Monitoring Gesetzessammlung

Oö. KlAV

AT - Landesrecht Oberösterreich

Oö. KlAV

Verordnung der Oö. Landesregierung über die wiederkehrende (Oö. KlAV)

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung über die wiederkehrende
Überprüfung von Klimaanlagen
(Oö. Klimaanlagenverordnung - Oö. KlAV)
StF: LGBl.Nr. 117/2009

Änderung

LGBL.Nr. 39/2021
LGBl.Nr. 36/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 31a Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 (Oö. LuftREnTG), LGBl. Nr. 114/2002 , zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 13/2009 , wird verordnet:

§ 2 Allgemeine Bestimmungen

(1) Klimaanlagen sind von der verfügungsberechtigten Person wiederkehrend überprüfen zu lassen. Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem Prüfbericht festzuhalten. (Anm: LGBl.Nr. 36/2026 )
(2) Überprüfungen von Klimaanlagen dürfen nur von Überprüfungsberechtigten im Sinn des § 31a Abs. 5 Oö. LuftREnTG vorgenommen werden.

§ 3

Einschlägige Fachgebiete und Gewerbeberechtigungen gemäß § 31a Abs. 5 Oö. LuftREnTG
(1) Folgende akkreditierte Prüf- und/oder Überwachungsstellen sowie Ziviltechniker- und Ziviltechnikerinnen-Fachgebiete sind einschlägig im Sinn des § 31a Abs. 5 Oö. LuftREnTG: - Elektrotechnik, - Gebäudetechnik, - Installationstechnik, - Maschinenbau, - Mechatronik (Maschinen- und Fertigungstechnik sowie Elektromaschinenbau und Automatisierung), - Technische Chemie, - Technische Physik und - Verfahrenstechnik. (Anm: LGBL.Nr. 39/2021 )
(2) Folgende Gewerbeberechtigungen sind einschlägig im Sinn des § 31a Abs. 5 Oö. LuftREnTG: - Elektrotechnik, - Gas- und Sanitärtechnik, - Heizungstechnik, - industrielle Herstellung von Klimaanlagen, - Ingenieurbüro für Elektrotechnik, - Ingenieurbüro für Installationstechnik, - Ingenieurbüro für Maschinenbau, - Ingenieurbüro für Mechatronik (Maschinen- und Fertigungstechnik sowie Elektromaschinenbau und Automatisierung), - Ingenieurbüro für technische Physik, - Ingenieurbüro für Verfahrenstechnik, - Kälte- und Klimatechnik und - Lüftungstechnik.
(3) Die Überprüfungsberechtigung gemäß § 31a Abs. 5 Oö. LuftREnTG gilt auch für ältere Bezeichnungen der im Abs. 2 angeführten Gewerbe.

§ 4

Überprüfung von Klimaanlagen

(1) Klimaanlagen mit einer Nennkälteleistung des Kühlsystems von mehr als 70 kW in einem Gebäude oder Gebäudebereich sind von der verfügungsberechtigten Person jährlich überprüfen zu lassen. (Anm: LGBL.Nr. 39/2021 )
(2) Entfallen (Anm: LGBL.Nr. 39/2021 )
(3) Die Überprüfung nach Abs. 1 hat folgende Leistungen zu umfassen : 1. Einfache Sichtprüfung der Gesamtanlage, wie z. B. Wärme- bzw. Kältedämmung, Stromversorgung usw. und des Aufstellungsumfelds; 2. Erhebung grundlegender Anlagendaten, wie z. B. Anschlussleistung, Baujahr, Kälteleistung, Kältemittel, direktes oder indirektes System, Systemintegration in einer Lüftungsanlage oder ähnliches; 3. Kontrolle der Reinigung der Luftführung, der Filtersysteme und der Wärmetauscher, wie z. B. Verdampfer und Kondensatoren, Prüfung der Wirksamkeit; 4. Sichtkontrolle der Kälteanlagenteile auf Undichtheit; 5. Überprüfung der erforderlichen Kältemittelfüllmenge in einem ausgewählten Betriebspunkt und zusätzliche Prüfung der Kälteanlage auf Undichtheit - diese Überprüfung entfällt bei Klimaanlagen, die gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006, ABl. Nr. L 150 vom 20.5.2014, S 195 ff und der darauf gestützten Verordnungen der Kommission zu überprüfen sind; 6. Funktionsprüfung und Einstellung der verschiedenen Regeleinrichtungen, insbesondere die Einstellung und Optimierung der Regelung sowie der Sicherheits- und Überwachungseinrichtungen; 7. Messung der Stromaufnahme (nur bei der ersten wiederkehrenden Überprüfung, sodann alle 12 Jahre) und 8. Beurteilung des Wirkungsgrades der Anlage und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes (nur bei der ersten wiederkehrenden Überprüfung, sodann alle 12 Jahre). (Anm: LGBL.Nr. 39/2021 )

§ 5

Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 36/2026 ) § 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
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