. 2/2024
LGBl.Nr. 117/2024
LGBl.Nr. 100/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 Abs. 8 und 9 und des § 16 Abs. 2, 3, 5 und 6 des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998 (Oö. SHG 1998), LGBl. Nr. 82/1998 , wird verordnet:

§ 1

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 75/2011 )

§ 2

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 75/2011 )

§ 3

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 75/2011 )

§ 4 Einkommen

(1) Als Einkommen gilt, wenn im Folgenden nichts anderes bestimmt ist insbesondere: 1. bei nicht zur Einkommensteuer veranlagten Personen die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG 1988 (Bruttobezüge), abzüglich der nachgewiesenen Werbungskosten gemäß § 16 EStG 1988 und der einbehaltenen Lohnsteuer; 2. bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen die Einkünfte gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 ohne Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988), der Sanierungsgewinne (§ 36 EStG 1988), der Freibeträge nach §§ 104 und 105 EStG 1988 und des Gewinnfreibetrags (§ 10 EStG 1988), abzüglich der festgesetzten Einkommensteuer; sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Einkommensteuerbescheid enthalten, sind sie im Sinn der Z 1 hinzuzurechnen; 3. bei pauschalierten Land- und Forstwirten 70% des jeweils geltenden Versicherungswertes; 4. alle steuerfrei belassenen, regelmäßigen Einkünfte zur Deckung des Unterhalts, die auf Grund eines Rechtsanspruchs gewährt werden; 5. das Kinderbetreuungsgeld und die Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001 , gelten als Einkommen der anspruchsberechtigten Person. (Anm: LGBl.Nr. 141/2001 , 128/2009 , 33/2011 , 96/2013 , 2/2018 )
(2) Abweichend von Abs. 1 Z 4 gelten folgende Einkünfte nicht als Einkommen im Sinn des Abs. 1: 1. Leistungen aus dem Grund einer Behinderung; 2. Pflegegeld, soweit nichts anderes bestimmt ist; 3. Familienbeihilfe, soweit es sich nicht um einen Aufenthalt in einer stationären Einrichtung handelt; 4. Unterhaltsleistungen für Kinder. (Anm: LGBl.Nr. 33/2011 )

§ 5 Einsatz der eigenen Mittel, Freibeträge

(1) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 75/2011 )
(2) Bei Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen sozialer Hilfe durch Hilfe in stationären Einrichtungen (§ 17 Abs. 2 Z 2 des Oö. SHG 1998) sind folgende Einkünfte nicht zu berücksichtigen: 1. 20% einer allfälligen Pension, Rente oder anderer Ruhe- oder Versorgungsgenüsse (einschließlich allfälliger Zulagen und Zuschläge) oder Familienbeihilfe und 2. die Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) und 3. der vom Anspruchsübergang gemäß § 13 Bundespflegegeldgesetz - BPGG, BGBl. Nr. 110/1993 , nicht erfasste Betrag. (Anm: LGBl.Nr. 128/2009 , 33/2011 , 106/2012 , 96/2013 )
(3) Wenn der Anspruchsübergang gemäß § 13 BPGG vor dem Monat Mai 1996 erfolgte, beträgt der anrechnungsfreie Betrag gemäß Abs. 2 Z 3 20 % des Betrags des Pflegegeldes der Stufe 3. Für Personen, deren Anspruchsübergang auf der Grundlage des Oö. Pflegegeldgesetzes vor dem Monat September 1996 erfolgte, gilt Entsprechendes. (Anm: LGBl.Nr. 96/2013 )
(4) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 106/2012 )
(5) Von Hilfeempfängern, die im Jänner 1997 nach den Bestimmungen des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996 , eine Vorschußzahlung erhalten haben, kann zur Sicherung des Einsatzes der eigenen Mittel für den Monat, in dem der Grund des Wegfalles der Pension (Rente) eintritt, eine entsprechende Vorschußleistung verlangt werden.
(6) Bei der Festsetzung des Ausmaßes von Leistungen sozialer Hilfe ist ein Schmerzengeld gemäß §1325 ABGB nicht zu berücksichtigen. (Anm:. LGBl.Nr. 96/2013 , 80/2018 )

§ 5a

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 75/2011 )

§ 6 Kostenbeiträge allgemein

(1) Bei der Ermittlung des Kostenbeitrags für persönliche Hilfen, die von Trägern sozialer Hilfe oder in deren Auftrag geleistet werden, ist vom Einkommen gemäß § 4 auszugehen.
(2) Kein Kostenbeitrag ist zu leisten für soziale Hilfe durch 1. Beratung 2. Maßnahmen gemäß § 17 Abs. 4 des Oö. SHG 1998 zur Unterstützung von Pflegepersonen, 3. Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 lit. i Oö. SHG 1998 zur Tagesbetreuung und Tagesstrukturierung sowie 4. Arbeitsassistenz, Arbeitstraining und Erprobung auf einem Arbeitsplatz gemäß § 12 Abs. 2 Z 4 Oö. SHG 1998.
(3) Als Kostenbeitrag darf höchstens das kostendeckende Entgelt verlangt werden.
(4) Wenn die beitragspflichtige Person ihrer Verpflichtung zur Offenlegung aller beitragsrelevanten Fakten nicht nachkommt, kann nach der Lage des Einzelfalles auch das kostendeckende Entgelt gemäß Abs. 3 verlangt werden. (Anm: LGBl.Nr. 128/2009 )

§ 6a Kostenbeiträge in der Mobilen Betreuung und Hilfe sowie Sozialen Hauskrankenpflege

(1) Für persönliche Hilfe durch Mobile Betreuung und Hilfe sowie Soziale Hauskrankenpflege ist nach Maßgabe der Abs. 2 bis 7 ein nach der Inanspruchnahme und dem Einkommen des Hilfeempfängers (Ehegatten oder eingetragenen Partners) sowie dem Bezug von Pflegegeld gestaffelter Kostenbeitrag zu entrichten. (Anm: LGBl.Nr. 106/2012 , 142/2021 )
(2) Vom Einkommen gemäß § 4 sind abzuziehen: 1. für jene Unterkunft, die der vorrangigen Deckung des Wohnbedarfs der hilfebedürftigen Person dient: a) nachgewiesene Mieten – abzüglich allenfalls hiezu geleisteter Zuschüsse – zuzüglich nachgewiesener Betriebs- und Heizungskosten höchstens bis zur Höhe von 550 Euro; b) bei Haus- oder Wohnungseigentümern ein Pauschalbetrag in Höhe der Hälfte jenes Richtsatzes, der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz für einfache Waisen bis zum 24. Lebensjahr monatlich gewährt wird, zuzüglich nachgewiesener Betriebs- und Heizungskosten höchstens bis zur Höhe von 550 Euro; 2. für jede unterhaltsberechtigte Person bis zum vollendeten 24. Lebensjahr, die Familienbeihilfe bezieht oder auf Grund des Vorliegens einer der Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz aus diesem Einkommen ihren Lebensunterhalt bestreiten muss, jener Richtsatz, der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz für einfache Waisen bis zum 24. Lebensjahr monatlich gewährt wird; 3. für jede unterhaltsberechtigte Person ab dem 25. Lebensjahr, die Familienbeihilfe bezieht oder auf Grund des Vorliegens einer der Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz aus diesem Einkommen ihren Lebensunterhalt bestreiten muss, jener Richtsatz der nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz für einfache Waisen ab dem 25. Lebensjahr monatlich gewährt wird; 4. abweichend von Z 2 und 3 für jede unterhaltsberechtigte Person, die eine Lehrlingsentschädigung bezieht, ein Betrag in Höhe von a) monatlich 204,10 Euro für das 1. Lehrjahr, b) monatlich 222,15 Euro für das 2. Lehrjahr, c) monatlich 240,20 Euro ab dem 3. Lehrjahr; 5. nachgewiesene Kosten für erforderliche anerkannte Therapien betreuter Minderjähriger – ausgenommen solcher, die auf Grundlage des Oö. ChG geleistet werden; 6. die Kosten für einen in einem Alten- und Pflegeheim wohnenden Ehegatten oder eingetragenen Partner sowie sonstige Unterhaltsleistungen, soweit diese aus diesem Einkommen bestritten werden. (Anm: LGBl.Nr. 75/2011 , 106/2012 , 123/2020 , 114/2023 , 2/2024 )
(3) Der gemäß Abs. 2 ermittelte Betrag bildet die Bemessungsgrundlage für den Kostenbeitrag. Dieser beträgt pro Stunde: Bemessungsgrundlage Kostenbeitrag pro Stunde Heimhilfe und Stützkräfte gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 lit. a Oö. SHG 1998 sonstige Mobile Dienste gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 lit. a und b Oö. SHG 1998 ohne Pflegegeld- bezug mit Pflegegeld- bezug ohne Pflegegeld- bezug mit Pflegegeld- bezug bis zur Höhe des Ausgleichszulage-Richtsatzes 4,10 Euro 9,60 Euro 3,60 Euro 9,10 Euro zuzüglich bis zu 100 Euro 4,20 Euro 9,70 Euro 4,20 Euro 9,70 Euro zuzüglich bis zu 200 Euro 8,30 Euro 13,80 Euro 8,40 Euro 13,90 Euro zuzüglich bis zu 300 Euro 10,90 Euro 16,40 Euro 10,90 Euro 16,40 Euro zuzüglich bis zu 400 Euro 13,60 Euro 19,10 Euro 13,60 Euro 19,10 Euro zuzüglich bis zu 500 Euro 16,50 Euro 22,00 Euro 16,50 Euro 22,00 Euro zuzüglich bis zu 600 Euro 19,70 Euro 25,20 Euro 19,70 Euro 25,20 Euro zuzüglich bis zu 700 Euro 22,90 Euro 28,40 Euro 22,90 Euro 28,40 Euro zuzüglich bis zu 800 Euro 26,20 Euro 31,70 Euro 26,20 Euro 31,70 Euro zuzüglich bis zu 900 Euro 29,70 Euro 35,20 Euro 29,70 Euro 35,20 Euro zuzüglich bis zu 1.000 Euro 33,60 Euro 39,10 Euro 33,60 Euro 39,10 Euro zuzüglich bis zu 1.100 Euro 37,40 Euro 42,90 Euro 37,40 Euro 42,90 Euro zuzüglich bis zu 1.200 Euro 41,40 Euro 46,90 Euro 41,40 Euro 46,90 Euro zuzüglich bis zu 1.300 Euro 45,60 Euro 51,10 Euro 45,60 Euro 51,10 Euro zuzüglich bis zu 1.400 Euro 50,10 Euro 55,60 Euro 50,10 Euro 55,60 Euro zuzüglich mehr als 1.400 Euro 50,30 Euro 55,80 Euro 54,50 Euro 60,00 Euro (Anm: LGBl.Nr. 106/2012 , 96/2013 , 122/2014 , 151/2015 , 88/2016 , 2/2018 , 120/2018 , 140/2019 , 123/2020 , 142/2021 , 109/2022 , 114/2023 , 117/2024 , 100/2025 )
(4) Als Ausgleichszulage-Richtsatz im Sinn des Abs. 3 ist für Alleinstehende der Ausgleichszulage-Richtsatz für Alleinstehende nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und für Ehepaare oder eingetragene Partner der Ausgleichszulage-Richtsatz für Ehepaare nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz heranzuziehen. (Anm: LGBl.Nr. 106/2012 )
(5) Über den nach Abs. 3 ermittelten Kostenbeitrag hinaus ist ein Grundpauschale von 6 Euro monatlich zu entrichten. (Anm: LGBl.Nr. 96/2013 )
(6) Bei der Verrechnung des Kostenbeitrags ist die Leistungszeit jeweils auf eine volle Viertelstunde aufzurunden.
(7) Wenn die beitragspflichtige Person trotz offenbar bestehendem Anspruch und nachweislicher Aufforderung durch den regionalen Träger sozialer Hilfe ein Pflegegeld nicht beantragt, kann der Kostenbeitrag mit Pflegegeldbezug nach Abs. 3 eingehoben werden. (Anm: LGBl.Nr. 96/2013 ) (Anm: LGBl.Nr. 33/2011 )

§ 6b Kostenbeiträge in der Familienhilfe

(1) Für persönliche Hilfe durch Familienhilfe errechnet sich die Bemessungsgrundlage für den Kostenbeitrag aus dem Einkommen der Hilfeempfängerin bzw. des Hilfeempfängers sowie des in Haushaltsgemeinschaft lebenden anderen Elternteils oder einer sonstigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden obsorgeberechtigten Person gemäß § 4 zuzüglich 50 % der Einkommen von mitbetreuten sonstigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden volljährigen Personen. Bezogen auf den Netto-Ausgleichszulage-Richtsatz für Alleinstehende sind pro Person folgende Abschläge zu gewähren: 1. für eine alleinerziehende Person 100 %, 2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende Eltern oder obsorgeberechtigte Personen 70 %, 3. für in Haushaltsgemeinschaft lebende minderjährige Personen 25 %.
(2) Je nach Höhe der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 ist für jede Einsatzstunde ein in der Tabelle (Anlage) festgelegter Kostenbeitrag zu entrichten.
(3) Bei der Ermittlung des Einkommens gemäß Abs. 1 sind Unterhaltszahlungen für nicht im gemeinsamen Haushalt wohnende Kinder, Ehegatten, eingetragene Partner, ehemalige Ehegatten und ehemalige eingetragene Partner in Abzug zu bringen.
(4) Für jeden Hausbesuch der Familienhilfe ist eine Fahrtkostenpauschale von 7 Euro zu entrichten.
(5) Bei Kurzeinsätzen der Familienhilfe bis zu drei Stunden, die aus Gründen in der Sphäre der Kunden abgebrochen werden, ist unbeschadet des Abs. 4 ein Pauschaltarif zu entrichten, sofern eine Einkommensbelegung nicht erfolgt. Zur Ermittlung der Höhe des Pauschaltarifs ist der Ausgleichszulage-Richtsatz für Alleinstehende nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz als Bemessungsgrundlage heranzuziehen und daraus der Kostenbeitrag pro Tag zu ermitteln.
(6) Über den nach Abs. 1 bis 5 ermittelten Kostenbeitrag hinaus ist eine Grundpauschale von 6 Euro monatlich zu entrichten.
(7) Bei der Verrechnung des Kostenbeitrags ist die Leistungszeit jeweils auf eine volle Viertelstunde aufzurunden.
(8) Sofern die Familienhilfe erstmalig in Anspruch genommen wird, ist bis zur vollendeten 21. Einsatzstunde ein einheitlicher Kostenbeitrag in Höhe von 5 Euro je Einsatzstunde zu entrichten. Die Abs. 1 bis 6 gelten für diesen Zeitraum nicht . (Anm: LGBl.Nr. 123/2020 )

§ 6c Kostenbeiträge für sonstige Soziale Dienste

Für persönliche Hilfe durch Kurzzeitpflege ist das kostendeckende Entgelt, mindestens aber ein Betrag als Kostenbeitrag zu leisten, der bei Hilfe in stationären Einrichtungen als Einsatz der eigenen Mittel und allenfalls als Ersatz durch unterhaltspflichtige Angehörige zu leisten wäre. Die Oö. Landesregierung hat die näheren Regelungen in einer Richtlinie festzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 75/2011 , 106/2012 )

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 21. Dezember 1992 über Leistungen, Ausmaß und Form der Sozialhilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes (Sozialhilfeverordnung 1993), LGBl. Nr. 100/1992 , zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 121/1996 , außer Kraft. Anlage

Kostenbeitrag für persönliche Hilfe durch Familienhilfe gemäß § 6b Oö. Sozialhilfeverordnung 1998

Bemessungsgrundlage Kostenbeitrag pro Stunde Bemessungsgrundlage Kostenbeitrag pro Stunde bis 500 Euro 2,80 Euro bis 2.000 Euro 14,20 Euro bis 600 Euro 3,60 Euro bis 2.200 Euro 15,70 Euro bis 700 Euro 4,30 Euro bis 2.400 Euro 17,20 Euro bis 800 Euro 5,10 Euro bis 2.600 Euro 18,70 Euro bis 900 Euro 5,90 Euro bis 2.800 Euro 20,30 Euro bis 1.000 Euro 6,60 Euro bis 3.000 Euro 21,80 Euro bis 1.200 Euro 8,10 Euro bis 3.500 Euro 25,60 Euro bis 1.400 Euro 9,70 Euro bis 4.000 Euro 29,30 Euro bis 1.600 Euro 11,20 Euro bis 4.500 Euro 33,10 Euro bis 1.800 Euro 12,70 Euro ab 4.501 Euro 33,90 Euro “ (Anm: LGBl.Nr. 106/2012 , 96/2013 , 122/2014 , 151/2015 , 88/2016 , 2/2018 , 120/2018 , 123/2020 , 142/2021 , 109/2022 , 114/2023 , 117/2024 , 100/2025 )

Artikel II

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 93/2010 )
(1) Sofern sich durch diese Verordnung das zum 31. August 2010 bestehende haushaltsbezogene Leistungsniveau verschlechtern würde, ist dieses beizubehalten.
(2) Sofern durch diese Verordnung das durch Artikel 10 und 11 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, BGBl. I Nr. 96/2010 , zum 1. September 2010 festgelegte haushaltsbezogene Leistungsniveau für Lebensunterhalt und Wohnbedarf bei einer Jahresbetrachtung nicht erreicht wird, ist die Differenz anteilig mit den laufenden monatlichen Geldleistungen und den Sonderzahlungen auszuzahlen.
(3) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Die dadurch außer Kraft getretenen Richtsätze und Beträge sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2011 ereignet haben.

Artikel II

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 117/2011 )
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Die dadurch außer Kraft getretenen Bestimmungen sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2012 ereignet haben.
(2) Die im § 6b Abs. 1 Z 2 und 3 jeweils festgelegte Höchstgrenze von 500 Euro gilt nur für Personen, die ab dem 1. Jänner 2012 erstmals oder nach einer länger als 3 Monate dauernden Unterbrechung Leistungen der Familienhilfe beziehen.

Artikel II

(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 106/2012 )
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Die dadurch außer Kraft getretenen Bestimmungen sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem 1. Jänner 2013 ereignet haben.
(2) Der im § 5 Abs. 7 festgelegte Betrag von 7.300 Euro gilt für Personen, die ab dem 1. Jänner 2013 erstmals eine Leistung sozialer Hilfe durch Hilfe in stationären Einrichtungen beziehen. Für Personen, die unmittelbar vor dem 1. Jänner 2013 bereits eine Leistung sozialer Hilfe durch Hilfe in stationären Einrichtungen bezogen haben, gilt bis zum 31. Dezember 2015 weiterhin der Betrag von 12.000 Euro.
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