Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 18/2019

AT - Landesrecht Tirol

LGBl.Nr. 18/2019

Verordnung der Landesregierung vom 17. Dezember 2018, mit der Teile der Gemeindegebiete von Scharnitz und Leutasch zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet Arnspitze) erklärt werden (LGBl.Nr. 18/2019)

Langtitel

Verordnung der Landesregierung vom 17. Dezember 2018, mit der Teile der Gemeindegebiete von Scharnitz und Leutasch zum Naturschutzgebiet (Naturschutzgebiet Arnspitze) erklärt werden
StF: LGBl. Nr. 18/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 21 Abs. 1 bis 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 – TNSchG 2005, LGBl. Nr. 26, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 127/2018 , wird nach einer Anhörung im Sinn des § 30 Abs. 2 TNSchG 2005 verordnet:

§ 1

Erklärung zum Naturschutzgebiet, Schutzzweck

(1) Das in der Anlage planlich dargestellte, grün hinterlegte Gebiet in den Gemeinden Scharnitz und Leutasch mit einem Flächenausmaß von insgesamt 1152,97 ha wird zum Naturschutzgebiet erklärt (Naturschutzgebiet Arnspitze).
(2) Zweck der Verordnung ist der Schutz der besonderen Vielfalt der Tier- und Pflanzenwelt, vor allem der dort vorkommenden Waldökosysteme und der für dieses Gebirge typischen Lebensräume, wie Felsstandorte, Schuttfächer, Schuttfluren, Lawinenbahnen und alpine Rasen, die allesamt in diesem Gebiet zum Teil sehr kleinflächig und stark abwechselnd vorzufinden sind.

§ 2

Verbote

Im Naturschutzgebiet sind verboten: a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 TNSchG 2005 berührt werden, b) der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen, c) die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom sowie von Luftkabelleitungen, d) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke, e) die Vornahme von Neuaufforstungen, f) jede erhebliche Lärmentwicklung, g) das Düngen, h) die Verwendung von Giftstoffen in solcher Weise, dass dadurch der Tier- oder Pflanzenbestand beeinträchtigt oder gefährdet werden kann und i) die Verwendung von Kraftfahrzeugen.

§ 3

Ausnahmen von den Verboten

(1) Nach § 21 Abs. 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 sind von den im § 2 festgesetzten Verboten Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung sowie die Jagd und Fischerei insoweit ausgenommen, als dadurch der Schutzzweck des Gebietes nicht beeinträchtigt wird.
(2) Als Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, die den Schutzzweck beeinträchtigen können, gelten: a) die Vornahme von Neuaufforstungen; b) die Verwendung von Giftstoffen, wie etwa Pestiziden, in solcher Weise, dass dadurch der Tier- oder Pflanzenbestand beeinträchtigt oder gefährdet werden kann.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Anlage 1 Detailkartenübersicht Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 0 Anlage 2 Detailkarten 1 - 5 Begleitende Dokumente Anlagen Anlagen 1 - 5
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