Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. 8300-1

AT - Landesrecht Niederösterreich

LGBl. 8300-1

NÖ Landeswohnbauförderungsgesetz 1977 (LGBl. 8300-1)

Langtitel

NÖ Landeswohnbauförderungsgesetz 1977
StF: LGBl. 8300 (WV)

Änderung

LGBl. 8300-1
LGBl. Nr. 14/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag von Niederösterreich hat am 12. Dezember 2019 beschlossen:

§ 1

Name und Zweck des Fonds

(1) Das Bundesland Niederösterreich bedient sich als Träger von Privatrechten zur Förderung der Schaffung von Wohnungen und Heimen sowie der Sanierung von Wohnungen bzw. Wohnraum, erhaltungswürdigen Wohnhäusern und Heimen, sofern diese Bauvorhaben in Niederösterreich zur Ausführung gelangen, des mit dem NÖ Landeswohnbauförderungsgesetz 1973 errichteten “Wohnbauförderungsfonds für das Bundesland Niederösterreich”.
(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit, hat seinen Sitz in St. Pölten und wird von der Landesregierung verwaltet und vertreten.
(3) Einen allfälligen Abgang des Fonds deckt das Bundesland Niederösterreich.
(4) Über die Gebarung des Fonds sowie über dessen Tätigkeit im abgelaufenen Jahr ist dem Landtag im Wege der Landesregierung alljährlich gleichzeitig mit dem Rechnungsabschluss (Art. 31 LV 1979) zu berichten. Beachte für folgende Bestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

§ 2

(1) Die Förderung kann bestehen aus Förderungsdarlehen und Zuschüssen; sie kann auch den Erstbezug von Wohnungen umfassen.
(2) Nähere Bestimmungen über Art und Ausmaß der Förderung, den Personenkreis und die Förderungswürdigkeit erläßt die Landesregierung in Form von Richtlinien.

§ 3

§ 1 Abs. 4 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 14/2020 ist erstmals auf den Rechnungsabschluss für das Jahr 2019 anzuwenden.
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