LGBl. Nr. 72/2012
LGBl. Nr. 72/2012
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Juli 2012 über die Erklärung von Gebieten der Warscheneck-Gruppe zum Landschaftsschutzgebiet Nr. 15 (LGBl. Nr. 72/2012)
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Juli 2012 über die Erklärung von Gebieten der Warscheneck-Gruppe zum Landschaftsschutzgebiet Nr. 15
Stammfassung: LGBl. Nr. 72/2012
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 85/2011 , wird verordnet:
§ 1
Gegenstand
Im Bereich der Warscheneck-Gruppe wird ein in den Gemeinden Pürgg-Trautenfels, Stainach, Wörschach und Weißenbach bei Liezen, Tauplitz und Liezen gelegenes Gebiet zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Landschaftsschutzgebiet Nr. 15, Gebiete der Warscheneck-Gruppe bezeichnet.
§ 2
Schutzzweck
Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung des landschaftlichen Charakters, der natürlichen und naturnahen Landschaftselemente sowie der Bewahrung der besonderen Charakteristik der bäuerlich geprägten Kulturlandschaft. Geschützt werden insbesondere: – die natürlichen und naturnahen Landschaftselemente, insbesondere die alpinen Matten, – die Bereiche der Kampfwaldzone, – die morphologischen Besonderheiten, insbesondere die Kare, die angrenzenden Schuttfluren und Krummholzbestände, – die Bereiche der bäuerlichen Kulturlandschaft, insbesondere die Wiesen, Weiden und Hutweiden, – die Almflächen und Waldweidegebiete, – die natürlichen Fließgewässer mit ihrer Begleitvegetation, – die Lebensräume der im Schutzgebiet vorkommenden wild lebenden Tier- und Pflanzenarten.
§ 3
Abgrenzung des Schutzgebietes
(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Planes im Maßstab 1:50.0000.
(2) Der Plan wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden: 1. beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle; 2. bei der Bezirkshauptmannschaft Liezen und 3. bei allen Gemeindeämtern der im § 1 genannten Gemeinden.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 4. August 2012, in Kraft.
§ 5
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt außer Kraft: Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Juni 1981 über die Erklärung von Gebieten der Warscheneck-Gruppe zum Landschaftsschutzgebiet, LGBl. Nr. 58/1981.