Monitoring Gesetzessammlung

GZ S. 449/2011

AT - Landesrecht Steiermark

GZ S. 449/2011

Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 26. November 2009 betreffend die Unterschutzstellung von Teilen der Stollenanlage in Graz XI, Kirchbergstraße (GZ S. 449/2011)

Langtitel

Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 26. November 2009 betreffend die Unterschutzstellung von Teilen der Stollenanlage in Graz XI, Kirchbergstraße
Stammfassung: GZ S. 449/2011

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 5 Abs. 2 lit. c) des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes, LGBl. 1976/65 i. d. g. F. LGBl. 2007/71, wird verordnet:

§ 1

Die Stollenanlage, Grste. Nrn. 12, 13, EZ 6, und Nr. 525, EZ 50000, bzw. 500/1, EZ 131, KG Graz Stadt-Fölling bzw. Wenisbuch, des Mariatroster Kirchbergs, wird gemäß dem einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildenden Plan des Stadtvermessungsamtes der Landeshauptstadt Graz, GA A10/6 – 023496/2008, vom 22. September 2008, mit dem in roter Umrandung gekennzeichneten Schutzgebiet zum Naturschutzgebiet – Tierschutzgebiet erklärt.

§ 2

Die Unterschutzstellung von Teilen der Stollenanlage, mit den darin vorkommenden 9 Fledermausarten, seltenen gefährdeten Tieren: • Kleine Hufeisennase (Rhinolophus hipposideros) • Große Hufeisennase (Rhinolophus ferrumequinum) • Wasserfledermaus (Myotis daubentonii) • Große Bartfledermaus (Myotis brandtii) • Wimperfledermaus (Myotis emarginatus) • Großes Mausohr (Myotis myotis) • Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus) • Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii) • Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus), und den folgenden typischen Höhlenbewohnern Höhlenheuschrecke (Troglophilus cavicola) sowie der Höhlenspinne (Meta menardi), in Einzelexemplaren die Zimt- oder Zackeneule (Scoliopteryx libatrix) sowie der Wegdornspanner (Triphosa dubitana), erfolgt also wegen der Artenvielfalt und der Artenzusammensetzung in diesem abgegrenzten Lebensraum, zum Zwecke der Erhaltung und Förderung von äußerst bedrohten festgestellten Tierarten mit überregionaler Bedeutung.

§ 3

In diesem Naturschutzgebiet ist verboten: a) Jegliche Nutzungsänderung und/oder Veränderung der Erdoberfläche über der geschützten Stollenanlage, insbesondere der Geländeformation. b) Eine Nutzung der geschützten Stollenanlage, also der Gänge, Kammern, Kavernen für Lagerzwecke ist unzulässig. c) Nutzungen, die nicht ausschließlich dem Erhalt des Lebensraumes der geschützten Tiere als Überwinterungsquartier dienen, sind untersagt.

§ 4

Folgende Ausnahmen von in § 3 lit. a) und d) genannten Verboten können von der Grazer Naturschutzbehörde mit Bescheid zugelassen werden bei Schutzzweckkonformität mit dieser Verordnung: a) Nutzungsänderungen und/oder Veränderungen der Erdoberfläche, insbesondere der Geländeformation, sind bewilligungspflichtig. Es darf keine Gefährdung der geschützten Tierarten eintreten. b) Baumaßnahmen im Bereich der Grundstücke der Unterschutzstellung Nrn. 12, 13, EZ 6, Nr. 525, EZ 50000, bzw. Nr. 500/1, EZ 131, KG Graz Stadt-Fölling bzw. Wenisbuch, sind bewilligungspflichtig.

§ 5

Die Grazer Naturschutzbehörde kann spezielle Schutzmaßnahmen für die geschützte Stollenanlage bei Bedarf anordnen.

§ 6

Wer den Bestimmungen der §§ 3 und 4 dieser Verordnung zuwiderhandelt, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu Euro 15.000,– zu bestrafen.

§ 7

Kundmachung

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Kundmachung im Amtsblatt der LH Graz in Kraft. Anlage 1 (Anm.: Der Plan ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Plan
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