LGBl. Nr. 112/2025
LGBl. Nr. 112/2025
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Dezember 2025 mit der der Nationalparkplan für den Nationalpark Gesäuse erlassen wird (LGBl. Nr. 112/2025)
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 11. Dezember 2025 mit der der Nationalparkplan für den Nationalpark Gesäuse erlassen wird
Stammfassung: LGBl. Nr. 112/2025
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 5 des Gesetzes vom 12. März 2002 über den Nationalpark Gesäuse, LGBl. Nr. 61/2002 , zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025 , wird verordnet:
§ 1
Regelungsgegenstand
Diese Verordnung legt die erforderlichen Maßnahmen zur Erreichung der gemäß § 2 des Gesetzes vom 12. März 2002 über den Nationalpark Gesäuse definierten Ziele fest.
§ 2
Maßnahmen
Die Nationalparkverwaltung hat die Umsetzung insbesondere folgender Maßnahmen zu gewährleisten: 1. zum Zweck der naturnahen Entwicklung des Naturraumes und der Biotopausstattung a) die Unterlassung von direkten menschlichen Eingriffen in der Naturzone, hiervon ausgenommen ist die Borkenkäferbekämpfung im Rahmen von forstrechtlichen Bestimmungen; b) die Beschränkung von Eingriffen, die dem Schutz vor Naturgefahren dienen, auf das unbedingt erforderliche Ausmaß und unter Bedachtnahme auf die geringsten Auswirkungen auf den Naturraum; c) die Förderung von standortgerechten Mischbaumarten und die Heranführung an die potenzielle natürliche Waldgesellschaft in naturfernen oder anthropogen beeinträchtigten Waldbeständen in der Naturzone bis längstens 2033; 2. zur Erhaltung und Entwicklung eines an den Lebensraum angepassten Wildbestandes a) die Festlegung und Kennzeichnung der Naturzone als ganzjähriges Wildruhegebiet bis längstens 2033; b) die Einschränkung der Regulation des Schalenwildbestandes auf den Bereich der Bewahrungszone; c) die Beschränkung der Wildfütterung auf Rotwild in einem unbedingt erforderlichen Ausmaß und auf die Verwendung artgerechter Futtermittel; d) die Reduktion von Reviereinrichtungen in der Naturzone; 3. zur Sicherung der Erlebbarkeit des Gebietes a) die Bereitstellung eines Informations- und Bildungsangebots zur Förderung von Naturverständnis und naturverträglichem Verhalten von Besucherinnen und Besuchern; b) die Durchführung unmittelbarer Informationstätigkeit und Gebietsaufsicht im Gelände; c) die Bereitstellung und Verbreitung von Informationen zu Lenkungskonzepten für Besucherinnen und Besuchern insbesondere für Wandern, Bergsteigen, Klettern, Skitourengehen, Schneeschuhwandern und Wassersport sowie die Kennzeichnung von sensiblen Bereichen im Gelände; d) die Koordination der Instandhaltung eines im Sinne des Gebietsmanagements ausgewogenen Wanderwegenetzes; e) die zielgerichtete Förderung von Angeboten zum barrierefreien Naturerleben, um den Bedürfnissen insbesondere von Menschen mit Beeinträchtigungen gerecht zu werden; f) das Ermöglichen von Erleben und Beobachten in der Naturzone durch Besucherinnen und Besuchern an wenigen Beobachtungspunkten in einer Weise, dass Störungen möglichst geringgehalten werden.
§ 3
Dokumentation der Maßnahmen
Die Nationalparkverwaltung hat der Landesregierung jährlich bis spätestens 31. Oktober einen Tätigkeitsbericht über die Umsetzung der gesetzten Maßnahmen für das vorangegangene Kalenderjahr vorzulegen.
§ 4
Zeitlicher Geltungsbereich
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2035 außer Kraft.