LGBl. Nr. 33/2010
LGBl. Nr. 33/2010
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Oktober 2009 über die Erklärung von Gebieten der Schladminger Tauern zum Landschaftsschutzgebiet Nr. 11 (LGBl. Nr. 33/2010)
Langtitel
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Oktober 2009 über die Erklärung von Gebieten der Schladminger Tauern zum Landschaftsschutzgebiet Nr. 11
Stammfassung: LGBl. Nr. 33/2010
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65/1976, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 71/2007 , wird verordnet:
§ 1
Gegenstand
Im Bereich der Schladminger Tauern bis zum Sölkerpass wird ein in den Gemeinden Pichl-Preunegg, Rohrmoos-Unterthal, Haus, Gössenberg, Pruggern, Michaelerberg, Kleinsölk, St. Nikolai im Sölktal und Großsölk, politischer Bezirk Liezen, sowie in den Gemeinden Krakau-Hintermühlen, Krakaudorf und Schöder, politischer Bezirk Murau, gelegenes Gebiet zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als „Landschaftsschutzgebiet Nr. 11 (Gebiete der Schladminger Tauern bis zum Sölkerpaß)“ bezeichnet.
§ 2
Schutzzweck
(1) Diese Verordnung dient der Erhaltung des landschaftlichen Charakters, der natürlichen und naturnahen Landschaftselemente sowie der Bewahrung der besonderen Charakteristik der bäuerlich geprägten Kulturlandschaft in dem im § 1 festgelegten Gebiet.
(2) Geschützt werden insbesondere: – natürliche und naturnahe Landschaftselemente wie alpine Matten; – Bereiche der Kampfwaldzone; – morphologische Besonderheiten, insbesondere die Kare, die angrenzenden Schuttfluren und Krummholzbestände; – Bereiche der bäuerlichen Kulturlandschaft wie Wiesen, Weiden und Hutweiden; – Almflächen und Waldweidegebiete; – natürliche Fließgewässer mit ihrer Begleitvegetation; – Lebensräume der im Schutzgebiet vorkommenden wild lebenden Tier- und Pflanzenarten.
§ 3
Abgrenzung des Schutzgebietes
(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Planes im Maßstab 1 : 120.000.
(2) Der Plan wird durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden: 1. beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle; 2. bei der Expositur Gröbming und den Bezirkshauptmannschaften Murau und Liezen; 3. bei allen Gemeindeämtern der im § 1 genannten Gemeinden.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. April 2010, in Kraft.
§ 5
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. Juni 1981 über die Erklärung von Gebieten der Schladminger Tauern zum Landschaftsschutzgebiet, LGBl. Nr. 54/1981 außer Kraft.