Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. Nr. 101/2025

AT - Landesrecht Niederösterreich

LGBl. Nr. 101/2025

NÖ Totenbeschau-Vergütungsverordnung (LGBl. Nr. 101/2025)

Langtitel

NÖ Totenbeschau-Vergütungsverordnung
StF: LGBl. Nr. 101/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung hat am 16. Dezember 2025 aufgrund des § 8 Abs. 2 des NÖ Bestattungsgesetzes 2007, LGBl. 9480 in der Fassung LGBl. Nr. 17/2020 , verordnet:

§ 1

Höhe der Pauschalvergütung

Die Höhe der Pauschalvergütung des Totenbeschauers oder der Totenbeschauerin (§ 4 Abs. 3 Z 2 NÖ Bestattungsgesetz 2007) für die Durchführung der Totenbeschau beträgt 1. von Montag bis Freitag jeweils von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr: 153 Euro; 2. an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen jeweils von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr sowie von Montag bis Freitag jeweils von 19:00 Uhr bis 7:00 Uhr des folgenden Tages: 230 Euro; 3. an Samstagen und Sonntagen jeweils von 19:00 Uhr bis 7:00 Uhr des folgenden Tages sowie an Feiertagen jeweils von 19:00 Uhr bis 7:00 Uhr des nächsten Werktages: 294 Euro. Für die Höhe der Pauschalvergütung ist jener Zeitraum maßgebend, in welchem die Totenbeschau endet.

§ 2

Schlussbestimmung

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.
(2) Die NÖ Totenbeschau-Vergütungsverordnung, LGBl. Nr. 80/2024 , tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
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