Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. Nr. 13/1992

AT - Landesrecht Steiermark

LGBl. Nr. 13/1992

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3.Februar 1992 über die Erklärung des Schwarzriegelmooses zum Naturschutzgebiet (LGBl. Nr. 13/1992)

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 3.Februar 1992 über die Erklärung des Schwarzriegelmooses zum Naturschutzgebiet
Stammfassung: LGBl. Nr. 13/1992

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, in der Fassung LGBl. Nr. 79/1985, wird verordnet:

§ 1

(1) Das in den Gemeinden Rettenegg und Ganz gelegene Schwarzriegelmoos wird zum Zwecke der Sicherung seiner ökologischen Funktion und Erhaltung seiner naturräumlichen Qualität in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil der Verordnung.

§ 2

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten: a) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art mit Ausnahme der Erneuerung der bestehenden Hochsitze und des Weidezaunes in landschaftsgerechter Ausführung; b) die Veränderung der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens; c) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art; d) das Verändern des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte; e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art; f) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen die Beweidung sowie die Freihaltung des bestehenden Weidezaunes in einem insgesamt 1 m breiten Streifen; g) das Betreten des Schutzgebietes außerhalb des im Lageplan eingezeichneten Wanderweges, ausgenommen durch Bedienstete des Grundeigentümers, Nutzungsberechtigte und Behördenorgane.

§ 3

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Landesregierung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht. Anlage 1 (Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Plan
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