Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 10/1967

AT - Landesrecht Oberösterreich

LGBl.Nr. 10/1967

Oö. Jagdabgabegesetz (LGBl.Nr. 10/1967)

Langtitel

Gesetz vom 14. Dezember 1966 über die Abgabe für die Ausübung des Jagdrechtes(Oö. Jagdabgabegesetz)
StF: LGBl.Nr. 10/1967 (GP XIX RV 286 AB 293/1966 LT 43)

Änderung

LGBl.Nr. 30/1984 (GP XXII RV 305 AB 318/1984 LT 35)
LGBl.Nr. 7/1999 (GP XXV RV 345/1998 AB 379/1998 LT 12)
LGBl.Nr. 90/2001 (GP XXV RV 1111/2001 AB 1136/2001 LT 38)
LGBl.Nr. 25/2002 (DFB)

Präambel/Promulgationsklausel

§ 1
Abgabengegenstand
§ 2
Abgabenpflicht und Abgabenschuldner
§ 3
Ausmaß der Abgabe
§ 4
Bemessung und Fälligkeit
§ 5
Entfallen
§ 6
Entfallen
§ 7
Schlußbestimmungen

§ 3

Ausmaß der Abgabe

(1) Die Jagdabgabe beträgt 30 v.H. des Jagdwertes. Die Jagdabgabe ist für jedes Jagdjahr (1. April bis 31. März) zu entrichten.
(2) Jagdwert im Sinne des Abs. 1 ist, wenn das Jagdrecht verpachtet ist, das im Pachtvertrag für das Jagdjahr festgesetzte Jagdpachtentgelt zusätzlich des Wertes aller vom Pächter während des Jagdjahres dem Verpächter zu erbringenden Nebenleistungen. Als Nebenleistungen gelten alle vom Pächter an den Verpächter zu erbringenden Geld- und Naturalleistungen, die nicht auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen zu leisten sind. Bestehen diese Nebenleistungen nicht in Geld, so ist ihr Wert nach dem für gleichartige Leistungen im Zeitpunkt der Bemessung der Jagdabgabe ortsüblichen Preis zu berechnen. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001 , 25/2002 [DFB])
(2a) Bei Nichtverpachtung des Jagdrechts sind - vorbehaltlich des Abs. 4a - unter dem Jagdwert die in Pirsch-, Abschuss- oder ähnlichen das Jagdrecht verwertenden Verträgen vereinbarten Entgelte zusätzlich des Werts aller zu erbringenden Nebenleistungen zu verstehen.
(3) Ist das Jagdrecht nicht verpachtet und bestehen keine Pirsch-, Abschuss- oder ähnliche das Jagdrecht verwertende Verträge, so ist der Jagdwert im Sinn des Abs. 1 anhand des Jagdwerts der angrenzenden Genossenschaftsjagden, deren Jagdrecht verpachtet ist, zu errechnen. Zunächst ist die Summe der Jagdwerte dieser Genossenschaftsjagden durch die Summe der in Hektar ausgedrückten Grundflächen dieser Genossenschaftsjagden zu teilen und so der durchschnittliche Hektarwert zu ermitteln. Das der Grundfläche des Jagdgebietes, dessen Jagdwert zu errechnen ist, entsprechende Vielfache dieses durchschnittlichen Hektarwertes ergibt den Jagdwert dieses Jagdgebietes.
(4) Grenzt an ein Jagdgebiet, dessen Jagdrecht nicht verpachtet ist und für das keine Pirsch-, Abschuss- oder ähnliche das Jagdrecht verwertende Verträge bestehen, nur eine Genossenschaftsjagd, deren Jagdrecht verpachtet ist, so ist der Jagdwert dieses Jagdgebiets im Sinn des Abs. 3 auf Grund des ermittelten durchschnittlichen Hektarwerts dieser Genossenschaftsjagd zu errechnen. Grenzt an ein Jagdgebiet, dessen Jagdrecht nicht verpachtet ist, keine Genossenschaftsjagd, deren Jagdrecht verpachtet ist, so ist der Jagdwert dieses Jagdgebietes im Sinne des Abs. 3 auf Grund des zu ermittelnden durchschnittlichen Hektarwertes der beiden nächstgelegenen Genossenschaftsjagden, deren Jagdrecht verpachtet ist, zu errechnen.
(4a) Ergibt sich auf Grund der in den Pirsch-, Abschuss- oder ähnlichen das Jagdrecht verwertenden Verträgen vereinbarten Entgelte eine geringere Höhe des Jagdwerts als bei einer Berechnung nach den Abs. 3 oder 4, gilt als Jagdwert der nach den Abs. 3 oder 4 berechnete höhere Jagdwert.
(5) Wird ein Eigenjagdgebiet in Teilen verwertet, so bestimmt sich der Jagdwert des Eigenjagdgebiets aus der Summe der Jagdwerte der einzelnen Teile, wobei die Berechnung der jeweiligen Jagdwerte nach den Abs. 2 bis 4a zu erfolgen hat. (Anm: LGBl. Nr. 7/1999 )

§ 4

Bemessung und Fälligkeit

(1) Pachtverträge sowie Pirsch-, Abschuss- oder ähnliche das Jagdrecht verwertende Verträge, die sich auf das laufende Jagdjahr beziehen, sind vom Abgabepflichtigen der Abgabenbehörde in Kopie bis 31. Mai des Jagdjahres vorzulegen. Soweit sich vertragliche Änderungen im Jagdjahr ergeben, sind diese in Kopie der Abgabenbehörde bis 31. Mai des folgenden Jagdjahres vorzulegen.
(2) Bemessungsgrundlage ist der am 1. Juni des Jagdjahres, für das die Bemessung erfolgt, gegebene Jagdwert. Ändert sich dieser Jagdwert bis zum folgenden 31. März um mehr als 75 Euro, so ist die Jagdabgabe für das abgelaufene Jagdjahr nach dem am 31. März gegebenen Jagdwert neu zu bemessen. (Anm: LGBl. Nr. 30/1984 , 7/1999 , 90/2001 )

§ 5

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 30/1984 )

§ 6

Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 30/1984 ) § 7 Schlußbestimmungen
(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. April 1967 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 26. Februar 1948, LGBl. Nr. 23, über die Einhebung einer Abgabe für die Ausübung des Jagdrechtes außer Kraft.
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