Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. Nr. 24/1983

AT - Landesrecht Steiermark

LGBl. Nr. 24/1983

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. April 1983 über die Erklärung des Sommersguter Moores zum Naturschutzgebiet (LGBl. Nr. 24/1983)

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. April 1983 über die Erklärung des Sommersguter Moores zum Naturschutzgebiet
Stammfassung: LGBl. Nr. 24/1983

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet:

§ 1

(1) Das Sommersguter Moor“ genannte Hochmoor auf Teilen der Grundstücke Nr. 72/5, 76, 80, 185/1 und 185/4, alle KG. Sommersgut, Gemeinde Wenigzell, pol. Bezirk Hartberg, wird zwecks Erhaltung seines Moorcharakters in dem in der Anlage festgestellten Ausmaß zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten: a) Das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art; b) das Verändern der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens; c) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art; d) das Verändern des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte; e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art; f) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen die forstliche Nutzung der natürlich aufkommenden Fichten; g) das Fahren mit Motorfahrzeugen.

§ 3

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Landesregierung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht. Anlage 1 (Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Plan
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