LGBl. Nr. 101/2025
LGBl. Nr. 101/2025
NÖ Totenbeschau-Vergütungsverordnung (LGBl. Nr. 101/2025)
Langtitel
NÖ Totenbeschau-Vergütungsverordnung
StF: LGBl. Nr. 101/2025
Präambel/Promulgationsklausel
Die NÖ Landesregierung hat am 16. Dezember 2025 aufgrund des § 8 Abs. 2 des NÖ Bestattungsgesetzes 2007, LGBl. 9480 in der Fassung LGBl. Nr. 17/2020 , verordnet:
§ 1
Höhe der Pauschalvergütung
Die Höhe der Pauschalvergütung des Totenbeschauers oder der Totenbeschauerin (§ 4 Abs. 3 Z 2 NÖ Bestattungsgesetz 2007) für die Durchführung der Totenbeschau beträgt 1. von Montag bis Freitag jeweils von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr: 153 Euro; 2. an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen jeweils von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr sowie von Montag bis Freitag jeweils von 19:00 Uhr bis 7:00 Uhr des folgenden Tages: 230 Euro; 3. an Samstagen und Sonntagen jeweils von 19:00 Uhr bis 7:00 Uhr des folgenden Tages sowie an Feiertagen jeweils von 19:00 Uhr bis 7:00 Uhr des nächsten Werktages: 294 Euro. Für die Höhe der Pauschalvergütung ist jener Zeitraum maßgebend, in welchem die Totenbeschau endet.
§ 2
Schlussbestimmung
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.
(2) Die NÖ Totenbeschau-Vergütungsverordnung, LGBl. Nr. 80/2024 , tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.