Monitoring Gesetzessammlung

Oö. GVV 2012

AT - Landesrecht Oberösterreich

Oö. GVV 2012

Oö. Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2012 - Oö. GVV 2012

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung sowie über die Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben (Oö. Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2012 - Oö. GVV 2012)
StF: LGBl.Nr. 37/2012

Änderung

LGBl.Nr. 2/2013
LGBl.Nr. 58/2013
LGBl.Nr. 55/2015
LGBl.Nr. 133/2019
LGBl.Nr. 87/2021
LGBl.Nr. 46/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Oö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974, LGBl. Nr. 6, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 87/2011 , und des § 78 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2011 , wird verordnet:

§ 1

(1) Für das Ausmaß der von den Parteien in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (das sind die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung und der Bundesvollziehung) zu entrichtenden Verwaltungsabgaben ist der angeschlossene, einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.
(2) Eine im Allgemeinen Teil des Tarifs vorgesehene Verwaltungsabgabe ist nur dann einzuheben, wenn die Amtshandlung nicht unter eine Tarifpost des Besonderen Teils des Tarifs fällt.
(3) Eine im Besonderen Teil des Tarifs vorgesehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der entsprechenden Tarifpost zitierten Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die abgabenpflichtige Amtshandlung jedoch ihrem Inhalt nach unverändert geblieben ist.

§ 2

(1) Die Verwaltungsabgabe ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder in dem die Amtshandlung vorgenommen wird. Bei anzeigepflichtigen Tätigkeiten oder Vorhaben wird die Verwaltungsabgabe zu dem Zeitpunkt fällig, in dem diese Anzeige bei der Gemeinde einlangt.
(2) Eine allenfalls im Voraus entrichtete Verwaltungsabgabe ist von Amts wegen zurückzuerstatten, wenn die Berechtigung nicht verliehen wird, die Amtshandlung unterbleibt oder sonst die Voraussetzungen für die Entrichtung entfallen.
(3) Die Abgabenpflicht auf Grund einer Anzeige erlischt, wenn die angezeigte Tätigkeit oder das angezeigte Vorhaben innerhalb der der Behörde zur Verfügung stehenden Überprüfungsfrist untersagt oder die Anzeige zurückgezogen wird.

§ 3

Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung der Berechtigung oder mit der sonstigen Amtshandlung, für die die Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid, so ist die Verwaltungsabgabe möglichst mit diesem Bescheid vorzuschreiben. Andernfalls ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen gesonderten Bescheid von jener Behörde vorzuschreiben, deren Tätigwerden die Fälligkeit der Verwaltungsabgabe (§ 2 Abs. 1) bewirkt hat.

§ 4

(1) Die Verwaltungsabgaben, und zwar sowohl die gemäß dieser Verordnung in den Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung (§ 1 Abs. 1) als auch die in den Angelegenheiten der Landesverwaltung und der Bundesverwaltung festgesetzten Verwaltungsabgaben, sind, soweit sie in Bargeld entrichtet werden, bei den Behörden der Gemeinden entweder in Bargeld zu entrichten oder auf das von der Behörde bekanntgegebene Konto einzuzahlen.
(2) Werden die Verwaltungsabgaben in Bargeld entrichtet, ist dies in Gegenwart der Partei durch Aufdruck eines Stempelabdrucks auf dem bei der Gemeinde verbleibenden Geschäftsstück festzuhalten; verbleibt bei der Gemeinde kein Geschäftsstück, ist die Zahlung nur in eine von der Gemeinde darüber zu führende Unterlage einzutragen.

§ 5

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung dieser Verordnung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Oö. Gemeindeverwaltungsabgabenverordnung 2002 (Oö. GVV 2002), LGBl. Nr. 130/2001 , in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 96/2010 , außer Kraft; sie ist jedoch weiterhin auf Amtshandlungen anzuwenden, die vor diesem Zeitpunkt vorgenommen wurden. Anlage

Tarif über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung:

A. Allgemeiner Teil

1. Verleihung von Berechtigungen sowie Prüfung von Anzeigen 16,40 Euro 2. Ausstellung von Bescheinigungen, Ausweisen, Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (ausgenommen Übernahmebestätigungen und dgl.) 6,50 Euro 3. Aufnahme von Niederschriften über mündliches Anbringen 6,50 Euro 4. Beglaubigungen, Überbeglaubigungen, Ausstellung von Sichtvermerken sowie Ausfertigung von Abschriften und Duplikaten für jeden Bogen der Urschrift 6,50 Euro

B. Besonderer Teil

I. Bauwesen

5. Auszüge aus Flächenwidmungs- oder Bebauungsplänen (§§ 18 und 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) a) für die erste Farbkopie 35,80 Euro für die erste Schwarzweißkopie 24,40 Euro b) für jede weitere Farbkopie 24,40 Euro für jede weitere Schwarzweißkopie 13,10 Euro 6. Bauplatzbewilligung (§ 5 Oö. Bauordnung 1994 - Oö. BauO 1994) a) je Bauplatz bis 500 m 2 35,80 Euro b) für je angefangene weitere 100 m 2 5,20 Euro 7. Bewilligung der Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken (§ 9 Abs. 1 Oö. BauO 1994) Führt die bewilligte Änderung jedoch zu einer Vergrößerung von Bauplätzen oder bebauten Grundstücken, gilt für die Vergrößerungsfläche Tarifpost 6 sinngemäß. 35,80 Euro 8. Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden (§ 24 Abs. 1 Z 1 Oö. BauO 1994; § 24b Abs. 1 Z 1 und 3 lit. a Oö. BauO 1994) für eine bebaute Fläche, auf die sich die Baumaßnahme bezieht, bis 50 m 2 54,80 Euro von 50 m 2 bis 150 m 2 104,60 Euro von 150 m 2 bis 300 m 2 157,00 Euro über 300 m 2 209,30 Euro Diese Tarifsätze vermindern sich um ein Drittel, wenn der Neu-, Zu- oder Umbau gemäß § 24a Oö. BauO 1994 nur anzuzeigen ist. 8a. Baubewilligung für die wesentliche Änderung von Betrieben im Sinn des § 24b Abs. 1 Z 1 Oö. BauO 1994 oder die Nutzungsänderung zu einem solchen Betrieb (§ 24b Abs. 1 Z 2 Oö. BauO 1994): Hiefür geltend je nach Art der Änderung die Tarifposten 8 und 10. 9. Baubewilligung für die Errichtung oder wesentliche (umbaugleiche) Änderung sonstiger Bauwerke (§ 24 Abs. 1 Z 2 Oö. BauO 1994) für je angefangene 10 m² überbaute Fläche oder für je angefangene 3 Höhen(Tiefen)meter bzw. Laufmeter des Bauwerks 4,30 Euro mindestens aber 35,80 Euro höchstens jedoch 715,10 Euro 10. Baubewilligung für die Änderung des Verwendungszwecks (§ 24 Abs. 1 Z 3 Oö. BauO 1994; § 24b Abs. 1 Z 3 lit. b Oö. BauO 1994): Der Tarifsatz vermindert sich um ein Drittel, wenn die Änderung des Verwendungszwecks gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 Oö. BauO 1994 nur anzuzeigen ist. 61,90 Euro 11. Bewilligung für den Abbruch von Gebäuden (Gebäudeteilen) oder sonstigen Bauwerken oder Teilen hievon (§ 24 Abs. 1 Z 4 Oö. BauO 1994) a) für jedes Geschoß, nicht jedoch für das Kellergeschoß oder Räume im Dachraum 35,80 Euro b) wenn keine Geschoße vorhanden oder betroffen sind, für je angefangene 10 m² überbaute Fläche oder für je angefangene 3 Höhen(Tiefen)meter bzw. Laufmeter des Bauwerks 6,70 Euro mindestens aber 35,80 Euro Höchstens jedoch 401,20 Euro Die Abgabe gemäß lit. b ist nach jener Bezugsgröße zu berechnen, die im Einzelfall den höheren Betrag ergibt. Die Tarifsätze vermindern sich um ein Drittel, wenn der Abbruch gemäß § 25 Abs. 1 Z 12 Oö. BauO 1994 nur anzuzeigen ist. 12. Baubewilligung für die Anbringung oder Errichtung von Antennenanlagen mit mehr als drei Meter Höhe (§ 24 Abs. 1 Z 5 Oö. BauO 1994) für jeden angefangenen Höhenmeter der Antennenanlage 6,00 Euro mindestens aber 60,00 Euro höchstens jedoch 864,00 Euro 13. Prüfung der Bauanzeige für die Anbringung oder Errichtung von Antennenanlagen mit mehr als drei Meter Höhe (§ 25 Abs. 1 Z 1 Oö. BauO 1994): Hiefür gilt Tarifpost 12 mit der Maßgabe, dass sich die dort für den Fall der Baubewilligung angegebenen Tarife um ein Drittel vermindern. 14. Prüfung der Bauanzeige für die Änderung oder Instandsetzung von Gebäuden (§ 25 Abs. 1 Z 3 lit. b Oö. BauO 1994): Hiefür gilt Tarifpost 8 mit der Maßgabe, dass sich die dort für den Umbau-Bewilligungsfall angegebenen Tarife um die Hälfte vermindern. 15 . Entfallen 16. Prüfung der Bauanzeige für die Veränderung der Höhenlage (§ 25 Abs. 1 Z 8 Oö. BauO 1994) für je angefangene 10 m2 Grundfläche mindestens aber höchstens jedoch 4,30 Euro 35,80 Euro 401,20 Euro 17. Prüfung der Bauanzeige für Oberflächenbefestigungen (§ 25 Abs. 1 Z 13 Oö. BauO 1994) für eine befestigte Fläche bis zu 250 m2 für je angefangene weitere 10 m2 höchstens jedoch 26,20 Euro 1,20 Euro 864,00 Euro 18. Überprüfung von Ergänzungen des Bauplans (§ 29 Abs. 3 Oö. BauO 1994) je Plan je Seite der sonstigen Unterlagen 9,50 Euro 6,70 Euro 19. Änderung des Bauvorhabens bzw. Bauplans im Zuge des Verfahrens (§ 34 Oö. BauO 1994) 35,80 Euro 20. Überprüfung und Klausulierung (Anbringung des Bewilligungsvermerks) von zusätzlichen Ausfertigungen des Bauplans (§ 35 Abs. 6 Oö. BauO 1994) je Planausfertigung 18,20 Euro 21. Bewilligung der Verlängerung der Frist für den Beginn der Bauausführung und für die Fertigstellung des Bauvorhabens (§ 38 Abs. 3 und 4 Oö. BauO 1994) 27,80 Euro 22. Bewilligung von bewilligungspflichtigen Abweichungen oder Prüfung der Anzeige von anzeigepflichtigen Abweichungen (§ 39 Abs. 2 bis 4 Oö. BauO 1994) 54,80 Euro 23. Prüfung der Anzeige der - allenfalls auch nur teilweisen - Baufertigstellung gemäß § 43 Oö. BauO 1994: Ein Drittel der anlässlich der Baubewilligung oder in Fällen des § 24a Oö. BauO 1994 anlässlich der Prüfung der Bauanzeige berechneten Abgabe, mindestens jedoch 24,40 Euro 23a. Feststellung eines rechtmäßigen Bestands (§ 49a Oö. BauO 1994): Hiefür gelten je nach Art der Abweichung die Tarifposten 8, 10, 11 und 14 mit der Maßgabe, dass sich die dort angegebenen Tarife um ein Drittel vermindern. 24. Prüfung der Anzeige für die Errichtung oder wesentliche Änderung eines Aufzugs (§ 4 Abs. 1 Oö. Aufzugsgesetz 1998) oder Bewilligung der Wiederbenützung eines von der Behörde gesperrten Aufzugs (§ 10 Abs. 4 Oö. Aufzugsgesetz 1998) je Anzeige oder Bewilligung 38,30 Euro 25. Gewährung von Ausnahmen von der Anschlusspflicht an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage (§ 13 des Oö. Abwasserentsorgungsgesetzes 2001) 104,60 Euro 26. Gewährung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen gemäß § 86 Abs. 1 Z 4 und 5 des Oö. Bautechnikgesetzes 2013 iVm. § 17 Oö. Bautechnikverordnung 2013 für a) Kraftfahrzeuge je Stellplatz höchstens jedoch 52,80 Euro 864,00 Euro b) Fahrräder je Stellplatz höchstens jedoch 26,40 Euro 432,00 Euro 27. Prüfung der Anzeige der Errichtung, des Betriebs und der wesentlichen Änderung von Feuerungsanlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 50 kW oder einer Lagerkapazität von mehr als 5.000 Litern flüssiger Brennstoffe (§ 21 Abs. 1 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 - Oö. LuftREnTG) 51,60 Euro 28. Verminderung der Anzahl der Überprüfungen über Antrag des Verfügungsberechtigten (§ 32 Abs. 4 Oö. LuftREnTG) je ersparte Überprüfung 18,00 Euro 29. Bewilligung zur Selbstüberprüfung und -reinigung von Fängen und Verbindungsstücken durch den Verfügungsberechtigten (§ 37 Oö. LuftREnTG) 84,00 Euro 30. Prüfung der Anzeige der Errichtung und der wesentlichen Änderung von Lagerstätten (§ 42 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Oö. LuftREnTG) zur Lagerung a) von mehr als 20 Litern bis zu 100 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I von mehr als 100 Litern bis zu 500 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II von mehr als 1.000 Litern bis zu 5.000 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III jeweils 13,20 Euro b) von mehr als 100 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I von mehr als 500 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II von mehr als 5.000 Litern brennbarer Flüssigkeiten der Gefahrenklasse III jeweils 60,00 Euro II. Veranstaltungswesen 31. Bewilligung von Veranstaltungsstätten (§ 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Z 1 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz) für Veranstaltungsstätten mit einer max. zulässigen Besucherzahl a) bis 1.000 Personen 120,00 Euro b) von 1.001 bis 2.000 Personen 240,00 Euro c) von 2.001 bis 5.000 Personen 360,00 Euro d) über 5.000 Personen 560,00 Euro 32. Prüfung der Anzeige von Veranstaltungen (§ 7 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Z 1 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz) 18,00 Euro 33. Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 133/2019 ) III. Straßenverkehrswesen 34. Bewilligung von Ausnahmen von einer Beschränkung für das Halten und Parken, von einem Hupverbot oder von Ausnahmen für Fußgängerzonen (§ 45 Abs. 2 in Verbindung mit § 94d Z 6 und 8 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2011 ) a) für eine einmalige Ausnahme 20,90 Euro b) für mehrmalige Ausnahmen 35,80 Euro 35. Bewilligung für Ladetätigkeiten auf Straßenstellen oder Gehsteigen, wo das Halten verboten ist (§ 62 Abs. 4 und 5 in Verbindung mit § 94d Z 7 StVO. 1960) a) für eine einmalige Ladetätigkeit aa) pro Fahrzeug 13,90 Euro ab) pro Kraftwagenzug oder Sattelkraftfahrzeug 27,80 Euro b) für mehrmalige Ladetätigkeit ba) pro Fahrzeug 35,80 Euro bb) pro Kraftwagenzug oder Sattelkraftfahrzeug 82,80 Euro 36. Bewilligung zur Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken (§ 82 in Verbindung mit § 94d Z 9 StVO. 1960) pro Fahrzeug, Werbetafel und dgl. höchstens jedoch 35,80 Euro 360,00 Euro 37. Bewilligung von Ausnahmen vom Verbot des Anbringens von Werbungen oder Ankündigungen an Straßen außerhalb des Ortsgebiets (§ 84 Abs. 3 in Verbindung mit § 94d Z 10 StVO. 1960) a) Bewilligung einer Werbung oder Ankündigung an einer Stelle, für die bisher noch keine gleichartige Bewilligung erteilt wurde 88,90 Euro b) Bewilligung für jede einzelne weitere Werbung oder Ankündigung 35,80 Euro 38. Bewilligung zur Vornahme von Arbeiten auf oder neben Straßen (§ 90 in Verbindung mit § 94d Z 16 StVO. 1960) 35,80 Euro 39. Bewilligung zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße (§ 93 Abs. 6 in Verbindung mit § 94d Z 18 StVO. 1960) 13,90 Euro 40. Bewilligung für die in der Kurzparkzone erlaubte Parkdauer hinausgehende Benützung dieser Zone (§ 45 Abs. 4 StVO. 1960) bei einer Bewilligung für zwei Jahre jedoch 40,10 Euro 80,20 Euro IV. Leichen- und Bestattungswesen 41. Vornahme der Totenbeschau und Ausstellung des Totenbeschauscheins (§§ 1, 6 und 8 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985) je Leiche 210,00 Euro 42. Bewilligung zur Enterdigung von Leichen (§ 26 Abs. 1 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985) 35,80 Euro 43. Bewilligungen zur Beisetzung oder Aufbewahrung einer Urne außerhalb von Friedhöfen und Urnenstätten (§ 21a Abs. 1 Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985) 157,00 Euro V. Gewerbewesen 44. Bewilligung einer früheren Aufsperrstunde oder einer späteren Sperrstunde für einzelne Gastgewerbebetriebe (§ 113 Abs. 3 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung BGBl. I Nr. 6/2012 ) a) für einen oder zwei kalendermäßig bestimmte Tage 5,20 Euro b) für drei bis zehn Tage 27,80 Euro c) für mehr als zehn Tage oder einen durchgehenden Zeitraum bis zu höchstens zwölf Monate 45,20 Euro d) für einen unbefristeten oder zwölf Monate übersteigenden Zeitraum 90,40 Euro 45. Bewilligung für das Feilbieten im Umherziehen (§ 53 Abs. 1 Z 2 GewO 1994) 13,10 Euro 46. Vergabe eines Marktplatzes, sofern diese nicht durch zivilrechtlichen Vertrag erfolgt (§ 292 Abs. 1 GewO 1994) 13,10 Euro VI. Sonstiges 47. Zeitliche Befreiung von der Grundsteuer (§ 6 Abs. 1 und 2 Grundsteuerbefreiungsgesetz 1968): Das Einfache der anlässlich der Erteilung der Baubewilligung bzw. der Bauanzeige berechneten Abgabe 48. Gewährung einer Ausnahme von der Anschlusspflicht an eine Gemeinde-Wasserversorgungsanlage (§ 6 Abs. 2 und 3 Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015 - Oö. WVG 2015) 78,50 Euro 48a Gewährung einer Ausnahme von der Bezugspflicht von Wasser aus einer Gemeinde-Wasserversorgungsanlage (§ 7 Abs. 1 Oö. WVG 2015) 16,40 Euro 49. Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 133/2019 ) 50. Prüfung der Anzeige der Verwendung des Gemeindewappens (§ 4a Abs. 2 Oö. Gemeindeordnung 1990) sowie der Anzeige der Verwendung des Stadtwappens (§ 3 Abs. 4 Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992; § 3 Abs. 4 Statut für die Stadt Steyr 1992; § 3 Abs. 4 Statut für die Stadt Wels 1992) a) von Vereinigungen, die gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen, kulturellen oder sportlichen Zwecken dienen, sofern diese nicht gemäß § 1 Abs. 3 Oö. Verwaltungsabgabengesetz 1974 von der Entrichtung der Verwaltungsabgabe befreit sind 13,20 Euro b) von sonstigen Anzeigenwerberinnen und Anzeigenwerbern ba) zwecks einmaliger Verwendung 28,80 Euro bb) zwecks dauernder oder befristeter Verwendung 288,00 Euro bc) zwecks Verwendung zur Warenbezeichnung oder Ausschmückung gewerbemäßig angefertigter Gegenstände 64,00 Euro 51. Bewilligung des Haltens eines gefährlichen Tieres (§ 6 Abs. 1 und 4 Oö. Polizeistrafgesetz – Oö. PolStG.) 174,40 Euro 52. Bewilligung des Betriebs eines Bordells und einer wesentlichen Änderung des Bordellbetriebs (§ 4 Abs. 1 Oö. Sexualdienstleistungsgesetz - Oö. SDLG) nach der Anzahl der für die Sexualdienstleistung genutzten Räumlichkeiten a) für weniger als vier Räume 600 Euro b) für vier bis zehn Räume 900 Euro c) für mehr als zehn Räume 1.200 Euro 53. Bewilligung des Betriebs einer Peep-Show (§ 12 Abs. 1 Oö. SDLG) pro Gebäude 864 Euro 54. Freiwillige Versteigerung: vom Schätzwert der zu versteigernden Gegenstände 1 vH, mindestens aber 54,80 Euro (Anm: LGBl.Nr. 2/2013 , 58/2013 , 55/2015 , 133/2019 , 87/2021 , 46/2024 )
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht