Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 53/1995

AT - Landesrecht Burgenland

LGBl.Nr. 53/1995

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. Juli 1995, mit der die Lehrgangsdauer an den berufsbildenden Pflichtschulen geändert wird (LGBl.Nr. 53/1995)

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. Juli 1995, mit der die Lehrgangsdauer an den berufsbildenden Pflichtschulen geändert wird
StF: LGBl. Nr. 53/1995

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 27 Abs. 2 und 4 und 56 des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes 1995, LGBl. Nr. 36, wird verordnet:

§ 1

An den berufsbildenen Pflichtschulen wird die Lehrgangsdauer festgelegt wie folgt: Die Lehrgangsdauer beträgt 9 1/3 Wochen, auf der 3. Schulstufe der Lehrberufe mit 1080 Gesamtstunden und auf der 4. Schulstufe der Lehrberufe mit 1440 Gesamtstunden jedoch 5 Wochen.

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Beginn des Schuljahres 1995/96, hinsichtlich der 3. Schulstufe der Lehrberufe mit 1080 Gesamtstunden und der 4. Schulstufe der Lehrberufe mit 1440 Gesamtstunden jedoch erst mit Beginn des Schuljahres 1996/97 in Kraft.
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