Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. Nr. 72/1985

AT - Landesrecht Steiermark

LGBl. Nr. 72/1985

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 1985 über die Erklärung des Ramsauer Torfes zum Naturschutzgebiet (LGBl. Nr. 72/1985)

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 1985 über die Erklärung des Ramsauer Torfes zum Naturschutzgebiet
Stammfassung: LGBl. Nr. 72/1985

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet:

§ 1

(1) Das „Ramsauer Torf“ genannte Hochmoor einschließlich der Wasserfläche (Zone A) und der vorgelagerten Aufschüttungsfläche (Zone B) in der KG. Leithen, Gemeinde Ramsau am Dachstein, politischer Bezirk Liezen, wird zwecks Erhaltung seines Erscheinungsbildes und seiner Vegetation in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

(1) Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten: a) Das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art; b) das Verändern der Beschaffenheit oder Gestalt des Bodens; c) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art; d) das Verändern des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte; e) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art.
(2) Darüber hinaus sind in der Zone A des Naturschutzgebietes (Hochmoor einschließlich Wasserfläche) nachstehende Handlungen verboten: a) Die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen die forstliche Nutzung der hiebreifen Bäume in den Randbereichen des Moores und erforderliche Pflegemaßnahmen; b) das Fahren mit Motorfahrzeugen; c) das Betreten, ausgenommen durch die Grundeigentümer und deren Beauftragte sowie durch Behördenorgane.

§ 3

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Landesregierung bewilligt werden wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht. Anlage 1 (Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Plan
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