GZ S. 458/2010
GZ S. 458/2010
Verordnung über die Erklärung des Moores „Freiländer Filzmoos“ zum Naturschutzgebiet (GZ S. 458/2010)
Langtitel
Verordnung über die Erklärung des Moores „Freiländer Filzmoos“ zum Naturschutzgebiet
Stammfassung: GZ S. 458/2010
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b) des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 – NSchG 1976, LGBl. Nr. 65, in der Fassung LGBl. Nr. 49/2010 , wird verordnet:
§ 1
Gegenstand
Das in der Gemeinde Kloster, KG. Klosterwinkel, gelegene „Freiländer Filzmoos“ wird in dem in der Anlage festgelegten Gebietsumfang zum Naturschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als „Naturschutzgebiet Freiländer Filzmoos“ bezeichnet.
§ 2
Schutzzweck
Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung des Hochmoores.
§ 3
Verbote
(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen und Maßnahmen verboten, die geeignet sind, den Legföhrenbestand auf dem bestehenden Hochmoor zu gefährden. Solche Handlungen sind insbesondere: a) jede Änderung des Wasserhaushaltes; b) die Änderung der Bodengestaltung; c) die Aufforstung sowie die Entnahme von Legföhren und Moosen.
(2) Die Nutzung der natürlich aufgekommenen Fichten ist erlaubt. Die Ausübung der Jagd bleibt unberührt.
§ 4
Ausnahmen von den Verboten
Ausnahmen von den im § 3 genannten Verboten können bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Zweck des Schutzes nicht widerspricht.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. August 2010, in Kraft.
§ 6
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg über die Erklärung des „Legföhrenbestandes auf der Freiländer Alm“ zum Geschützten Landschaftsteil vom 21. November 1967, GZ: 7 K 2/9-66, außer Kraft. Anlage 1 (Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Plan