Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 79/2020

AT - Landesrecht Burgenland

LGBl.Nr. 79/2020

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 26. November 2020 über die Neufestsetzung der Tourismusabgaben (LGBl.Nr. 79/2020)

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 26. November 2020 über die Neufestsetzung der Tourismusabgaben
StF: LGBl. Nr. 79/2020

Änderung

LGBl. Nr. 101/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 33 Abs. 4 des Burgenländischen Tourismusgesetzes 2014 - Bgld. TG 2014, LGBl. Nr. 63/2014 , in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 , wird verordnet:

§ 1

Die Höchstbeiträge des Tourismusförderungsbeitrages gemäß § 33 Abs. 1 Burgenländisches Tourismusgesetz 2014 - Bgld. TG 2014, LGBl. Nr. 63/2014 , in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 , betragen in der Beitragsgruppe B 602,29 Euro, in der Beitragsgruppe C 240,89 Euro und in der Beitragsgruppe D 110 565,20 Euro pro Jahr.

§ 2

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 101/2025 )

§ 3

Die Tourismusabgabe für Ferienwohnungen gemäß § 37 Abs. 5 Bgld. TG 2014 beträgt 1. bei einer verbauten Fläche bis zu 30 m 2 60,12 Euro 2. bei einer verbauten Fläche von mehr als 30 m 2 bis 50 m 2 84,28 Euro 3. bei einer verbauten Fläche von mehr als 50 m 2 bis 70 m 2 120,52 Euro 4. bei einer verbauten Fläche von mehr als 70 m 2 bis 100 m 2 156,49 Euro 5. bei einer verbauten Fläche von mehr als 100 m 2 bis 130 m 2 192,72 Euro 6. bei einer verbauten Fläche von mehr als 130 m 2 240,89 Euro

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnungen über die Neufestsetzung der Tourismusabgaben, LGBl. Nr. 56/2013 und LGBl. Nr. 79/2017 , außer Kraft.
(3) Die Verordnung LGBl. Nr. 101/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
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