GZ S. 478/2014
GZ S. 478/2014
Verordnung des Bezirkshauptmannes von Südoststeiermark vom 23. September 2014 über die Erklärung der Raabaltarme Schiefer-Hohenbrugg mit angrenzenden Flächen zum Naturschutzgebiet Nr. 39c (GZ S. 478/2014)
Langtitel
Verordnung des Bezirkshauptmannes von Südoststeiermark vom 23. September 2014 über die Erklärung der Raabaltarme Schiefer-Hohenbrugg mit angrenzenden Flächen zum Naturschutzgebiet Nr. 39c
Stammfassung: GZ S. 478/2014
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 – NschG 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 55/2014 , wird verordnet:
§ 1
Gegenstand
Die in den Gemeinden Fehring und Hohenbrugg-Weinberg gelegenen Raabaltarme in den Katastralgemeinden Schiefer und Hohenbrugg mit angrenzenden Flächen werden zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet) erklärt. Dieses Gebiet wird als Naturschutzgebiet Nr. 39c „Raabaltarme Schiefer-Hohenbrugg mit angrenzenden Flächen“ bezeichnet.
§ 2
Schutzzweck
Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung der Lebensräume für die in der Anlage 1 angeführten Pflanzen und Tiere. Geschützt werden insbesondere: − die Altarmreste als Laichgebiete und Nahrungsquellen für Tiere, − die Röhrrichtzonen, Auwaldreste, Hecken, Einzelbäume und Totholzbestände als Brut- und Rückzugsgebiete für Tiere sowie − die Wiesen und Weiden als Standorte für Pflanzen und als Habitat für Tiere.
§ 3
Verbote
Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungenverboten: 1. die Errichtung von Bauten und Anlagen aller Art (ausgenommen jagdliche Einrichtungen) 2. die Veränderung von Gestalt und Beschaffenheit des Geländes und Bodens 3. die Veränderung des Wasserhaushaltes 4. die forstliche Nutzung 5. die Vornahme von Kulturumwandlungen 6. die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln 7. der Fischfang während der Laichzeit vom 1. Jänner bis 30. Juni, ausgenommen zu wissenschaftlichen Zwecken 8. das Betreten abseits von gekennzeichneten Wegen während der Vogelbrut vom 15. März bis 30. Juni, ausgenommen zur landwirtschaftlichen Nutzung, zur Jagd und zu wissenschaftlichen Zwecken 9. das Befahren des freien Geländes, ausgenommen im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung 10. Hunde frei laufen zu lassen (ausgenommen Jagdhunde im Jagdbetrieb).
§ 4
Ausnahmen von den Verboten
Ausnahmen von den in § 3 genannten Verboten können vom Bezirkshauptmann/von der Bezirkshauptfrau bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Schutzzweck nicht widerspricht.
§ 5
Abgrenzung des Schutzgebietes
Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch den in der Anlage 2 dargestellten, mit den Grundstücksgrenzen großteils übereinstimmenden Plan im Maßstab 1:3000.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
§ 7
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Erklärung der Raabtalarme Hohenbrugg Schiefer „West“ und „Mitte“ zum Naturschutzgebiet (Pflanzen- und Tierschutzgebiet), Grazer Zeitung S. 588/1985, zuletzt in der Fassung Grazer Zeitung Nr. 81/1986, außer Kraft. Anlage 1 Für folgende seltene oder gefährdete Tiere sind die Lebensräume geschützt: Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Säugetiere Europäischer Biber Castor fiber Fischotter Lutra lutra Haselmaus Muscardinus avellanarius Vögel Eisvogel Alcedo atthis Neuntöter Lanius collurio Grauspecht Picus canus Halsbandschnäpper Ficedula albicollis Reptilien Zauneidechse Lacerta agilis Würfelnatter Natrix tessellata Amphibien Gelbbauchunke Bombina variaegata Springfrosch Rana dalmatina Laubfrosch Hyla arboraea Grasfrosch Rana temporaria Teichfrosch Pelophylax spec Fische Rapfen Aspius aspius Steinbeißer Cobitis taenia Goldsteinbeißer Sabanejewia balcanica Ukrainisches Neunauge Eudontomyzon mariae Weißflossengründling Gobio albipinnatus Bitterling Rhodeus sericeus amarus Insekten Hirschkäfer Lucanus cervus