Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 48/2026

AT - Landesrecht Burgenland

LGBl.Nr. 48/2026

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 8. Juni 2026, mit der Gebietsteile der Gemeinden Bernstein, Lockenhaus, Markt Neuhodis, Rechnitz, Stadtschlaining, Unterkohlstätten und Weiden bei Rechnitz die Bezeichnung „Naturpark Geschriebenstein“ erhalten (LGBl.Nr. 48/2026)

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 8. Juni 2026, mit der Gebietsteile der Gemeinden Bernstein, Lockenhaus, Markt Neuhodis, Rechnitz, Stadtschlaining, Unterkohlstätten und Weiden bei Rechnitz die Bezeichnung „Naturpark Geschriebenstein“ erhalten
StF: LGBl. Nr. 48/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 25 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 106/2025 , wird verordnet:

§ 1

Die Gebietsteile der freien Landschaft der Gemeinden Bernstein, Lockenhaus, Markt Neuhodis, Rechnitz, Stadtschlaining, Unterkohlstätten und Weiden bei Rechnitz, die mit Verordnung, mit der die Umgebung von Bernstein, Lockenhaus und Rechnitz zum Landschaftsschutzgebiet erklärt wird, LGBl. Nr. 19/1972, als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen sind, erhalten die Bezeichnung „Naturpark Geschriebenstein“.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der Gebietsteile der Gemeinden Lockenhaus, Markt Neuhodis, Rechnitz und Unterkohlstätten die Bezeichnung „Naturpark Geschriebenstein“ erhalten, LGBl. Nr. 42/1999, außer Kraft.
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