LGBl. Nr. 72/1980
LGBl. Nr. 72/1980
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Dezember 1980 über die Erklärung des Klafferkessels im Gebiet der Schladminger Tauern zum Naturschutzgebiet (LGBl. Nr. 72/1980)
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Dezember 1980 über die Erklärung des Klafferkessels im Gebiet der Schladminger Tauern zum Naturschutzgebiet
Stammfassung: LGBl. Nr. 72/1980
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet:
§ 1
(1) Das Gebiet des Klafferkessels in den Schladminger Tauern, Gemeinde Rohrmoos-Untertal, Politische Expositur der Bezirkshauptmannschaft Liezen in Gröbming, wird zwecks Erhaltung seiner weitgehenden Ursprünglichkeit, der Eigenart seiner alpinen Landschaft und wegen seiner Eignung zu naturnaher Erholung zum Naturschutzgebiet erklärt; es erhält die Nummer XI.
(2) Das geschützte Gebiet ist in der Anlage dargestellt, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet.
§ 2
Im geschützten Gebiet sind als schädigende Eingriffe (§ 5 Abs. 4 NSchG. 1976) verboten: a) die Errichtung von Anlagen aller Art sowie die Veränderung der äußeren Gestalt bestehender Anlagen; b) der Abbau von Bodenbestandteilen, die Vornahme von Grabungen und Sprengungen sowie die Ablagerung von Schutt und Bodenbestandteilen; ebenso die Verunreinigung der Landschaft und die Vornahme von schädigenden Eingriffen in die Bodenbeschaffenheit; c) die Schädigung und Veränderung von Quellen, Wasserläufen und Wasserflächen hinsichtlich ihrer natürlichen Wasserführung und Wassergüte; d) Kulturumwandlungen oder schädigende Eingriffe in die Pflanzenwelt; das mutwillige Beunruhigen von freilebenden Tieren; e) jede Änderung der land-, forst-, jagd- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, die zu einer wesentlichen Veränderung der Pflanzen- und Tierwelt führt; f) das Befahren mit Motorfahrzeugen aller Art sowie das Überfliegen mit Motorflugzeugen unter einer Seehöhe von 3500 m, ausgenommen Fahrten und Flüge der öffentlichen Dienste, Fahrten und Flüge zur Ver- und Entsorgung bestehender Schutzhütten sowie Fahrten und Flüge, die der land-, forst-, jagd- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung dienen; g) jede übermäßige Lärmentwicklung; h) Camping außerhalb der hiefür genehmigten Plätze mit Ausnahme von Notbiwaks im Rahmen alpiner Touren; i) das Anbringen von Tafeln, Ankündigungen, Anschriften und Werbeeinrichtungen, soweit sie nicht dem Naturschutz, der land-, forst-, jagd- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung oder der Sicherheit im Bergland dienen.
§ 3
Ausnahmen von den in § 2 genannten Eingriffen und Störungen können von der Landesregierung bewilligt werden, wenn dies dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht. Anlage 1 (Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Plan