Monitoring Gesetzessammlung

GZ S. 458/2010

AT - Landesrecht Steiermark

GZ S. 458/2010

Verordnung über die Erklärung des Moores „Freiländer Filzmoos“ zum Naturschutzgebiet (GZ S. 458/2010)

Langtitel

Verordnung über die Erklärung des Moores „Freiländer Filzmoos“ zum Naturschutzgebiet
Stammfassung: GZ S. 458/2010

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b) des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 – NSchG 1976, LGBl. Nr. 65, in der Fassung LGBl. Nr. 49/2010 , wird verordnet:

§ 1

Gegenstand

Das in der Gemeinde Kloster, KG. Klosterwinkel, gelegene „Freiländer Filzmoos“ wird in dem in der Anlage festgelegten Gebietsumfang zum Naturschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als „Naturschutzgebiet Freiländer Filzmoos“ bezeichnet.

§ 2

Schutzzweck

Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung des Hochmoores.

§ 3

Verbote

(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen und Maßnahmen verboten, die geeignet sind, den Legföhrenbestand auf dem bestehenden Hochmoor zu gefährden. Solche Handlungen sind insbesondere: a) jede Änderung des Wasserhaushaltes; b) die Änderung der Bodengestaltung; c) die Aufforstung sowie die Entnahme von Legföhren und Moosen.
(2) Die Nutzung der natürlich aufgekommenen Fichten ist erlaubt. Die Ausübung der Jagd bleibt unberührt.

§ 4

Ausnahmen von den Verboten

Ausnahmen von den im § 3 genannten Verboten können bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. August 2010, in Kraft.

§ 6

Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg über die Erklärung des „Legföhrenbestandes auf der Freiländer Alm“ zum Geschützten Landschaftsteil vom 21. November 1967, GZ: 7 K 2/9-66, außer Kraft. Anlage 1 (Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Plan
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