LGBl. Nr. 89/2003
LGBl. Nr. 89/2003
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Oktober 2003, mit der das Mürzer Oberland im im Bezirk Bruck-Mürzzuschlag das Prädikat „Naturpark“ erhält (LGBl. Nr. 89/2003)
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 20. Oktober 2003, mit der das Mürzer Oberland im im Bezirk Bruck-Mürzzuschlag das Prädikat „Naturpark“ erhält
(Titel in der Fassung LGBl. Nr. 83/2025 )
Stammfassung: LGBl. Nr. 89/2003
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der -Fassung LGBl. Nr. 38/2003 , wird verordnet:
§ 1
Ein in der Marktgemeinde Neuberg an der Mürz, im Bezirk Bruck-Mürzzuschlag, gelegenes Gebiet erhält das Prädikat „Naturpark“. Dieses Gebiet wird als Naturpark „Mürzer Oberland“ bezeichnet. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2025
§ 1a
Die Abgrenzung des Naturparkgebietes erfolgt durch die planliche Darstellung im Maßstab 1:70:000 (Anlage 1) und eine koordinatenbezogene Darstellung (Anlage 2). Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung maßgeblich. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2025
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. November 2003, in Kraft.
§ 3
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 83/2025 treten die Änderungen im Titel, § 1, § 1a sowie die Anlagen 1 und 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. Oktober 2025, in Kraft. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2025 Anlage 1 (Anm.: ist als PDF dokumentiert) Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2025 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 1 Anlage 2 (Anm.: ist als PDF dokumentiert) Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 83/2025 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2