Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 102/2025

AT - Landesrecht Oberösterreich

LGBl.Nr. 102/2025

Oö. Ambulanzgebührenverordnung 2026 (LGBl.Nr. 102/2025)

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung über die Ambulanzgebühren (Oö. Ambulanzgebührenverordnung 2026)
StF: LGBl.Nr. 102/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 53 Abs. 5 des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997, LGBl. Nr. 132/1997 , in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 64/2025 , wird verordnet:

§ 1

(1) Die Ambulanzgebühren errechnen sich als Produkt aus den für die ambulant untersuchte oder behandelte Person auf Basis des bundesweit einheitlichen Bepunktungsmodells für den spitalsambulanten Bereich (veröffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im September 2025) ermittelten Punkten und dem im § 2 festgelegten Punktewert.
(2) Der Berechnung gemäß § 2 ist eine tägliche Mindestpunktezahl von 72 Punkten zugrunde zu legen.

§ 2

Der Netto-Punktewert beträgt EUR 1,59; der Brutto-Punktewert beträgt EUR 1,77.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft, gleichzeitig tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung über die Ambulanzgebühren, LGBl. Nr. 114/2024 , außer Kraft, sie ist jedoch auf jene Ambulanzleistungen weiterhin anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht wurden.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht