Monitoring Gesetzessammlung

Oö. LWG 1994

AT - Landesrecht Oberösterreich

Oö. LWG 1994

Oö. Landwirtschaftsgesetz 1994 - Oö. LWG 1994

Langtitel

Landesgesetz vom 4. November 1993 über die Förderung der Land- und Forstwirtschaft in Oberösterreich (Oö. Landwirtschaftsgesetz 1994 - Oö. LWG 1994)
StF: LGBl.Nr. 1/1994 (GP XXIV IA 152 RV 268 AB 366/1993 LT 21)

Änderung

LGBl.Nr. 53/2012 (GP XXVII IA 574/2012 AB 584/2012 LT 24)
LGBl.Nr. 55/2018 (GP XXVIII RV 707/2018 AB 720/2018 LT 26)
LGBl.Nr. 111/2019 (GP XXVIII RV 1133/2019 AB 1163/2019 LT 39)

Präambel/Promulgationsklausel

§ 1
Ziele
§ 2
Bereitstellung von Mitteln und Zuständigkeit
§ 3
Landschaftsfonds
§ 4
Arten der Förderung
§ 5
Förderungsrichtlinien
§ 6
Direktzahlungen
§ 7
Infrastruktur
§ 8
Betriebliche und überbetriebliche Maßnahmen
§ 9
Qualitätssicherung und Vermarktung
§ 10
Soziale Maßnahmen und Arbeitsplatzförderung
§ 11
Beratung und Bildung
§ 12
Landwirtschaftsbericht
§ 13
Landwirtschaftskommission
§ 14
Vollziehung
§ 14a
Übermittlung und Verarbeitung personenbezogener Daten
§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen

IV. Abschnitt Landwirtschaftsbericht und Landwirtschaftskommission

§ 12 Landwirtschaftsbericht

(1) Die Landesregierung hat dem Landtag alle drei Jahre einen Bericht über die wirtschaftliche und soziale Lage der Land- und Forstwirtschaft in Oberösterreich in der seit dem letzten Bericht vergangenen Zeit zu erstatten. Der Bericht ist bis spätestens 31. Oktober des dem Berichtszeitraum folgenden Jahres vorzulegen. (Anm: LGBl.Nr. 53/2012 )
(2) Zur Feststellung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Land- und Forstwirtschaft können alle hiezu geeigneten agrarökonomischen und statistischen Unterlagen herangezogen werden. Insbesondere kann die Landesregierung ein land- und forstwirtschaftliches Buchführungsinstitut vertraglich beauftragen, die Buchführungsergebnisse einer ausreichenden Anzahl land- und forstwirtschaftlicher Betriebe in repräsentativer Auswahl und Gruppierung zusammenzustellen und auszuwerten. Die Mitwirkung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe daran ist freiwillig.
(3) Personenbezogene Daten, die einzelne landwirtschaftliche Betriebe betreffen und die anlässlich des Landwirtschaftsberichts oder anlässlich der Beratung oder Förderung landwirtschaftlicher Betriebe ermittelt oder verarbeitet worden sind, dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person für andere Zwecke nicht verwendet werden. (Anm: LGBl. Nr. 55/2018 ) § 13 Landwirtschaftskommission
(1) Die Landesregierung hat eine Landwirtschaftskommission einzurichten, der folgende Aufgaben zukommen: 1. die Begutachtung vor Erlassung der Förderungsrichtlinien (§ 5 Abs. 1); 2. die Mitwirkung bei der Beschaffung von Unterlagen, die Abgabe von Gutachten und von Empfehlungen an die Landesregierung im Zusammenhang mit der Erarbeitung des Landwirtschaftsberichtes; 3. die Wahrnehmung des Anhörungsrechtes nach § 14. Die Geschäftsstelle der Landwirtschaftskommission ist beim Amt der Landesregierung einzurichten.
(2) Der Landwirtschaftskommission gehören als stimmberechtigte Mitglieder an: 1. das Mitglied der Landesregierung, das für die Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft zuständig ist, als Vorsitzender; 2. fünf Vertreter der im Landtag vertretenen politischen Parteien, die auf Grund von Vorschlägen der Fraktionen des Landtages von der Landesregierung zu bestellen sind; das Vorschlagsrecht kommt den Fraktionen entsprechend ihrer Stärke zu.
(3) Der Landwirtschaftskommission gehören als beratende Mitglieder an: 1. ein Vertreter jener im Landtag vertretenen politischen Partei, der nach Abs. 2 Z. 2 kein stimmberechtigtes Mitglied zukommt; diese Vertreter sind auf Grund eines Vorschlages dieser Partei von der Landesregierung zu bestellen; 2. der im Amt der Landesregierung für Agrar- und Forstrechtsangelegenheiten zuständige Abteilungsleiter; 3. zwei Vertreter der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich; 4. ein Vertreter der Landarbeiterkammer für Oberösterreich; 5. ein Vertreter der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich; 6. ein Vertreter der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich; 7. ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Landesexekutive Oberösterreich. Die Landwirtschaftskommission kann ihren Sitzungen weitere Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen.
(4) Die Vertreter gemäß Abs. 3 Z. 3 bis 7 bestellt die jeweilige Interessenvertretung. Sie kann diese Bestellung jederzeit widerrufen.
(5) Die Mitglieder der Landwirtschaftskommission gemäß Abs. 2 Z. 2 und Abs. 3 Z. 1 sind für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Landtages zu bestellen. Sie haben jedoch ihre Aufgabe auch nach Beendigung der Gesetzgebungsperiode des Landtages bis zur Konstituierung der neuen Landwirtschaftskommission wahrzunehmen.
(6) Die Stellvertretung des Vorsitzenden richtet sich nach der Vertretung in der Landesregierung. Für jedes stimmberechtigte Mitglied gemäß Abs. 2 Z. 2 und für jedes beratende Mitglied gemäß Abs. 3 Z. 1 und Z. 3 bis 7 ist für den Fall der Verhinderung ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Stellvertretung des Mitgliedes gemäß Abs. 3 Z. 2 richtet sich nach der Vertretung im Amt.
(7) Die Landwirtschaftskommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende (Stellvertreter) und mindestens drei gemäß Abs. 2 Z. 2 bestellte Mitglieder (Ersatzmitglieder) anwesend sind. Die Beschlußfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Kommt in der ersten Sitzung der Landwirtschaftskommission keine Stellungnahme nach § 13 Abs. 1 Z. 1 zustande, so hat eine zweite Sitzung zu diesem Tagesordnungspunkt möglichst innerhalb von zwei Wochen stattzufinden.
(8) Der Vorsitzende hat die Landwirtschaftskommission nach Bedarf, jedenfalls aber zweimal jährlich sowie innerhalb eines Zeitraumes von vier Wochen dann einzuberufen, wenn dies von mindestens zwei stimmberechtigten Mitgliedern unter Bekanntgabe des gewünschten Verhandlungsgegenstandes, der in den Aufgabenbereich der Landwirtschaftskommission fallen muß, verlangt wird.
(9) Die Mitglieder der Landwirtschaftskommission üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Landesregierung hat einen durch die Tätigkeit entstandenen Aufwand angemessen zu entschädigen. V. Abschnitt Übergangs- und Schlußbestimmungen § 14 Vollziehung Die Landesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der Landwirtschaftskommission die Wahrnehmung bestimmter Förderungsaufgaben auf Grund dieses Landesgesetzes der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich oder der Landarbeiterkammer für Oberösterreich zu übertragen, wobei eine ausreichende Kontrolle durch das Amt der Landesregierung sicherzustellen ist.

§ 14a Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Auf Ersuchen der Landesregierung haben die Träger der Sozialversicherung zum Zweck der Feststellung und Überprüfung der Förderfähigkeit folgende personenbezogene Daten potentieller Förderwerberinnen und -werber zu übermitteln: 1. Name und Adresse sowie Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) und die Betriebsnummer(n) von Betriebsführerinnen bzw. -führern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit hauptberuflich beschäftigten Angehörigen, die vor dem 1. Jänner des Bemessungsjahres das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; 2. Name und Sozialversicherungsnummer sowie Versicherungszeiten im Bemessungsjahr der hauptberuflich beschäftigten Angehörigen gemäß Z 1.
(2) Auf Ersuchen der Landesregierung haben die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich und die Agrarmarkt Austria Name und Adresse sowie Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) von Betriebsführerinnen bzw. -führern land- und forstwirtschaftlicher Betriebe zum Zweck der Informationsübermittlung zu agrarischen Themen von öffentlichem Interesse zu übermitteln. (Anm: LGBl. Nr. 111/2019 ) § 15 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Landesgesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Verordnungen und Richtlinien auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Gesetz über die Förderung der Land- und Forstwirtschaft in Oberösterreich (O.ö. Landwirtschaftsgesetz 1978), LGBl. Nr. 53/1978 , außer Kraft.
(4) Nach dem O.ö. Landwirtschaftsgesetz 1978 begonnene und bei Inkrafttreten dieses Landesgesetzes nicht abgeschlossene Förderungsmaßnahmen und -verfahren sind auf Grund der Bestimmungen des O.ö. Landwirtschaftsgesetzes 1978 fortzusetzen und abzuschließen.
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