Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. Nr. 40/1991

AT - Landesrecht Steiermark

LGBl. Nr. 40/1991

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Mal 1991 über die Erklärung des Ödensees zum Naturschutzgebiet (LGBl. Nr. 40/1991)

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Mal 1991 über die Erklärung des Ödensees zum Naturschutzgebiet
Stammfassung: LGBl. Nr. 40/1991

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, in der Fassung LGBl. Nr. 79/1985, wird verordnet:

§ 1

(1) Das in den Gemeinden Pichl bei Aussee und Bad Aussee, beide im politischen Bezirk Liezen, gelegene Gebiet des Ödensees wird einschließlich der östlich vorgelagerten Moor- und Aulandschaft zum Zwecke der Sicherung seiner ökologischen Funktionen, zur Erhaltung seiner naturräumlichen Qualität und der landschaftlichen Erscheinungsformen in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet erklärt; es erhält die Nummer V.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil der Verordnung.

§ 2

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten: a) Das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art sowie die Veränderung der Außengestaltung bestehender Bauten; b) die Veränderung von Gestalt und Beschaffenheit des Geländes und Bodens; c) die Veränderung der Wassergüte oder des Wasserhaushaltes, ausgenommen die Pflege und Wartung bestehender Entwässerungsanlagen; d) der Abbau von Torf, Sand, Schotter und Gesteinen; e) die Entnahme oder Schädigung von Pflanzen oder Pflanzenteilen, ausgenommen im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung; bei Latschen jedoch nur für den Eigenbedarf der Grundeigentümer; f) die Vornahme von Kulturumwandlungen; g) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art; h) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art; i) das Abstellen von Wohnwagen, das Zelten oder Biwakieren; j) jede Art von Lärmerzeugung, ausgenommen unvermeidbare, im Rahmen zugelassener Tätigkeiten; k) die Vornahme von neuen Wegmarkierungen und Aufstellung von Hinweistafeln; l) das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf nicht befestigten Flächen.

§ 3

Ausnahmen von den im § 2 genannten Verboten können von der Landesregierung bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht. Anlage 1 (Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Plan
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