LGBl.Nr. 94/2025
LGBl.Nr. 94/2025
Verordnung der Landesregierung über eine monatliche Sonderzulage zum Zweck der Entgelterhöhung für Gemeindebedienstete in Pflege- und Betreuungsberufen (LGBl.Nr. 94/2025)
Langtitel
Verordnung der Landesregierung über eine monatliche Sonderzulage zum Zweck der Entgelterhöhung für Gemeindebedienstete in Pflege- und Betreuungsberufen
StF: LGBl. Nr. 94/2025
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 128 Abs. 3 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 49/1988 , in der Fassung LGBl.Nr. 5/2023 , und auf Grund des § 71g Abs. 2 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 19/2005 , in der Fassung LGBl.Nr. 37/2013 , Nr. 37/2023 und Nr. 37/2024, in Verbindung mit § 70 Abs. 2 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 19/2005 , in der Fassung LGBl.Nr. 5/2023 , wird verordnet:
§ 1 Anspruchsvoraussetzungen
(1) Gemeindebediensteten, die als Pflege- und Betreuungspersonal in einer Einrichtung gemäß § 3 Abs. 2 des Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetzes beschäftigt sind und a) dem gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, der Pflegefachassistenz oder der Pflegeassistenz nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz angehören oder b) einem Sozialbetreuungsberuf nach der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe angehören, gebührt nach Maßgabe der §§ 2 und 3 eine Sonderzulage zum Monatsbezug.
(2) Die Sonderzulage ist kein Teil des Monatsbezuges.
§ 2 Höhe der Sonderzulage
(1) Die Sonderzulage nach § 1 Abs. 1 gebührt in der Höhe von 139 Euro brutto pro Kalendermonat. Abweichend davon gebührt Gemeindebediensteten, deren Anspruch auf Dienstbezüge sich nach den Bestimmungen des 2. Unterabschnittes des 5. Abschnittes des I. Hauptstückes des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 richtet, eine Sonderzulage nach § 1 Abs. 1 in der Höhe von 46,33 Euro brutto pro Kalendermonat.
(2) Gemeindebediensteten, deren Wochenarbeitszeit herabgesetzt ist, gebührt für diese Zeit eine dem Beschäftigungsausmaß entsprechend herabgesetzte Sonderzulage.
(3) Werden die Monatsbezüge zufolge einer Dienstverhinderung gekürzt oder eingestellt, so gebührt die Sonderzulage nur im Ausmaß der Monatsbezüge.
§ 3 Auszahlungsmodalitäten
(1) Den in § 1 Abs. 1 lit. a und b genannten Gemeindebediensteten gebührt für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. der durchschnittlichen Sonderzulage nach § 2 in diesem Zeitraum.
(2) Die Sonderzahlung ist für das jeweilige Kalendervierteljahr zugleich mit den März-, Juni-, September- und Novemberbezügen auszuzahlen. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienststand der Monat des Ausscheidens.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.