LGBl.Nr. 71/1989
LGBl.Nr. 71/1989
Verordnung der Landesregierung vom 7. November l989, mit der (LGBl.Nr. 71/1989)
Langtitel
Verordnung der Landesregierung vom 7. November l989, mit der
auf bestimmten Straßen in Tirol ein Nachtfahrverbot für
Lastkraftfahrzeuge erlassen wird
StF: LGBl. Nr. 71/1989
Änderung
LGBl. Nr. 22/1990,
80/1990
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 43 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. Nr. 86/1989 , wird verordnet:
§ 1
Auf folgenden Straßen ist das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 bis 05.00 Uhr verboten: a) auf der B 171 Tiroler Straße von Straßenkilometer 0,00 in der Stadtgemeinde Kufstein bis Straßenkilometer 158,15 in der Gemeinde Pians, b) auf der B 170 Brixentalstraße von Straßenkilometer 0,00 in der Stadtgemeinde Wörgl bis Straßenkilometer 29,69 in der Stadtgemeinde Kitzbühel, c) auf der B 314 Fernpaßstraße von Straßenkilometer 11,955 in der Gemeinde Nassereith bis Straßenkilometer 67,944 in der Stadtgemeinde Vils, e) auf der B 182 Brennerstraße von Straßenkilometer 0,00 in der Stadtgemeinde Innsbruck bis Straßenkilometer 21,12 in der Marktgemeinde Matrei am Brenner.
§ 2
(1) Vom Verbot nach § 1 ausgenommen sind Fahrten a) mit Fahrzeugen des Straßendienstes, b) mit Fahrzeugen des Bundesheeres, die zur Aufrechterhaltung des militärischen Dienstbetriebes unumgänglich sind, c) mit lärmarmen Kraftfahrzeugen gemäß § 8b der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, BGBl. Nr. 399, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 451/1989 , bei denen eine Bestätigung nach § 8b Abs. 4 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 mitgeführt wird, d) zum Zwecke des Abschleppdienstes, der Pannenhilfe, des Einsatzes in Katastrophenfällen und unaufschiebbarer Reparaturen an Energieversorgungsanlagen, e) die zur ausschließlichen Beförderung von Milch, Schlacht- und Stechvieh, leicht verderblichen Lebensmitteln, periodischen Druckwerken oder unaufschiebbaren Reparaturen an Kühlanlagen dienen.
(2) Die Ausnahmen nach Abs. 1 lit. e gelten bis zum 31. Dezember 1990.
§ 3
Rechtsvorschriften, mit denen weitergehende Fahrverbote angeordnet werden, bleiben unberührt.
§ 4
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 1989, 22.00 Uhr, in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Landesregierung vom 21. März 1986, mit der auf der B 312 Loferer Straße von Straßenkilometer 0,00 in der Gemeinde Kirchbichl bis Straßenkilometer 49,63 in der Gemeinde Waidring das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten wurde, außer Kraft.