Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 45/1983

AT - Landesrecht Oberösterreich

LGBl.Nr. 45/1983

Oö. Bienenzuchtgesetz (LGBl.Nr. 45/1983)

Langtitel

Gesetz vom 15. April 1983 über das Halten und die Zucht von Bienen (Oö. Bienenzuchtgesetz)
StF: LGBl.Nr. 45/1983 (GP XXII IA 198 AB 241/1983 LT 28)

Änderung

LGBl.Nr. 90/2001 (GP XXV RV 1111/2001 AB 1136/2001 LT 38)
LGBl.Nr. 63/2012 (GP XXVII RV 591/2012 AB 620/2012 LT 25; RL 2009/143/EG vom 26. November 2009, ABl. Nr. L 318 vom 4.12.2009, S 23; RL 2010/1/EU vom 8. Jänner 2010, ABl. Nr. L 7 vom 12.1.2010, S 17)
LGBl.Nr. 90/2013 (GP XXVII RV 942/2013 AB 993/2013 LT 38)

Präambel/Promulgationsklausel

§ 1
Zweck und Anwendungsbereich
§ 2
Begriffsbestimmungen
§ 3
Abstände von Heimbienenständen zur Grundgrenze
§ 4
Tierfang
§ 5
Maßnahmen gegen Raubbienen
§ 6
Beförderung von Bienen
§ 7
Freiheit der Bienenwanderung
§ 8
Schutz der örtlichen Bienenvölker
§ 9
Abstände von Wanderbienenständen zu Nachbargrundgrenzen
§ 10
Anzeige der Zuwanderung
§ 11
Untersagung der Zuwanderung
§ 12
Anerkannte Belegstellen
§ 13
Schutzgebiet
§ 14
Widerruf der Anerkennung
§ 15
Verfahren der Landwirtschaftskammer
§ 16
Sachverständige
§ 17
Verwaltungsübertretungen
§ 18
Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
§ 19
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 20
Inkrafttreten

V. ABSCHNITT Verfahrensvorschriften

§ 15 Verfahren der Landwirtschaftskammer

Bei der Wahrnehmung behördlicher Aufgaben nach diesem Landesgesetz wird die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich im übertragenen Wirkungsbereich tätig; sie ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden und hat das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 63/2012 , 90/2013 ) § 16 Sachverständige Die Landesregierung hat nach Anhörung der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich Personen, die auf dem Gebiet der Bienenzucht über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, als Bienenzuchtsachverständige zu bestellen. Die in diesem Gesetz mit Vollzugsaufgaben betrauten Behörden können sich dieser Sachverständigen bedienen. VI . ABSCHNITT Zuwiderhandlungen § 17 Verwaltungsübertretungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer a) bei der Aufstellung von Heimbienenständen die gemäß § 3 Abs. 1 bis 4 vorgeschriebenen Mindestabstände nicht einhält; b) der Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 1 zur Feststellung und Beseitigung der Ursachen der Bienenräuberei nicht nachkommt oder entgegen der Anordnung des § 5 Abs. 2 als Bienenhalter die Fortsetzung der Räuberei nicht verhindert; c) Bienen in nicht bienendicht verschlossenen Behältern oder ohne ausreichende Luftzufuhr oder ohne mit der Bienenhaltung vertraut zu sein befördert (§ 6); d) ohne vorhergehende zeitgerechte und ordnungsgemäße Anzeige gemäß § 10 oder trotz Untersagung der Zuwanderung gemäß § 11 oder ohne Einhaltung der in den §§ 8 und 9 vorgeschriebenen Mindestabstände Wanderbienenstände aufstellt; e) wiederholt festgelegte Zuchtbedingungen oder Betriebsvorschriften (§ 12 Abs. 3) nicht einhält oder die gemäß § 12 Abs. 2 festgesetzten Auflagen nicht erfüllt; f) der Verpflichtung gemäß § 13 Abs. 2 lit. a zur Entfernung von Wanderbienenständen aus dem Schutzgebiet nicht nachkommt oder entgegen dem Verbot gemäß § 13 Abs. 2 lit. b Wanderbienenstände in einem Schutzgebiet aufstellt oder es entgegen der Anordnung des § 13 Abs. 2 lit. c unterläßt, Bienenvölker aus Heimbienenständen aus dem Schutzgebiet zu verbringen oder sie umweiseln zu lassen; g) ohne die im § 13 Abs. 3 vorgeschriebene Zustimmung des Halters der Belegstelle und ohne Zulässigerklärung der Bezirksverwaltungsbehörde Bienenvölker eines innerhalb des Schutzgebietes gelegenen Heimbienenstandes umweiselt oder im Schutzgebiet Heimbienenstände aufstellt oder erweitert; h) einer gemäß § 18 auferlegten Verpflichtung nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt.
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen bis zu 720 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 90/2001 ) § 18 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes
(1) Stellt die Behörde fest, daß der in diesem Gesetz vorgeschriebene Zustand nicht oder nicht mehr besteht, so hat sie - unbeschadet einer Bestrafung nach § 17 - dem jeweils Verfügungsberechtigten die Verpflichtung aufzuerlegen, den Zustand auf seine Kosten so zu ändern, daß er den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht.
(2) Behörde im Sinne des Abs. 1 ist der Bürgermeister (Magistrat), in den in den §§ 12 bis 14 geregelten Angelegenheiten die Bezirksverwaltungsbehörde. VII. ABSCHNITT Schlußbestimmungen § 19 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde Die in den §§ 3, 10, 11 und 18 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. § 20 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt mit 1. September 1983 in Kraft.
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