Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 119/2001

AT - Landesrecht Oberösterreich

LGBl.Nr. 119/2001

Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz - Kuranstalten (LGBl.Nr. 119/2001)

Langtitel

Landesgesetz über die Zuweisung von Landesbediensteten zu den Betriebsgesellschaften der Kuranstalten (Oö. Landesbediensteten-Zuweisungsgesetz - Kuranstalten)
StF: LGBl.Nr. 119/2001 (GP XXV RV 1173/2001 IA 1178/2001 LT 39)

Änderung

LGBl.Nr. 90/2013 (GP XXVII RV 942/2013 AB 993/2013 LT 38)

Präambel/Promulgationsklausel

§ 1
Zuweisung
§ 2
Vertretung des Dienstgebers
§ 3
Neuaufnahme von Arbeitnehmern
§ 4
Kostentragung
§ 5
Inkrafttreten

§ 2 Vertretung des Dienstgebers

(1) Die Diensthoheit über die einer Betriebsgesellschaft einer Kuranstalt zugewiesenen Landesbediensteten steht der Oö. Landesregierung zu. Die mit den Aufgaben des Dienstgebers betrauten Organe sind an die Weisungen der Oö. Landesregierung gebunden.
(2) Der für die Personalangelegenheiten der gemäß § 1 zugewiesenen Landesbediensteten zuständige Geschäftsführer der jeweiligen Betriebsgesellschaft einer Kuranstalt ist mit der Vertretung des Landes Oberösterreich als Dienstgeber gegenüber allen der Betriebsgesellschaft zugewiesenen Landesbediensteten, die nicht Landesbeamte sind, betraut. (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013 ) § 3 Neuaufnahme von Arbeitnehmern Die Oö. Landesregierung hat im Rahmen der mit der jeweiligen Kapitalgesellschaft abzuschließenden Einbringungsverträge festzulegen, dass die Aufnahme von Arbeitnehmern zur jeweiligen Kapitalgesellschaft auf Grund einer öffentlichen Ausschreibung nach objektiven Kriterien zu erfolgen hat. Für die Bestellung der Geschäftsführer der jeweiligen Kapitalgesellschaft finden das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998 , sowie das Oö. Stellenbesetzungsgesetz 2000, LGBl. Nr. 46, Anwendung. § 4 Kostentragung Die Oö. Landesregierung hat im Rahmen der mit der jeweiligen Betriebsgesellschaft einer Kuranstalt abzuschließenden Einbringungsverträge insbesondere folgende Vertragspunkte aufzunehmen: 1. Die jeweilige Kapitalgesellschaft hat für die ihnen zur Dienstleistung zugewiesenen Landesbediensteten den Personalaufwand zu tragen. 2. Die jeweilige Kapitalgesellschaft hat für die Landesbeamten dem Land Oberösterreich einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwands zu leisten (Deckungsbeitrag). Dieser Beitrag beträgt 31% des Aufwands an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen ein Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten einbehaltenen Pensionsbeiträge sind anzurechnen. Im Fall einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrags der Landesbeamten (§ 22 Oö. LGG, § 40 Oö. GG 2001) ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrags im gleichen Verhältnis. 3. Die jeweilige Kapitalgesellschaft hat für Vertragsbedienstete mit Provisionszusage nach der Dienst- und Provisionsordnung einen Beitrag zur Deckung des Provisionsaufwands zu leisten. 4. Sind nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes von Sozialversicherungsträgern Überweisungsbeträge an die jeweilige Kapitalgesellschaft geleistet worden, sind diese umgehend in voller Höhe an das Land Oberösterreich zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an das Land Oberösterreich sind jeweils am 10. des Folgemonats fällig. § 5 Inkrafttreten Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
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