Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 41/2023

AT - Landesrecht Tirol

LGBl.Nr. 41/2023

Naturschutzgebiet Kufsteiner und Langkampfener Innauen (LGBl.Nr. 41/2023)

Langtitel

Verordnung der Landesregierung vom 18. April 2023 über die Erklärung von Teilen der Kufsteiner und Langkampfener Innauen zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet Kufsteiner und Langkampfener Innauen)
StF: LGBl. Nr. 41/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 21 Abs. 1 bis 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 – TNSchG 2005, LGBl. Nr. 26, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 161/2021 , wird nach einer Anhörung im Sinn des § 30 Abs. 2 TNSchG 2005 verordnet:

§ 1

Erklärung zum Naturschutzgebiet, Schutzzweck

(1) Das in der Anlage grün dargestellte Gebiet in den Gemeinden Kufstein und Langkampfen mit einem Flächenausmaß von insgesamt 36,19 ha wird zum Naturschutzgebiet erklärt (Naturschutzgebiet Kufsteiner und Langkampfener Innauen).
(2) Zweck der Verordnung ist der Schutz der Auwaldbestände, insbesondere als Brut- und Rastplätze für Vögel, sowie der dort vorkommenden, heimischen Pflanzen- und Tierarten.

§ 2

Verbote

Im Naturschutzgebiet sind verboten: a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 TNSchG 2005 berührt werden; b) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen; c) die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom sowie von Luftkabelleitungen; d) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke; e) die Vornahme von Neuaufforstungen; f) jede erhebliche Lärmentwicklung; g) das Düngen; h) die Verwendung von Giftstoffen in solcher Weise, dass dadurch der Tier- oder Pflanzenbestand beeinträchtigt oder gefährdet werden kann.

§ 3

Ausnahmen von den Verboten

(1) Nach § 21 Abs. 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 sind von den im § 2 festgesetzten Verboten Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie die Jagd und Fischerei insoweit ausgenommen, als dadurch der Schutzzweck des Gebietes nicht beeinträchtigt wird.
(2) Als Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, die den Schutzzweck beeinträchtigen können, gelten: a) die Vornahme von Neuaufforstungen; b) die Verwendung von Giftstoffen, wie etwa Pestiziden, in solcher Weise, dass dadurch der Pflanzenbestand beeinträchtigt oder gefährdet werden kann.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Anlage Begleitende Dokumente Anlagen Anlage
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