Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. Nr. 144/1971

AT - Landesrecht Steiermark

LGBl. Nr. 144/1971

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Oktober 1971 über die Erklärung des Gebietes Naßköhr zum Naturschutzgebiet (LGBl. Nr. 144/1971)

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Oktober 1971 über die Erklärung des Gebietes Naßköhr zum Naturschutzgebiet
Stammfassung: LGBl. Nr. 144/1971

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 4 und 15 des Reichsnaturschutzgesetzes vorn 26. Juni 1935 in der Fassung der Verordnung zur Einführung des Reichsnaturschutzrechts im Lande Österreich vom 10. Februar 1939, GBI. f. d. L. Ö. Nr. 245, wird verordnet:

§ 1

(1) Das im Anhang beschriebene und in der dem Naturschutzbuch beigefügten Karte bezeichnete Gebiet des Naßköhrs wird zum Naturschutzgebiet VIII erklärt.
(2) Der Anhang bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

In diesem Gebiet ist verboten: a) Bauwerke und Anlagen aller Art auszuführen, ausgenommen solche im Rahmen der Wirtschaftsführung des Grundeigentümers; b) Freileitungen zu errichten; c) Bodenbestandteile abzubauen sowie Sprengungen und Grabungen vorzunehmen, ausgenommen der Torfabbau am südwestlichen Rand der Zermwiese im Höchstausmaß von 30 m 3 pro Jahr für den Eigenbedarf des Grundeigentümers; d) Bodenbestandteile, Schutt und Abfälle aller Art abzulagern; e) die Bodenbeschaffenheit oder den Wasserhaushalt zu verändern oder zu schädigen; f) Motorfahrzeuge aller Art zu verwenden, ausgenommen Fahrzeuge öffentlicher Dienste, des Grundeigentümers, des Jagdberechtigten und seiner Gäste, der Servitutsberechtigten sowie Wirtschaftsfuhren auf die Hinteralm; g) übermäßigen Lärm zu entwickeln, insbesondere durch Verwenden von Lautsprechern, Transistorgeräten u. dgl.; h) markierte Wege und Steige zu verlassen; ausgenommen sind Begehungen für wissenschaftliche Forschungen mit Zustimmung des Grundeigentümers; i) Tafeln und Aufschriften aufzustellen oder anzubringen, soweit sie nicht den Naturschutz, den Wasserschutz, die Jagd oder die Forstwirtschaft betreffen; j) zu zelten oder Feuerstellen anzulegen; k) Pflanzen zu entnehmen, die Pflanzenwelt zu verändern oder zu beschädigen und freilebenden Tieren nachzustellen oder sie mutwillig zu beunruhigen.

§ 3

Unberührt bleiben die land- und forstwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Ausmaß, die rechtmäßige Ausübung der Jagd sowie pflegliche Maßnahmen ohne künstliche Baustoffe bei gewissenhafter Erhaltung der Vegetation, sofern sie dem Inhalt dieser Verordnung nicht widersprechen.

§ 4

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Landesregierung zugelassen werden, wenn die natürlichen Erscheinungsformen dieses Gebietes in ihrer Ganzheit nicht nachhaltig wesentlich verändert werden.

§ 5

Wer den Bestimmungen des § 2 dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach dem Gesetz vorn 4. Juli 1964, LGBl. Nr. 318, bestraft.

§ 6

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft. Anhang 1

VIII. Naturschutzgebiet Naßköhr

Das Naturschutzgebiet liegt in der Gemeinde Neuberg an der Mürz, KG. Krampen (politischer Bezirk Mürzzuschlag). Die Grenzbeschreibung erfolgt nach der Österreichischen Karte 1 : 50.000, Blatt 103, aufgenommen 1965, VIII. 67. Die Grenze folgt ausgehend vom Hoch Waxeneck
(1647) der Gemeindegrenze in allgemein südöstlicher Richtung über Taborsattel, Kleines Waxeneck (1682), Höhenpunkt 1799 (Donnerwand) und Griesleitensattel, verläßt die Gemeindegrenze östlich vorn Gläserkogel (1746), steigt auf diesen auf, zieht zuerst nach Süden und dann nach Westen über den Seichstein zum Hirscheck (1668), steigt zum Ausgang ab, verläuft zur Weggabelung, folgt zuerst dem Fahrweg und dann der Gemeindegrenze über den Kerpenstein zu den Kloben Wänden und verläuft an der Oberkante der Steilabstürze zum Ausgangspunkt.
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