Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. Nr. 16/1981

AT - Landesrecht Steiermark

LGBl. Nr. 16/1981

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Februar 1981 über die Erklärung des Latschenmooses in der Paal zum Naturschutzgebiet (LGBl. Nr. 16/1981)

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 16. Februar 1981 über die Erklärung des Latschenmooses in der Paal zum Naturschutzgebiet
Stammfassung: LGBl. Nr. 16/1981

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet:

§ 1

(1) Das „Latschenmoos“ genannte Hochmoor auf dem Grundstück Nr. 2021/1, KG. Stadl, Gemeinde Stadl an der Mur, pol. Bezirk Murau, wird zwecks Erhaltung seines Moorcharakters in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten: a) Das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art; b) das Verändern der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens; c) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art; d) das Verändern des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte; e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art; f) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen die forstliche Nutzung der Fichte in den Randbereichen des Moores und erforderliche Pflegemaßnahmen; g) das Fahren mit Motorfahrzeugen.

§ 3

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Landesregierung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht. Anlage 1 (Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Plan
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