LGBl.Nr. 122/1998
LGBl.Nr. 122/1998
Oö. Sozialhilfeverbände-Funktionsgebührenverordnung 1998 (LGBl.Nr. 122/1998)
Langtitel
Verordnung der Oö. Landesregierung über die Höhe der Funktionsgebühren der Mitglieder der Verbandsvorstände und der Sitzungsgelder der Obmannstellvertreter und der Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse der Sozialhilfeverbände (Oö. Sozialhilfeverbände-Funktionsgebührenverordnung 1998)
StF: LGBl.Nr. 122/1998
Änderung
LGBl.Nr. 55/2017
LGBl.Nr. 81/2019
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 36 des Oö. Sozialhilfegesetzes 1998 (Oö. SHG 1998), LGBl. Nr. 82, wird verordnet:
§ 1
Dem Obmann gebührt für die gesamte Verbandstätigkeit eine Funktionsgebühr. Diese beträgt monatlich für 1. die Obmänner der Sozialhilfeverbände Gmunden, Linz-Land und Vöcklabruck sowie den Obmann der Sozialhilfeverbände Eferding und Grieskirchen 50% 2. die Obmänner der Sozialhilfeverbände Braunau, Rohrbach und Urfahr-Umgebung 45% 3. Die Obmänner der Sozialhilfeverbände Freistadt, Kirchdorf, Perg, Ried, Schärding, Steyr-Land und Wels-Land 40% des jeweiligen Gehalts eines Landesbeamten in der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. (Anm: LGBl. Nr. 55/2017 )
§ 2
(1) Den weiteren Mitgliedern des Verbandsvorstands gebührt eine monatliche Funktionsgebühr im Ausmaß von 10% der Funktionsgebühr des Obmannes.
(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt die monatliche Funktionsgebühr der weiteren Mitglieder des Verbandsvorstands des Sozialhilfeverbands Grieskirchen 4,5 % und des Sozialhilfeverbands Eferding 3,5 % des jeweiligen Gehalts eines Landesbeamten in der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. (Anm: LGBl. Nr. 81/2019 )
§ 3
(1) Das Sitzungsgeld des Stellvertreters des Obmannes beträgt 15% der monatlichen Funktionsgebühr des Obmannes.
(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt das Sitzungsgeld des Stellvertreters des Obmanns des Sozialhilfeverbands Grieskirchen 6,75 % und des Sozialhilfeverbands Eferding 5,25 % des jeweiligen Gehalts eines Landesbeamten in der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. (Anm: LGBl. Nr. 81/2019 )
§ 4
(1) Das Sitzungsgeld des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (dessen Stellvertreters) beträgt 15% der monatlichen Funktionsgebühr des Obmannes.
(2) Abweichend von Abs. 1 beträgt das Sitzungsgeld des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (dessen Stellvertreters) des Sozialhilfeverbands Grieskirchen 6,75 % und des Sozialhilfeverbands Eferding 5,25 % des jeweiligen Gehalts eines Landesbeamten in der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. (Anm: LGBl. Nr. 81/2019 )
§ 5
Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 55/2017 ) § 6 Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 2. Juli 1984, LGBl. Nr. 52/1984 , über die Höhe der Funktionsgebühren für die Mitglieder des Verbandsausschusses und die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie der Aufwandsersätze für die Mitglieder der Verbandsversammlung der Sozialhilfeverbände außer Kraft.