Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. 5200/2-15

AT - Landesrecht Niederösterreich

LGBl. 5200/2-15

NÖ Musikschulplan (LGBl. 5200/2-15)

Langtitel

NÖ Musikschulplan
StF: LGBl. 5200/2-0

Änderung

LGBl. 5200/2-1
LGBl. 5200/2-2
LGBl. 5200/2-3
LGBl. 5200/2-4
LGBl. 5200/2-5
LGBl. 5200/2-6
LGBl. 5200/2-7
LGBl. 5200/2-8
LGBl. 5200/2-9
LGBl. 5200/2-10
LGBl. 5200/2-11
LGBl. 5200/2-12
LGBl. 5200/2-13
LGBl. 5200/2-14
LGBl. 5200/2-15
LGBl. Nr. 81/2015
LGBl. Nr. 53/2016
LGBl. Nr. 47/2017
LGBl. Nr. 46/2018
LGBl. Nr. 74/2019
LGBl. Nr. 56/2020
LGBl. Nr. 44/2021
LGBl. Nr. 41/2022
LGBl. Nr. 33/2023
LGBl. Nr. 43/2023
LGBl. Nr. 37/2024
LGBl. Nr. 61/2025
LGBl. Nr. 44/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung hat am 14. Juli 2026 aufgrund der §§ 1 und 3 des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 104/2025 , und der §§ 9, 10 und 12 Abs. 2 des NÖ Musikschulgesetzes 2000, LGBl. 5200 in der Fassung LGBl. Nr. 62/2024 , verordnet:

§ 1

Musik- und Kunstschulregionen

Das Land Niederösterreich gliedert sich in die Musik- und Kunstschulregionen - NÖ Waldviertel - NÖ Weinviertel - NÖ Mostviertel - NÖ Mitte - NÖ Ost - NÖ Süd mit insgesamt 74 Musikschulen, wovon 30 als Musik- und Kunstschulen im Sinne des § 3a NÖ Musikschulgesetz 2000, LGBl. 5200, geführt werden, welche entsprechend der Anlage 1 festgelegt werden.

§ 2

Musik- und Kunstschulen

(1) Die einzelnen Musikschulen bzw. Musik- und Kunstschulen werden mit dem Sitz des Gemeindeverbandes und allen im Musikschul-Gemeindeverband beteiligten Gemeinden bzw. dem Sitz des Rechtsträgers der Gemeindemusikschule und allen Außenstellen sowie mit der jeweiligen Zahl der geförderten Wochenstunden entsprechend der Anlage 2 festgelegt.
(2) Bei dieser Zahl der Wochenstunden gemäß Abs. 1 handelt es sich um Richtsätze. Die Landesregierung kann von diesen Richtsätzen nach übereinstimmender Willensäußerung der betroffenen Musikschulerhaltenden bzw. Musik- und Kunstschulerhaltenden und des Musikschulbeirats (§ 11 NÖ Musikschulgesetz 2000, LGBl. 5200) bei Einhaltung der Gesamtzahl der in den NÖ Musikschulen bzw. Musik- und Kunstschulen geförderten Wochenstunden abgehen.
(3) Die Anzahl der in der Tabelle in Anlage 2 angeführten Wochenstunden erhöht sich jeweils um die für die administrative, pädagogische und künstlerische Leitung und Beaufsichtigung des Unterrichtsbetriebes der Musikschule bzw. Musik- und Kunstschule zur Verfügung stehenden Stunden (Leiterabsetzstunden) gemäß NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976, LGBl. 2420, bzw. NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025, LGBl. Nr. 15/2024 in der geltenden Fassung. Berechnungsbasis für die Anzahl der Leiterabsetzstunden sind die geförderten Wochenstunden gemäß der Tabelle in Anlage 2. Hinsichtlich einer Musikschule bzw. Musik- und Kunstschule, deren Leitung ab dem 1. September 2008 neu bestellt wurde, erfolgt diese Erhöhung der Anzahl der in der Tabelle in Anlage 2 angeführten geförderten Wochenstunden wenn die Leitung für die betreffende Musikschule bzw. Musik- und Kunstschule ein den Standards der Förderstelle für NÖ Musikschulwesen entsprechendes Leitendenhearing nach öffentlicher Ausschreibung absolviert hat.
(4) Weiters erhöht sich die Anzahl der in der Tabelle in Anlage 2 angeführten geförderten Wochenstunden jeweils um die bei Besorgung von Archivtätigkeiten, Bibliotheksbetreuung und Fachgruppenleitungen der Musikschule bzw. Musik- und Kunstschule zur Verfügung stehenden Stunden (Archivstunden) gemäß NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976, LGBl. 2420, bzw. NÖ Gemeinde-Bedienstetengesetz 2025, LGBl. Nr. 15/2024 in der geltenden Fassung. Berechnungsbasis für die Anzahl der Archivstunden sind die geförderten Wochenstunden gemäß der Tabelle in Anlage 2.
(5) Die Höhe der Förderung gemäß § 13 Abs. 2 NÖ Musikschulgesetz 2000, LGBl. 5200, verringert sich um jeweils a) 8 %, wenn der Anteil der Ergänzungsfächer in Bezug auf die gesamte Unterrichtsstundenanzahl der Musikschule bzw. Musik- und Kunstschule nicht mindestens 5 % und höchstens 15 % beträgt; b) 10 %, wenn bei einer Musikschule bzw. Musik- und Kunstschule der Anteil der Wochenstunden im Einzelunterricht zu mindestens 50 Minuten in Bezug auf die gesamte Unterrichtsstundenanzahl der Musikschule bzw. Musik- und Kunstschule mehr als 45 % beträgt.
(6) Unterrichtsstunden von Lehrenden, die vor dem 1. Jänner des dem Förderjahr vorangehenden Jahres das 65. Lebensjahr vollendet haben, finden in der Wochenstundenförderung des Landes Niederösterreich keine Berücksichtigung. Beachte für folgende Bestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

§ 3

Musikschul-Entwicklungskonzept

Die in der Anlage 1 unter “Zielvorstellung Regionalmusikschule” angeführten Standardmusikschulen sollten entsprechend dem in der Anlage 3 enthaltenen Musikschul-Entwicklungskonzept während der Geltungsdauer dieses Musikschulplanes das Leistungsangebot einer Regionalmusikschule erreichen.

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2000 in Kraft.
(2) Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 81/2015 treten am 1.9.2015 in Kraft.
(3) Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 53/2016 treten am 01.09.2016 in Kraft.
(4) Anlage 1, Anlage 2 und Anlage 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 47/2017 treten am 01.09.2017 in Kraft.
(5) Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 46/2018 tritt am 01.September 2018 in Kraft.
(6) Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 74/2019 tritt am 1. September 2019 in Kraft.
(7) Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 56/2020 tritt am 1. September 2020 in Kraft.
(8) § 1, Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 44/2021 treten am 1. September 2021 in Kraft.
(9) § 2 Abs. 4 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2022 treten am 1. September 2022 in Kraft. § 2 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 41/2022 tritt am 1. September 2023 in Kraft.
(10) Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 33/2023 treten am 1. September 2023 in Kraft.
(11) § 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 43/2023 treten am 1. September 2023 in Kraft.
(12) § 1, Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 37/2024 treten am 1. September 2024 in Kraft.
(13) § 1, Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 61/2025 treten am 1. September 2025 in Kraft.
(14) Die §§ 1 und 2 sowie Anlage 1 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 44/2026 treten am 1. September 2026 in Kraft. Die §§ 3 und 3a sowie die Anlage 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 44/2026 treten am 1. Jänner 2027 in Kraft. Anlage 1 Einteilung der Musikschulregionen (Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 1 Anlage 2 Schulstandorte (Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2 Beachte für folgende Bestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben. Anlage 3 Musikschul-Entwicklungskonzept (Anm.: Anlage 3 ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 3
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