Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. Nr. 90/1987

AT - Landesrecht Steiermark

LGBl. Nr. 90/1987

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. September 1987 über die Erklärung des Feuchtbiotops zwischen Pichl Großdorf und Tragöß Oberort zum Naturschutzgebiet (LGBl. Nr. 90/1987)

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 28. September 1987 über die Erklärung des Feuchtbiotops zwischen Pichl Großdorf und Tragöß Oberort zum Naturschutzgebiet
Stammfassung: LGBl. Nr. 90/1987

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet:

§ 1

(1) Das Feuchtbiotop zwischen Pichl-Großdorf und Tragöß-Oberort im Bezirk Bruck an der Mur wird zwecks Erhaltung seines natürlichen Erscheinungsbildes und seiner Vegetation in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten: a) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art; b) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens; c) die Veränderung des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte; d) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art; e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art; f) das Fahren mit Motorfahrzeugen; g) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen das Mähen der Wiesenflächen und die Holznutzung in Form der Einzelstammentnahme.

§ 3

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Landesregierung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht. Anlage 1 (Anm: Der Plan ist als PDF angeschlossen.) Begleitende Dokumente Anlagen Plan
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