Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 79/2021

AT - Landesrecht Burgenland

LGBl.Nr. 79/2021

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 10. November 2021 über öffentliche Versteigerungen von Genossenschaftsjagdgebieten und Jagdpachtverträge (LGBl.Nr. 79/2021)

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 10. November 2021 über öffentliche Versteigerungen von Genossenschaftsjagdgebieten und Jagdpachtverträge
StF: LGBl. Nr. 79/2021

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der § 38 Abs. 2, § 41 Abs. 11 und § 53 Abs. 1 des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017 - Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017 , in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2021 , wird verordnet:

§ 1

Öffentliche Versteigerung von Genossenschaftsjagdgebieten; Versteigerungsbedingungen (Pachtbedingungen)

(1) Der vom Jagdausschuss gemäß § 38 Abs. 2 Burgenländisches Jagdgesetz 2017 - Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017 , in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2021 , erstellte Entwurf der Versteigerungsbedingungen (Pachtbedingungen) (Anlage 1) ist der Bezirksverwaltungsbehörde in zweifacher Ausfertigung vorzulegen.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat das Einlangen der Versteigerungsbedingungen zu bestätigen und eine Ausfertigung der Obfrau oder dem Obmann des Jagdausschusses zurückzustellen. Die zweite Ausfertigung verbleibt bei der Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 2

Kundmachungsformulare; Versteigerungsniederschrift

(1) Die Obfrau oder der Obmann des Jagdausschusses hat die Versteigerung unter Verwendung von Kundmachungsformularen nach dem Muster der Anlage 2 nach den Vorschriften des § 41 Abs. 11 Burgenländisches Jagdgesetz 2017 - Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017 , in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2021 , kundzumachen.
(2) Für die Versteigerungsniederschrift ist das Muster der Anlage 3 zu verwenden.

§ 3

Jagdpachtverträge

Zur Abfassung der nach Rechtswirksamkeit der Verpachtung einer Genossenschaftsjagd oder nach Zuerkennung eines Vorpachtrechtes auszufertigenden Pachtverträge sind die in der Anlage 4 oder 5 angeführten Vertragsmuster zu verwenden.

§ 4

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die §§ 33 bis 35 der Bgld. Jagdverordnung, LGBl. Nr. 23/2005 , in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 50/2021 , treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft. Anlage 1 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 1 LGBl 79-2021 Anlage 2 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2 LGBl 79-2021 Anlage 3 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 3 LGBl 79-2021 Anlage 4 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 4 LGBl 79-2021 Anlage 5 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 5 LGBl 79-2021
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