Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 131/2019

AT - Landesrecht Tirol

LGBl.Nr. 131/2019

Verordnung der Landesregierung vom 23. Oktober 2019, mit der ein Gebiet in der Gemeinde Nauders zum Naturschutzgebiet erklärt wird (Naturschutzgebiet Tiefer-Wald) und mit der das Erhaltungsziel für das Natura 2000-Gebiet Tiefer-Wald festgelegt wird (LGBl.Nr. 131/2019)

Langtitel

Verordnung der Landesregierung vom 23. Oktober 2019, mit der ein Gebiet in der Gemeinde Nauders zum Naturschutzgebiet erklärt wird (Naturschutzgebiet Tiefer-Wald) und mit der das Erhaltungsziel für das Natura 2000-Gebiet Tiefer-Wald festgelegt wird
StF: LGBl. Nr. 131/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 21 Abs. 1 bis 3 und 14 Abs. 3 lit. a des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 144/2018 , wird verordnet:

§ 1

Erklärung zum Naturschutzgebiet, Schutzzweck

(1) Das in der Anlage planlich dargestellte, grün hinterlegte Gebiet in der Gemeinde Nauders mit einem Flächenausmaß von 1,73 ha wird zum Naturschutzgebiet erklärt (Naturschutzgebiet Tiefer-Wald).
(2) Zweck der Verordnung ist die Erhaltung und Förderung des Gebietes als Lebensraum für den Braungrünen Streifenfarn ( Asplenium adulterinum; Art gemäß Anhang II der Habitat-Richtlinie, EU-Code 4066) .

§ 2

Verbote

Im Naturschutzgebiet sind verboten: a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 berührt werden; b) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen; c) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke; d) die Vornahme von Neuaufforstungen; e) das Düngen; f) die Verwendung von Giftstoffen in solcher Weise, dass dadurch der Pflanzenbestand beeinträchtigt oder gefährdet werden kann.

§ 3

Ausnahmen von den Verboten

(1) Nach § 21 Abs. 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 sind von den in § 2 festgesetzten Verboten Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie die Jagd und Fischerei insoweit ausgenommen, als dadurch der Schutzzweck des Gebietes nicht beeinträchtigt wird.
(2) Als Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, die den Schutzzweck beeinträchtigen können, gelten: a) die Vornahme von Neuaufforstungen; b) das Düngen; c) die Verwendung von Giftstoffen, wie etwa Pestiziden, in solcher Weise, dass dadurch der Pflanzenbestand beeinträchtigt oder gefährdet werden kann.

§ 4

Erhaltungsziel für das Natura 2000-Gebiet

Für das Natura 2000-Gebiet Tiefer-Wald, kundgemacht durch LGBl. Nr. 75/2018 , wird folgendes Erhaltungsziel festgelegt: Erhaltung und Förderung des Gebietes als Lebensraum für den Braungrünen Streifenfarn ( Asplenium adulterinum).

§ 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Anlage Begleitende Dokumente Anlagen Anlage
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