Monitoring Gesetzessammlung

GZ S. 583/1981

AT - Landesrecht Steiermark

GZ S. 583/1981

Vogelschutzgebiet (GZ S. 583/1981)

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom […] über die Erklärung des Rödschitz- oder Laasenmoores in der Marktgemeinde Bad Mitterndorf zum Naturschutzgebiet (Vogelschutzgebiet)
(Titel in der Fassung LGBl. Nr. 88/2020 )
Stammfassung: GZ S. 583/1981

Änderung

LGBl. Nr. 88/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, wird verordnet:

§ 1

(1) Das Rödschitz- oder Laasenmoor genannte Hochmoor und die südlich angrenzenden anmoorigen Flächen auf dem Abfindungsgrundstück 12/q, Zusammenlegungsverfahren „Mitterndorf-Krungl“ der Agrarbezirksbehörde Stainach, Marktgemeinde Bad Mitterndorf, werden zwecks Sicherung dieses Bereiches als Überwinterungs-, Brut- und Rastplatz für Zug- und Wasservögel in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet (Vogelschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten: a) die Beunruhigung der Vögel, insbesondere in der Brut- und Aufzuchtzeit; b) das Betreten oder Befahren der Schilfzone; c) das Schneiden oder Entfernen des Schilfes und der Riedgräser, das Roden von Bäumen und Sträuchern sowie die Entnahme von Latschen; d) die Veränderung des Wasserhaushaltes oder der Wassergüte; e) die Veränderung der Beschaffenheit oder der Gestalt des Bodens; f) die Vornahme von Aufschüttungen oder Lagerungen aller Art; g) das Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen aller Art; h) das Errichten oder Aufstellen von Anlagen aller Art. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2020

§ 3

(1) Ausnahmen von den in § 2 lit. a bis d und lit. f bis h genannten Verboten können von der Behörde bewilligt werden, wenn der Eingriff dem Schutzzweck nicht widerspricht.
(2) Ausnahmen vom Verbot nach § 2 lit. e, die keinen Torfabbau vorsehen, sind zu bewilligen, wenn der Eingriff dem Schutzzweck nicht widerspricht. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2020

§ 4

In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 88/2020 treten der Titel, § 2 lit. e, § 3 und § 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Oktober 2020, in Kraft. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 88/2020 Anlage 1 (Anm: Der Plan ist als PDF dokumentiert.) Begleitende Dokumente Anlagen Plan
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