Oö. LVV 2011
Oö. LVV 2011
Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2011 - Oö. LVV 2011
Langtitel
Verordnung der Oö. Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung sowie über die Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben (Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2011 - Oö. LVV 2011)
StF: LGBl.Nr. 118/2011
Änderung
LGBl.Nr. 90/2012
LGBl.Nr. 15/2013
LGBl.Nr. 60/2014
LGBl.Nr. 120/2014
LGBl.Nr. 76/2015
LGBl.Nr. 136/2015
LGBl.Nr. 91/2019
LGBl.Nr. 89/2020
LGBl.Nr. 26/2021
LGBl.Nr. 66/2023
LGBl.Nr. 52/2025
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Oö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974, LGBl. Nr. 6, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 87/2011 , und des § 78 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2011 , wird verordnet:
§ 1
(1) Für das Ausmaß der von den Parteien in den Angelegenheiten der Landesverwaltung zu entrichtenden Verwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.
(2) Eine im Allgemeinen Teil des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe ist nur dann einzuheben, wenn die Amtshandlung nicht unter eine Tarifpost des Besonderen Teiles des Tarifes fällt.
(3) Eine im Besonderen Teil des Tarifes vorgesehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der entsprechenden Tarifpost zitierten Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die abgabepflichtige Amtshandlung jedoch ihrem Inhalt nach unverändert geblieben ist.
§ 2
(1) Die Verwaltungsabgabe ist zu dem Zeitpunkt fällig, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder in dem die Amtshandlung vorgenommen wird. Bei anzeigepflichtigen Tätigkeiten oder Vorhaben wird die Verwaltungsabgabe zu dem Zeitpunkt fällig, in dem diese Anzeige bei der Behörde einlangt.
(2) Eine allenfalls im Voraus entrichtete Verwaltungsabgabe ist von Amts wegen zurückzuerstatten, wenn die Berechtigung nicht verliehen wird, die Amtshandlung unterbleibt oder sonst die Voraussetzungen für die Entrichtung entfallen.
(3) Die Abgabenpflicht auf Grund einer Anzeige erlischt, wenn die angezeigte Tätigkeit oder das angezeigte Vorhaben innerhalb der der Behörde zur Verfügung stehenden Überprüfungsfrist untersagt oder die Anzeige zurückgezogen wird.
§ 3
Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung der Berechtigung oder mit der sonstigen Amtshandlung, für die die Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid, so ist die Verwaltungsabgabe möglichst mit diesem Bescheid vorzuschreiben. Andernfalls ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen gesonderten Bescheid von jener Behörde vorzuschreiben, deren Tätigwerden die Fälligkeit der Verwaltungsabgabe (§ 2 Abs. 1) bewirkt hat.
§ 4
Die Verwaltungsabgaben, und zwar sowohl die gemäß dieser Verordnung in den Angelegenheiten der Landesverwaltung als auch die auf Grund von bundesgesetzlichen Bestimmungen in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung festgesetzten Verwaltungsabgaben, können durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein oder nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte entrichtet werden.
§ 5
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Oö. Landesverwaltungsabgabenverordnung 2001 (Oö. LVV 2001), LGBl. Nr. 135, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 57/2010 , außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Amtshandlungen anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2012 vorgenommen wurden. Anlage
Tarif
über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Landesverwaltung:
A. Allgemeiner Teil
1. Verleihung von Berechtigungen 14 Euro 2. Ausstellung von Bescheinigungen, Ausweisen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (ausgenommen Übernahmebestätigungen und dgl.) 6 Euro 3. Aufnahme von Niederschriften über mündliches Anbringen 6 Euro 4. Beglaubigungen, Überbeglaubigungen, Ausstellung von Sichtvermerken sowie Ausfertigung von Abschriften und Duplikaten für jeden Bogen der Urschrift 6 Euro
B. Besonderer Teil
I. Staatsbürgerschaft 5. Verleihung der Staatsbürgerschaft an Fremde, sofern das Verfahren gemäß § 10 Abs. 4 Z 1 oder § 10 Abs. 6 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 - StbG, BGBl. Nr. 311/1985 , in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 154/2024 , geführt wird 52 bis 610 Euro 6. Verleihung der Staatsbürgerschaft an Fremde gemäß § 10 Abs. 1, § 11a, § 12, § 13 und § 14 StbG 104 bis 864 Euro 7. Erstreckung der Verleihung der Staatsbürgerschaft auf den Ehegatten (§ 16 Abs. 1 StbG), sofern a) das Verfahren gemäß § 10 Abs. 4 Z 1 und § 10 Abs. 6 StbG geführt wird, 52 bis 610 Euro b) das Verfahren gemäß § 10 Abs. 1, § 11a, § 12, § 13 und § 14 StbG geführt wird. 104 bis 864 Euro 8. Erlassung eines Bescheides über die Zusicherung der Verleihung der Staatsbürgerschaft (§ 20 Abs. 1 StbG) 52 Euro 9. Ausstellung des Prüfungszeugnisses gemäß § 5 Abs. 3 Staatsbürgerschaftsprüfungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 138/2006 (im Zusammenhang mit der gemäß § 10a Abs. 5 StbG abzuhaltenden Staatsbürgerschaftsprüfung) 52 Euro 10. Bewilligung der Beibehaltung der Staatsbürgerschaft (§ 28 Abs. 1 und 2 StbG) 610 Euro 11. Ausstellung einer Bestätigung über das Ausscheiden aus dem Staatsverband im Fall des Erwerbes einer fremden Staatsbürgerschaft (§ 30 Abs. 1 StbG) 52 Euro 12. Feststellung des Verlustes der Staatsbürgerschaft infolge Verzichtes (§ 38 Abs. 2 StbG) 52 Euro 13. Erlassung eines Feststellungsbescheides in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft auf Antrag der Partei (§ 42 Abs. 1 StbG) 52 Euro 14. Ausstellung einer Bestätigung in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft auf Antrag (§ 43 Abs. 1 StbG) 10 Euro 15. Ausstellung eines Staatsbürgerschaftsnachweises (§ 44 Abs. 1 StbG) 10 Euro II. Veranstaltungswesen 16. Bewilligung von Veranstaltungen im Tourneebetrieb (§ 8 Abs. 1 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz): a) Bewilligung von Zirkusgastspielen und Artistikshows aa) Gastspielbewilligung bis zu einem Monat 36 Euro ab) Gastspielbewilligung bis zu einem Jahr 84 Euro ac) Gastspielbewilligung für mehr als ein Jahr 180 Euro b) Bewilligung für den Betrieb eines Schaustellgeschäftes ba) Gastspielbewilligung bis zu einem Monat 36 Euro bb) Gastspielbewilligung bis zu einem Jahr 84 Euro bc) Gastspielbewilligung für mehr als ein Jahr 180 Euro c) Bewilligung von Wanderausstellungen, Puppenbühnen oder dgl. ca) Gastspielbewilligung bis zu einem Monat 24 Euro cb) Gastspielbewilligung bis zu einem Jahr 60 Euro cc) Gastspielbewilligung für mehr als ein Jahr 120 Euro d) Bewilligung von sonstigen Veranstaltungen im Tourneebetrieb da) Veranstaltungen mit einer max. zulässigen Besucheranzahl bis zu 2.000 Personen 240 Euro db) Veranstaltungen mit einer max. zulässigen Besucheranzahl von 2.000 bis 5.000 Personen 360 Euro dc) Veranstaltungen mit einer max. zulässigen Besucheranzahl von 5.000 bis 10.000 Personen 600 Euro dd) Veranstaltungen mit einer Besucheranzahl über 10.000 Personen 1.200 Euro 17. Bewilligung von Veranstaltungsstätten (§ 9 Abs. 1 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz) a) Veranstaltungsstätten mit einem max. zulässigen Gesamtfassungsvermögen bis zu 2.000 Personen (bei gemeinde- oder bezirksübergreifenden Veranstaltungsstätten) 240 Euro b) Veranstaltungsstätten mit einem max. zulässigen Gesamtfassungsvermögen von 2.000 bis 5.000 Personen 360 Euro c) Veranstaltungsstätten mit einem max. zulässigen Gesamtfassungsvermögen von 5.000 bis 10.000 Personen 600 Euro d) Veranstaltungsstätten mit einem Gesamtfassungsvermögen über 10.000 Personen 1.200 Euro 18. Prüfung der anzeigepflichtigen Veranstaltungen (§ 7 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz) a) Prüfung von Veranstaltungsanzeigen gemäß § 7 Abs. 1, für die kein Veranstaltungsbescheid gemäß § 7 Abs. 3 erlassen wird, pro Veranstaltung 12 Euro b) Erlassung eines Veranstaltungsbescheides gemäß § 7 Abs. 3 pro Veranstaltung 48 Euro III. Spielapparate- und Wettwesen 19. Bewilligung eines Wettunternehmens (§ 3 Abs. 1 Oö. Wettgesetz) 600 Euro 20. Erteilung des Bewilligungsvermerkes auf den Wettbedingungen (§ 4 Abs. 2 und 5 Oö. Wettgesetz) 60 Euro 21. Prüfung der Anzeige der Errichtung und des Betriebs eines Wettterminals (§ 6 Abs. 2 Oö. Wettgesetz) 24 Euro IIIa. Glücksspielwesen 21a. Standortbewilligung für Automatensalons (§ 7 in Verbindung mit § 6 Oö. Glücksspielautomatengesetz) pro Standort 1.200 Euro 21b. Bewilligung zur Aufstellung eines Glücksspielautomaten (§ 9 Oö. Glücksspielautomatengesetz) pro Automat 300 Euro 21c. Bewilligung zur Änderung oder Erweiterung der Spielprogramme eines bewilligten Glücksspielautomaten (§ 10 Oö. Glücksspielautomatengesetz) 200 Euro IV. Tanzschulwesen 22. Prüfung der Erteilung von Tanzunterricht in ständigen Tanzschulen auf unbestimmte Dauer (§ 1 Abs. 3 Z 1 Oö. Tanzschulgesetz 2010) 480 Euro 23. Prüfung der Erteilung von Tanzunterricht vorübergehend ohne festen Standort (§ 1 Abs. 3 Z 2 Oö. Tanzschulgesetz 2010) 480 Euro 24. Prüfung der Anzeige der Bestellung einer Stellvertreterin bzw. eines Stellvertreters (§ 9 Abs. 2 Oö. Tanzschulgesetz 2010) 120 Euro 25. Anzeige der Inanspruchnahme des Fortbetriebsrechts durch die Hinterbliebenen (§ 10 Abs. 1 Oö. Tanzschulgesetz 2010) 36 Euro V. Schischulwesen, Berg- und Schiführerwesen 26. Berechtigung zur Erteilung von Schiunterricht (§ 58 in Verbindung mit § 59 Oö. Tourismusgesetz 2018) 262 Euro 27. Berechtigung für die Tätigkeit als Berg- und Schiführerin bzw. Berg- und Schiführer, als Canyoningführerin bzw. Canyoningführer, als Wander- und Schneeschuhführerin bzw. Wander- und Schneeschuhführer oder als Sportkletterführerin bzw. Sportkletterführer (§ 58 in Verbindung mit § 59 Oö. Tourismusgesetz 2018) 52 Euro VI. Land- und forstwirtschaftliches Schulwesen 28. Eignungserklärung eines Unterrichtsmittels für den Unterrichtsgebrauch (§ 32 Abs. 5 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz) 30 Euro 29. Ausstellen einer Ersatzbestätigung für ein verlorenes Zeugnis einer Berufs- oder Fachschule (§ 70 Abs. 4 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Schulgesetz) 12 Euro VII. Straßenverkehrswesen 30. Feststellung nach § 35 Abs. 3 Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO. 1960, BGBl. Nr. 159/1960 , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2024 12 Euro 31. Bewilligung zur Benützung von Straßen mit Fahrzeugen oder Ladungen mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten (§ 45 Abs. 1 StVO. 1960) a) für eine einmalige Fahrt pro Fahrzeug einschließlich einer allfälligen Rückfahrt innerhalb einer Woche 35 Euro b) für mehrmalige Fahrten pro Fahrzeug 58 Euro 32. Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsgeboten oder -verboten (§ 45 Abs. 2 StVO. 1960) a) für eine einmalige Fahrt aa) pro Fahrzeug 20 Euro ab) pro Kraftwagenzug oder Sattelkraftfahrzeug 30 Euro b) für mehrmalige Fahrten ba) pro Fahrzeug 73 Euro bb) pro Kraftwagenzug oder Sattelkraftfahrzeug 104 Euro 33. Bewilligung von Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen und Verkehrsverboten (§ 45 Abs. 2a StVO. 1960) a) für eine einmalige Fahrt pro Kraftfahrzeug 20 Euro b) für mehrmalige Fahrten pro Kraftfahrzeug 73 Euro 34. Bewilligung für die über die in der Kurzparkzone erlaubte Parkdauer hinausgehende Benützung dieser Zone (§ 45 Abs. 4 StVO. 1960) 38 Euro 35. Bewilligung für Ladetätigkeiten auf Straßenstellen oder Gehsteigen, wo das Halten verboten ist (§ 62 Abs. 4 StVO. 1960) a) für eine einmalige Ladetätigkeit aa) pro Fahrzeug 12 Euro ab) pro Kraftwagenzug oder Sattelkraftfahrzeug 25 Euro b) für mehrmalige Ladetätigkeit ba) pro Fahrzeug 35 Euro bb) pro Kraftwagenzug oder Sattelkraftfahrzeug 78 Euro 36. Bewilligung sportlicher Veranstaltungen auf Straßen (§ 64 Abs. 1 StVO. 1960) a) mit Kraftfahrzeugen aa) wenn zur Erteilung der Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde (Landespolizeidirektion) zuständig ist: 1. mit Geschwindigkeitswettbewerb 78 Euro 2. ohne Geschwindigkeitswettbewerb 52 Euro ab) wenn zur Erteilung der Bewilligung die Landesregierung zuständig ist: 1. mit Geschwindigkeitswettbewerb 118 Euro 2. ohne Geschwindigkeitswettbewerb 78 Euro b) ohne Kraftfahrzeuge 16 Euro c) Erstreckt sich die bewilligte Veranstaltung auf zwei oder mehrere Bundesländer (§ 64 Abs. 4 StVO. 1960), so beträgt die Verwaltungsabgabe das entsprechend der Zahl der berührten Bundesländer Mehrfache des unter lit. a sublit. ab bzw. lit. b angeführten Betrages 37. Bewilligung zur Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken (§ 82 Abs. 1 und 2 StVO. 1960) pro Fahrzeug, Werbetafel und dgl. 35 Euro 38. Zulassung von Ausnahmen vom Verbot des Anbringens von Werbungen oder Ankündigungen an Straßen außerhalb des Ortsgebietes (§ 84 Abs. 3 StVO. 1960) 52 Euro 39. Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben Straßen (§ 90 Abs. 1 StVO. 1960) 35 Euro 40. Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße (§ 93 Abs. 6 StVO. 1960) 12 Euro VIII. Schifffahrtswesen 41. Erteilung einer Konzession zur gewerbsmäßigen Ausübung der Schifffahrt (§ 75 Schifffahrtsgesetz - SchFG, BGBl. I Nr. 62/1997 , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 230/2021 ) a) mit einem Wasserfahrzeug mit einer Tragfähigkeit über 10 t oder mit einem Fahrgastschiff, das zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen ist 262 Euro b) mit einem sonstigen Fahrzeug 174 Euro 42. Bewilligung zur Errichtung, Wiederverwendung oder wesentlichen Änderung einer Schifffahrtsanlage (§§ 47 und 49 SchFG) 174 Euro 43. Bewilligung zur Benützung einer Schifffahrtsanlage (§ 52 SchFG) 52 Euro 44. Genehmigung von Hafenentgelttarifen (§ 68 Abs. 4 SchFG) 86 Euro 45 . Entfallen 46. Bewilligung einer Wassersportveranstaltung, eines Wasserfestes oder einer ähnlichen Veranstaltung (§ 27 Abs. 1 Seen- und Fluss-Verkehrsordnung, BGBl. II Nr. 98/2013 , in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 204/2023 ) 17 Euro 47. Ausnahmebewilligung gemäß § 7 Abs. 7 von den Bestimmungen der Oö. Seen-Verkehrsverordnung 2005 – Oö. Seen-VV 2005 17 Euro 48. Ausnahmebewilligung gemäß § 5 Abs. 5 von den Bestimmungen der Oö. Wolfgangsee-Verordnung 1995 17 Euro IX. Krankenanstalten, Heilvorkommen- und Kurortewesen 49. Bewilligung zur Errichtung von Krankenanstalten (§ 4 und § 6a Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 – Oö. KAG 1997) a) bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder mehr als 5 ständig und unmittelbar beschäftigten Personen 339 Euro b) bei sonstigen Anstalten 52 Euro 50. Bewilligung zum Betrieb von Krankenanstalten (§ 6 und § 6b Oö. KAG 1997) a) bei Krankenanstalten mit mehr als 20 Betten oder mehr als 5 ständig und unmittelbar beschäftigten Personen 166 Euro b) bei sonstigen Krankenanstalten 52 Euro 51. Bewilligung zur Verlegung der Betriebsstätte von Krankenanstalten (§ 7 Abs. 1 Z 1 Oö. KAG 1997) a) bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder mehr als 5 ständig und unmittelbar beschäftigten Personen 121 Euro b) bei sonstigen Anstalten 25 Euro 52. Bewilligung zur Veränderung der Art von Krankenanstalten (§ 7 Abs. 1 Z 2 Oö. KAG 1997) a) bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder mehr als 5 ständig und unmittelbar beschäftigten Personen 121 Euro b) bei sonstigen Anstalten 25 Euro 53. Bewilligung zur Veränderung der Type allgemeiner Krankenanstalten (§ 7 Abs. 1 Z 3 Oö. KAG 1997) a) bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder mehr als 5 ständig und unmittelbar beschäftigten Personen 121 Euro b) bei sonstigen Anstalten 25 Euro 54. Bewilligung zur Veränderung der Bestimmung von Sonderkrankenanstalten (§ 7 Abs. 1 Z 4 Oö. KAG 1997) a) bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder mehr als 5 ständig und unmittelbar beschäftigten Personen 121 Euro b) bei sonstigen Anstalten 25 Euro 55. Bewilligung zur Veränderung des Aufgabenbereiches bzw. Zweckes eines Sanatoriums oder selbständigen Ambulatoriums (§ 7 Abs. 1 Z 5 Oö. KAG 1997) a) bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder mehr als 5 ständig und unmittelbar beschäftigten Personen 121 Euro b) bei sonstigen Anstalten 25 Euro 56. Bewilligung zur Erweiterung von Krankenanstalten (§ 7 Abs. 1 Z 6 Oö. KAG 1997) für jeden neuen Betriebsraum 20 Euro höchstens jedoch 571 Euro 57. Bewilligung zur Schaffung neuer Abteilungen (Stationen, Institute und dgl.) gemäß § 7 Abs. 1 Z 7 Oö. KAG 1997 a) bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder mehr als 5 ständig und unmittelbar beschäftigten Personen 121 Euro b) bei sonstigen Anstalten 25 Euro 58. Bewilligung zur wesentlichen Änderung oder Erweiterung des Leistungsangebotes oder der apparativen Ausstattung (§ 7 Abs. 1 Z 8 Oö. KAG 1997) 25 Euro 59. Prüfung der Anzeige bei anzeigepflichtigen Änderungen einer Krankenanstalt (§ 7 Abs. 2 und 3 Oö. KAG 1997) 60 Euro 60. Bewilligung zur Verpachtung oder Übertragung von Krankenanstalten (§ 9 Oö. KAG 1997) a) bei Anstalten mit mehr als 20 Betten oder mehr als 5 ständig und unmittelbar beschäftigten Personen 166 Euro b) bei sonstigen Anstalten 52 Euro 61. Bewilligung zur Änderung der Bezeichnung von Krankenanstalten (§ 9 Oö. KAG 1997) 25 Euro 62. Genehmigung der Anstaltsordnung (§ 10 Abs. 7 Oö. KAG 1997) 121 Euro 63. Genehmigung der Änderung der Anstaltsordnung (§ 10 Abs. 7 Oö. KAG 1997) 60 Euro 64. Anerkennung von Heilvorkommen (§ 2 Abs. 1 Oö. Heilvorkommen- und Kurortegesetz – Oö. HKG) 348 Euro 65. Bewilligung zur Inbetriebnahme von Kuranstalten (§ 11 Abs. 1 Oö. HKG) bzw. Bewilligung wesentlicher räumlicher Veränderungen (§ 11 Abs. 4 Oö. HKG) bis zu 5 Betriebsräumen (Schlaf- und Tagesräumen für Patienten, Ordinationen, Baderäumen und dgl.) 105 Euro für jeden weiteren Betriebsraum 20 Euro höchstens jedoch 574 Euro 66. Bewilligung zum Vertrieb und zur Versendung der Produkte von Heilvorkommen (§ 17 Abs. 1 Oö. HKG) 262 Euro X. Leichen- und Bestattungswesen 67 . Entfallen 68. Bewilligung zur Errichtung von Begräbnisstätten außerhalb von Friedhöfen (§ 18 Abs. 3 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985) 523 Euro 69. Bewilligung zur Beisetzung einer Leiche in einer bewilligten Begräbnisstätte außerhalb eines Friedhofes (§ 18 Abs. 4 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985) 250 Euro 70. Ausstellung eines Leichenpasses für die Überführung einer Leiche (§ 25 Abs. 2 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985) 25 Euro 71. Ausstellung eines Leichenpasses für die Überführung einer enterdigten Leiche (§ 27 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985) 25 Euro 71a. Bewilligung der Errichtung einer Bestattungsanlage (§ 31 Abs. 1 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985) 480 Euro 71b. Bewilligung einer wesentlichen Änderung sowie der teilweisen oder gänzlichen Auflassung einer Bestattungsanlage (§ 31 Abs. 1 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985) 240 Euro 71c. Bewilligung der Errichtung oder Erweiterung einer Leichenhalle bzw. einer Leichenkammer (§ 32 Abs. 1 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985) 190 Euro XI. Rettungswesen 72. Anerkennung einer Rettungsorganisation (§ 4 Abs. 1 Oö. Rettungsgesetz 1988) 305 Euro 73. Bewilligung zur Durchführung von Rettungs- und Krankentransporten durch private Rettungsunternehmen (§ 4a Abs. 2 Oö. Rettungsgesetz 1988) 366 Euro 74. Bewilligung zur Durchführung von Krankentransporten durch private Rettungsunternehmen (§ 4a Abs. 4 Oö. Rettungsgesetz 1988) 305 Euro 75. Anerkennung einer Flugrettungsorganisation (§ 6b Oö. Rettungsgesetz 1988) 305 Euro XII. Landeskultur, Jagd und Fischerei, Naturschutz 76. Prüfung der Anzeige betreffend die Errichtung oder Änderung eines Wildgeheges (ausgenommen Schwarzwild) (§ 5 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz 2024) 105 Euro 77. Bewilligung für die Errichtung oder Änderung eines Wildgeheges für Schwarzwild (§ 5 Abs. 6 Oö. Jagdgesetz 2024) und Bewilligung für die Errichtung oder Änderung eines Tiergartens (§ 6 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz 2024) je Bewilligung 156 Euro 78. Feststellung von Eigenjagdgebieten und Jagdanschlüssen (§ 12 Abs. 3, § 14, § 16 Oö. Jagdgesetz 2024) für das Hektar höchstens jedoch 1 Euro 785 Euro 79. Verfügung der Vereinigung oder Zerlegung von genossenschaftlichen Jagdgebieten (§ 13 Abs. 1 und 2 Oö. Jagdgesetz 2024) 105 Euro 80. Abrundung von Jagdgebieten (§ 15 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz 2024) für das Hektar Arrondierungsgebiet höchstens jedoch 1 Euro 52 Euro 81. Prüfung eines Jagdpachtvertrags (§ 20 Abs. 7 und § 23 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz 2024) 78 Euro 82. Prüfung der Anzeige betreffend die Abtretung des gepachteten Jagdausübungsrechts (§ 26 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz 2024) 52 Euro 83. Anerkennung einer Prüfung als Sachkundenachweis für die Ausübung der Falknerei (§ 30 Abs. 2 dritter Satz Oö. Jagdgesetz 2024) 52 Euro 84. Ausstellung einer Jagdgastkarte (§ 31 Abs. 4 Oö. Jagdgesetz 2024) 7 Euro 84a. Ausstellung einer Jagdkarte (§ 32 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz 2024) 95 Euro 84b. Anerkennung einer Ausbildung bzw. Prüfung als Nachweis der jagdlichen Eignung (§ 34 Abs. 4 Oö. Jagdgesetz 2024) 52 Euro 84c. Anerkennung der Jagddienstprüfung anderer Bundesländer (§ 39 Abs. 6 Oö. Jagdgesetz 2024) 52 Euro 84d. Bewilligung für die Durchführung von Fachkursen (§ 40 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz 2024) 105 Euro 84e. Verfügung einer Ausnahme von der Schonzeit gemäß § 43 Abs. 2, 4, 5 und 7 Oö. Jagdgesetz 2024 22 Euro 84f. Prüfung der Anzeige betreffend die Errichtung oder Änderung von Rotwildfütterungen (§ 48 Oö. Jagdgesetz 2024) 105 Euro 84g. Festlegung einer Ruhezone (§ 52 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz 2024) 52 Euro 84h. Bewilligung der Errichtung von Wildwintergattern (§ 53 Oö. Jagdgesetz 2024) 105 Euro 84i. Bewilligung der Verwendung von Fangeisen bzw. Schlingen (§ 56 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz 2024) 52 Euro 84j. Bewilligung für das Aussetzen von Wildarten (§ 58 Abs. 1 Oö. Jagdgesetz 2024) 78 Euro 84k. Bewilligung von Ausnahmen von den sachlichen Verboten des § 60 Oö. Jagdgesetz 2024 (§ 60 Abs. 3 Oö. Jagdgesetz 2024) 78 Euro 84l. Genehmigung von Ausnahmen vom Kirrverbot oder einer früheren Kirrung (§ 45 Abs. 2 Oö. Jagdgesetz 2024 und § 2 Abs. 1 Oö. Abschussplanverordnung 2024) 52 Euro 84m. Prüfung der Anzeige betreffend die Errichtung einer Schwarzwildkirrung (§ 45 Abs. 7 Oö. Jagdgesetz 2024 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Oö. Abschussplanverordnung 2024) 52 Euro 85. Genehmigung zur Teilung oder Vereinigung von Fischereirechten (§ 3 Abs. 4 Oö. Fischereigesetz 2020) 78 Euro 86. Zuweisung von Fischereirechten (§ 5 Abs. 5 und 6 Oö. Fischereigesetz 2020) 104 Euro 87. Genehmigung zur Verpachtung von Teilen eines Fischereirechts (§ 7 Abs. 1 Oö. Fischereigesetz 2020) 78 Euro 88. Entfallen 89. Entbindung von der Hegepflicht (§ 10 Abs. 4 Oö. Fischereigesetz 2020) 22 Euro 90. Bewilligung zum Aussetzen nicht heimischer Wassertiere (§ 11 Abs. 1 Oö. Fischereigesetz 2020) 78 Euro 91 . Entfallen 92. Ausstellung einer Jahresfischerkarte (§ 14 Abs. 1 Oö. Fischereigesetz 2020) 35 Euro 93. Ausstellung einer Gastfischerkarte (§ 16 Abs. 1 Oö. Fischereigesetz 2020) 6 Euro 94. Prüfung der Anzeige betreffend Ausnahmen vom Verbot des § 29 Abs. 3 Z 2 sowie von den Verboten des § 29 Abs. 4 Z 1 und des § 30 Abs. 2 (§ 31 Abs. 1 Oö. Fischerei-gesetz 2020) 47 Euro 95. Bewilligung gemäß § 5 Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 - Oö. NSchG 2001 a) zur Neuanlage, Umlegung und Verbreiterung von Forststraßen mit einer Länge von mehr als 300 m 131 Euro b) zur Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom über 30.000 Volt, für die oberirdische Verlegung von Rohrleitungen mit einer Länge von mehr als 500 m 864 Euro c) zur Errichtung oder Erweiterung von Sport- und Freizeitanlagen 262 Euro d) zur Errichtung und Änderung von Standseilbahnen, Seilschwebebahnen, Schräg-, Sessel- und Schleppliften und Schipisten sowie zur Errichtung, Änderung und zum Betrieb von Anlagen zur künstlichen Beschneiung von Flächen 864 Euro e) zur Verwendung einer Grundfläche als Übungsgelände für rad- und motorsportliche Zwecke sowie zur Durchführung von Rad- und Motorsportveranstaltungen 864 Euro f) zur Eröffnung und Erweiterung von Steinbrüchen, Sand-, Lehm- oder Schotterentnahmestellen, ausgenommen für den Eigenbedarf eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes 864 Euro g) zur Errichtung von Anlagen zur Aufbereitung von Gesteinen, Schotter, Kies, Sand, Ton, Lehm, Torf sowie von Mischgut und Bitumen; außerhalb solcher Einrichtungen für das Ablagern dieser Materialien 864 Euro h) zur Trockenlegung von Mooren, Sümpfen und Quelllebensräumen und zum Torfabbau 262 Euro i) für die Bodenabtragung, den Bodenaustausch und die Aufschüttung, zur Befestigung oder Versiegelung des Bodens, zur Überflutung, Düngung, Anlage künstlicher Gewässer, Aufforstung, zum Pflanzen von standortfremden Gewächsen und zum Ablagern von Materialien in Mooren, Sümpfen, Quelllebensräumen, Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen auf Flächen über 1.000 m² 262 Euro j) zur Durchführung von Drainagierungen von Feuchtwiesen und Feuchtbrachen 70 Euro k) zur Rodung von Auwald, von Schluchtwäldern, von Moorwäldern sowie von Schneeheide-Föhrenwäldern und Geisklee-Traubeneichenwäldern über 1.000 m² 262 Euro l) zur Rodung von Busch- und Gehölzgruppen und von Heckenzügen 60 Euro m) zur Durchführung von geländegestaltenden Maßnahmen über 3.000 m² 70 Euro n) zur gänzlichen oder teilweisen Beseitigung von Blockhalden 70 Euro o) zur Errichtung und Änderung von Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 30 m 1.200 Euro p) zur Errichtung und Änderung von freistehenden thermischen Solaranlagen und von freistehenden Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorfläche von mehr als 500 m² 1.200 Euro 96. Prüfung der Anzeige gemäß § 6 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 betreffend a) den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden und sonstigen begehbaren überdachten Bauwerken sowie von Aussichtstürmen und Aussichtsplattformen 70 Euro b) die Errichtung von Stützmauern, freistehenden Mauern sowie Lärm-, Schall- und Sichtschutzwänden mit einer Höhe von mehr als 1,5 m 70 Euro c) die Neuanlage von Park-, Abstell- und Lagerplätzen mit einer Fläche von mehr als 1.000 m² sowie ihre Vergrößerung über dieses Ausmaß hinaus 131 Euro d) die Errichtung und die Erweiterung von Campingplätzen je Stellplatz höchstens jedoch 8 Euro 432 Euro e) das Auf- und Abstellen von Verkaufswagen, Mobilheimen, Wohnwagen und sonstigen Fahrzeugen, die für Wohnzwecke eingerichtet sind, außerhalb von Campingplätzen je Wagen 70 Euro f) die Verwendung einer Grundfläche zum Ablagern und Lagern von Abfall, ausgenommen von Bauschutt und Erdaushubmaterial bis zu einer Menge von 2.000 m³ und die Lagerung von biogenen Abfällen 600 Euro g) die Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von 10 m bis 30 m und die Erhöhung einer bestehenden Windkraftanlage auf 10 m bis 30 m 600 Euro h) die Errichtung von freistehenden thermischen Solaranlagen und von freistehenden Photovoltaikanlagen mit einer Kollektorfläche von 50 m² bis 500 m² 600 Euro 97. Bewilligung gemäß § 9 Abs. 2 oder § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 a) zum Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden und sonstigen begehbaren überdachten Bauwerken 104 Euro b) zur Errichtung von Stützmauern, freistehenden Mauern sowie von Lärm-, Schall- und Sichtschutzwänden mit einer Höhe von mehr als 1,5 m 104 Euro c) zur Neuanlage von asphaltierten Park-, Abstell- und Lagerplätzen mit einer Fläche von mehr als 1.000 m 2 sowie ihre Vergrößerung über dieses Ausmaß hinaus 262 Euro d) zur Errichtung oder Änderung von Staumauern, Kraftwerken udgl. sowie von Regulierungen, ausgenommen in ingenieurbiologischer Bauweise 864 Euro e) zur Errichtung oder Änderung von Uferbefestigungen sowie zur Durchführung von sonstigen Maßnahmen zur Stabilisierung und Umgestaltung des Gewässerbetts und des Uferbereichs, zB Ausbaggerungen, Schüttungen u.ä. von mehr als 10 lfm, ausgenommen in ingenieurbiologischer Bauweise 217 Euro f) zur Verrohrung von Fließgewässern mit einer Länge von mehr als 10 m 348 Euro g) zur Rodung von Ufergehölzen 60 Euro h) zur Versiegelung des gewachsenen Bodens auf einer Fläche von mehr als 50 m 2 131 Euro i) zur Aufforstung mit standortfremden Gehölzen 60 Euro j) zur Errichtung und Änderung von Boots-(Bade)Stegen über 20 m 2 305 Euro k) zur Anbringung von schwimmenden Anlagen 104 Euro l) zur Errichtung von Brücken mit einer Länge von mehr als 10 m und bis zu 100 m 305 Euro m) zur Errichtung von Brücken mit einer Länge von mehr als 100 m 864 Euro 98. Prüfung der Anzeige gemäß § 20 Oö. NSchG 2001 betreffend die Ausgestaltung und Benützung von Naturhöhlen oder von Teilen davon als Schauhöhlen 217 Euro 99. Alle nicht unter die Tarifposten 95 bis 98 fallenden Bewilligungen und Prüfungen von Anzeigen nach dem Oö. NSchG 2001 Bewilligungen für Maßnahmen in Europaschutzgebieten, die nicht gleichzeitig Naturschutzgebiete gemäß § 25 Oö. NSchG 2001 sind, sind von dieser Abgabe befreit. 43 Euro XIII. Bodenschutz 100. Eignungsbescheinigung für Klärschlamm (§ 3 Oö. Bodenschutzgesetz 1991) 52 Euro 101. Ausbringungsbewilligung für Senkgrubeninhalte oder Klärschlamm aus Kleinkläranlagen sowie für Gülle (Jauche) auf Almböden und/oder verkarsteten Böden (§ 7 Abs. 5 und § 15 Abs. 3 Z 3 Oö. Bodenschutzgesetz 1991) 16 Euro 102. Ausbringungsbewilligung für Klärschlamm gemäß § 11 Abs. 1 Oö. Bodenschutzgesetz 1991 52 Euro 102a. Ausstellung eines Sachkundeausweises gemäß § 17 Abs. 4 Oö. Bodenschutzgesetz 1991 20 Euro 103. Bestellung zum Prüforgan für Pflanzenschutzgeräte (§ 19 Abs. 2 Oö. Bodenschutzgesetz 1991) 104 Euro 104. Ausnahmebewilligung bei Überschreitung der Bodengrenzwerte (§ 24a Oö. Bodenschutzgesetz 1991) 52 Euro 105. Anerkennung als Untersuchungsstelle gemäß § 46 Oö. Bodenschutzgesetz 1991 305 Euro XIV. Campingplatzwesen 106. Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb eines Campingplatzes (§ 70 in Verbindung mit § 72 Oö. Tourismusgesetz 2018) 166 Euro XV. Bauwesen 107. Für jede Angelegenheit des Bauwesens, für die im Besonderen Teil des Tarifes zur Oö. Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2012 das Ausmaß der Verwaltungsabgabe bestimmt ist, gilt dieses Ausmaß auch dann, wenn es sich im Einzelfall um eine Angelegenheit der Landesverwaltung handelt. 108. Aufnahme einer Person in das Verzeichnis der Aufzugsprüfer (§ 13 Oö. Aufzugsgesetz 1998) 52 Euro XVI. Energiewesen 109. Feststellungsbescheid im Vorprüfungsverfahren nach § 4 Abs. 4 Oö. Starkstromwegegesetz 1970 52 Euro 110. Bewilligung von Vorarbeiten für die Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage gemäß § 5 Abs. 1 erster Satz Oö. Starkstromwegegesetz 1970 52 Euro 111. Verlängerung der Frist gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz Oö. Starkstromwegegesetz 1970 25 Euro 112. Bewilligung zur Errichtung, Inbetriebnahme, Änderung oder Erweiterung elektrischer Leitungsanlagen (§ 7 Abs. 1 Oö. Starkstromwegegesetz 1970) je Bewilligung a) für Leitungsanlagen bis 30 kV 78 Euro b) für Leitungsanlagen über 30 kV 523 Euro c) für Umspann-, Umform- und Schaltanlagen über 30 kV 523 Euro 113. Verlängerung einer Frist gemäß § 10 Abs. 3 Oö. Starkstromwegegesetz 1970 25 Euro 114. Einräumung von Leitungsrechten (§ 11 Abs. 1 Oö. Starkstromwegegesetz 1970) 52 Euro 115. Enteignung gemäß § 17 Oö. Starkstromwegegesetz 1970 78 Euro 116. Bewilligung der Errichtung, des Betriebs und der wesentlichen Änderung von Feuerungsanlagen gemäß § 19 Abs. 1 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 – Oö. LuftREnTG 52 Euro 117. Fristerstreckung gemäß § 20 Abs. 2 Oö. LuftREnTG 25 Euro 118. Zuteilung einer Prüfernummer gemäß § 26 Abs. 1 Oö. LuftREnTG 120 Euro 119. Entfallen 120. Bewilligung der Errichtung, des Betriebs und der wesentlichen Änderung von sonstigen Gasanlagen gemäß § 38 Abs. 2 Oö. LuftREnTG 52 Euro 121. Feststellungsbescheid, ob eine Änderung der Stromerzeugungsanlage einer Bewilligung bedarf, gemäß § 6 Abs. 5 Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 - Oö. ElWOG 2006 70 Euro 122. Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung für die Errichtung, wesentliche Änderung und den Betrieb von a) sonstigen Stromerzeugungsanlagen nach § 6 Abs. 2 Z 2 Oö. ElWOG 2006 von mehr als 5 bis 50 kW (§§ 10 und 12 Oö. ElWOG 2006) je Genehmigung 100 Euro b) sonstigen Stromerzeugungsanlagen nach § 6 Abs. 2 Z 2 Oö. ElWOG 2006 mit einer installierten Engpassleistung von mehr als 50 bis 200 kW (§§ 10 und 12 Oö. ElWOG 2006) je Genehmigung 217 Euro c) Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Engpassleistung von mehr als 200 kW und bis zu 3 MW (§§ 10 und 12 Oö. EIWOG 2006) je Genehmigung 654 Euro d) Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Engpassleistung von mehr als 3 MW (§§ 10 und 12 Oö. EIWOG 2006) je Genehmigung 1.200 Euro 123. Fristverlängerung für die Fertigstellung von Stromerzeugungsanlagen gemäß § 16 Abs. 2 Oö. ElWOG 2006 86 Euro 124. Feststellen des Erlöschens der Bewilligung einer Stromerzeugungsanlage gemäß § 16 Abs. 3 Oö. ElWOG 2006, soweit dies nicht von Amts wegen erfolgt 86 Euro 125. Bewilligung von Vorarbeiten für die Errichtung einer Stromerzeugungsanlage gemäß § 17 Oö. ElWOG 2006 86 Euro 126. Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Betriebsbewilligung gemäß § 18 Abs. 2 Oö. ElWOG 2006 217 Euro 127. Erteilung einer Konzession für den Betrieb eines Verteilernetzes gemäß den §§ 31 und 33 Oö. ElWOG 2006 864 Euro 128. Netzenteignung gegen angemessene Entschädigung gemäß § 42 Abs. 3 Oö. ElWOG 2006 864 Euro 129. Prüfung der Anzeige der Bestellung eines Betriebsleiters gemäß § 44 Abs. 7 Oö. ElWOG 2006 120 Euro 130. Verlängerung der Frist gemäß § 44 Abs. 9 Oö. ElWOG 2006 25 Euro 131. Anerkennung von Berufsqualifikationen gemäß § 44a Oö. ElWOG 2006 86 Euro 132. Einräumung von Zwangsrechten für die Errichtung von Stromerzeugungsanlagen gemäß den §§ 45 und 46 Oö. ElWOG 2006 436 Euro 133. Benennung von Anlagen, für die Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung ausgestellt werden dürfen (§ 62b Abs. 1 Oö. ElWOG 2006) 432 Euro 134. Erlassung eines Feststellungsbescheids bezüglich der Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten gemäß § 62c Oö. ElWOG 2006, soweit dies nicht von Amts wegen erfolgt 240 Euro XVII. Tierschutz 135. Bewilligung zur Haltung von Tieren in Zoos (§ 26 Abs. 1 Tierschutzgesetz – TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004 , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2024 ) 120 Euro 136. Bewilligung zur Haltung und Mitwirkung von Tieren in Zirkussen, Varietes und ähnlichen Einrichtungen, insbesondere auch die Erhöhung der Zahl der Tiere oder die Haltung anderer als der bewilligten Tiere (§ 27 Abs. 3 TSchG) 60 Euro 137. Bewilligung der Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie der Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen (§ 28 Abs. 1 TSchG) 60 Euro 138. Bewilligung eines Tierheimes (§ 29 Abs. 1 TSchG) 120 Euro 139. Bewilligung zur Haltung von Tieren im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit oder im Rahmen einer sonstigen wirtschaftlichen Tätigkeit (§ 31 Abs. 1 TSchG) 60 Euro 140. Bewilligung zur Schlachtung ohne Betäubung – „rituelle Schlachtung“ (§ 32 Abs. 5 TSchG) 120 Euro XVIII. Abfallwirtschaft, Umweltschutz 141. Prüfung und Bestätigung der Anzeige gemäß § 23 Abs. 2 Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 – Oö. AWG 2009 240 Euro 142. Feststellung auf Antrag des Projektwerbers, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, gemäß § 3 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2023 120 Euro 143. Genehmigungsbescheide gemäß UVP-G 2000 a) Genehmigung gemäß § 17 UVP-G 2000 1.200 Euro b) grundsätzliche Genehmigung gemäß § 18 Abs. 1 UVP-G 2000 1.000 Euro c) Detailgenehmigungen gemäß § 18 Abs. 2 UVP-G 2000 600 Euro d) Abschnittsgenehmigungen gemäß § 18a UVP-G 2000 600 Euro e) Änderungen von Genehmigungsbescheiden gemäß § 18b UVP-G 2000 500 Euro 143a. Prüfung der Anzeige gemäß § 18c UVP-G 2000 100 Euro 144. Abnahmebescheide gemäß UVP-G 2000 a) Abnahmebescheid gemäß § 20 Abs. 2 UVP-G 2000 500 Euro b) Teilabnahmebescheid gemäß § 20 Abs. 3 UVP-G 2000 250 Euro 145. Sonstige Feststellungen, Bewilligungen, Genehmigungen und Berechtigungen gemäß dem UVP-G 2000 60 Euro 146. Bewilligungsbescheid gemäß § 27 Abs. 1 Oö. Umweltschutzgesetz 1996 – Oö. USchG 432 Euro 147. Überprüfungsbescheid gemäß § 31 Abs. 2 Oö. USchG 432 Euro 148. Prüfung der Anzeige der Änderung von Anlagen gemäß § 33 Oö. USchG 120 Euro 149. Verlängerung einer Frist gemäß § 37 Abs. 3 Oö. USchG 21 Euro 150. Entfallen XIX. Tierzucht 151. Anerkennung als Zuchtverband oder Zuchtunternehmen nach Art. 4 der Verordnung (EU) 2016/1012 (§ 2 Oö. Tierzuchtgesetz 2019) 540 Euro 152. Genehmigung eines Zuchtprogramms gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) 2016/1012 (§ 3 Oö. Tierzuchtgesetz 2019) 120 Euro 153. Genehmigung einer wesentlichen Änderung von genehmigten Zuchtprogrammen nach Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/1012 (§ 4 Oö. Tierzuchtgesetz 2019) 60 Euro 154. Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach Unionsrecht (§ 13 Oö. Tierzucht-gesetz 2019) 60 Euro XX. Sonstiges 155. Verleihung des Rechts zur Führung des Landeswappens gemäß § 8 Abs. 1 des Landesgesetzes vom 3. Juli 1997 über die oberösterreichischen Landessymbole 720 Euro 156. Für jede Angelegenheit nach dem Oö. Sexualdienstleistungsgesetz - Oö. SDLG für die im Besonderen Teil des Tarifes zur Oö. Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2012 das Ausmaß der Verwaltungsabgabe bestimmt ist, gilt dieses Ausmaß auch dann, wenn es sich im Einzelfall um eine Angelegenheit der Landesverwaltung handelt. (Anm: LGBl.Nr. 90/2012 , 60/2014 , 120/2014 , 76/2015 , 136/2015 , 91/2019 , 89/2020 , 26/2021 , 66/2023 , 52/2025 )