Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 65/1993

AT - Landesrecht Burgenland

LGBl.Nr. 65/1993

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 20. Juli 1993, mit der ein Musikschulplan erlassen wird (LGBl.Nr. 65/1993)

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 20. Juli 1993, mit der ein Musikschulplan erlassen wird
StF: LGBl. Nr. 65/1993

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 6 des Bgld. Musikschulförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 36/1993, wird verordnet:

§ 1

Zentralmusikschulen

(1) Standorte der Zentralmusikschulen sind die Freistadt Eisenstadt sowie Güssing, Jennersdorf, Mattersburg, Neusiedl am See, Oberpullendorf und Oberwart.
(2) Den Zentralmusikschulen kommen folgende Aufgaben zu: 1. Erteilung von Unterricht in möglichst allen Ausbildungsbereichen (§ 2 Abs. 2 des Bgld. Musikschulförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 36/1993); 2. pädagogische Belange, die über den Aufgabenbereichen des örtlichen Musikschulleiters hinausgehen, im politischen Bezirk, in dem die Zentralmusikschule ihren Sitz hat; 3. Besorgung der administrativen Belange des Musikschulwesens im politischen Bezirk, in dem die Zentralmusikschule ihren Sitz hat.

§ 2

Musikschulen

(1) Standorte für Musikschulen sind folgende Gemeinden des politischen Bezirkes, in dem die jeweilige Zentralmusikschule ihren Sitz hat: a) Bezirk Eisenstadt-Umgebung: Hornstein; b) Bezirk Güssing: Stegersbach; c) Bezirk Neusiedl am See: Frauenkirchen, Kittsee; d) Bezirk Oberpullendorf: Deutschkreutz; e) Bezirk Oberwart: Großpetersdorf, Oberschützen, Pinkafeld,Rechnitz
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