LGBl.Nr. 101/2025
LGBl.Nr. 101/2025
Beschluss des Tiroler Landtages vom 18. Dezember 2025 über den Landesvoranschlag für das Jahr 2026 sowie Umsetzung des Stabilitätspaktes 2012 (LGBl.Nr. 101/2025)
Langtitel
Beschluss des Tiroler Landtages vom 18. Dezember 2025 über den Landesvoranschlag für das Jahr 2026 sowie Umsetzung des Stabilitätspaktes 2012
StF: LGBl. Nr. 101/2025
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag hat beschlossen:
Summe Einzahlungen
Euro
5.841.860.300,--
Summe Auszahlungen
Euro
6.073.463.500,--
Summe Einzahlungen operative Gebarung
Euro
5.540.945.800,--
Summe Auszahlungen operative Gebarung
Euro
5.273.631.200,--
Saldo (1) Geldfluss aus operativer Gebarung
Euro
267.314.600,--
Summe Einzahlungen investive Gebarung
Euro
119.439.400,--
Summe Auszahlungen investive Gebarung
Euro
618.356.600,--
Saldo (2) Geldfluss aus investiver Gebarung
Euro
-498.917.200,--
Saldo (3) Nettofinanzierungssaldo (Saldo 1 + Saldo 2)
Euro
-231.602.600,--
Summe Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit
Euro
181.475.100,--
Summe Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit
Euro
181.475.700,--
Saldo (4) Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit
Euro
-600,--
Saldo (5) Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung (Saldo 3 + 4)
Euro
-231.603.200,--
Summe Erträge
Euro
5.799.527.900,--
Summe Aufwendungen
Euro
5.733.791.300,--
Saldo Entnahmen von bzw. Zuweisung an Haushaltsrücklagen
Euro
554.600,--
Nettoergebnis nach Zuweisung und Entnahme von Rücklagen
Euro
66.291.200,--
Mittelaufbringungen Vermögenshaushalt
Euro
300.560.200,--
Mittelverwendungen Vermögenshaushalt
Euro
471.292.300,--
Saldo
Euro
-170.732.100,--
b) Die Landesregierung wird ermächtigt, bei budgetierten Voranschlagskonten des Ergebnis- und Vermögensvoranschlages Budgeterhöhungen bis zu einem Betrag von 100.000,-- Euro je Voranschlagskonto zu genehmigen, wenn im Gegenzug dazu bei budgetierten Voranschlagskonten in anderen Bereichsbudgets (Gruppen) entsprechende Mittelaufbringungen erhöht (Mehrerträge) bzw. Mittelverwendungen vermindert (Minderaufwendungen) werden können.
c) Die Landesregierung wird weiters ermächtigt, bei neu zu eröffnenden Voranschlagskonten Budgeterhöhungen bis zu einem Betrag von 50.000,-- Euro im Einzelfall zu genehmigen, wenn eine Bedeckung nach lit. a oder b gegeben ist.
d) Bei budgetierten Voranschlagskonten des Ergebnis- und Vermögensvoranschlages ist bei genehmigten Budgetverminderungen oder Budgeterhöhungen der zur Bedeckung von Budgeterhöhungen herangezogene Betrag ziffernmäßig festzustellen und dieser bleibt endgültig gebunden. Bei dem zum Zwecke der Bedeckung verminderten Voranschlagskonto ist nachfolgend die Genehmigung von Budgeterhöhungen nicht mehr gestattet.
e) Über Budgeterhöhungen, die den Betrag von 50.000,-- Euro überschreiten, hat die Landesregierung dem Landtag halbjährlich zu berichten.
f) Die Landesregierung wird ermächtigt, über- und außerplanmäßige Budgeterhöhungen in der Höhe zu genehmigen, als korrespondierende, ausdrücklich zweckgebundene über- und außerplanmäßige Mittelaufbringungen (Erträge) bei Voranschlagskonten mit den Finanzkennziffern 0, 1, 2 und 3 zur Bedeckung herangezogen werden können.
g) Die Landesregierung wird im Sinn des Art. 62 Abs. 4 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988 idF LGBl. Nr. 34/2025 , ermächtigt, im Landesvoranschlag nicht vorgesehene oder dessen Ansätze übersteigende Mittelverwendungen, die unumgänglich notwendig sind und deren Dringlichkeit einen Aufschub nicht zulässt, bis zu 2 v.H. der im Landesvoranschlag vorgesehenen Mittelverwendungen zu leisten. Die Landesregierung hat dem Landtag solche Mittelverwendungen ehestmöglich zur Kenntnis zu bringen.
Anstellungen und Beförderungen im Landesdienst dürfen nur im Rahmen des eine Beilage zum Landesvoranschlag bildenden Stellenplanes 2026 und der Ermächtigung erfolgen, die der Landesregierung im Zusammenhang mit der Festsetzung des Stellenplanes erteilt wird.
Die Anschaffung von Kraftfahrzeugen darf nur im Rahmen des eine Beilage zum Landesvoranschlag bildenden Kraftfahrzeugplanes für 2026 und der Ermächtigung erfolgen, die der Landesregierung im Zusammenhang mit der Festsetzung des Kraftfahrzeugplanes erteilt wird.
Die Grobplanung für die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung wird laut Anlage festgelegt.
Als Bemessungsgrundlage gelten die Einzahlungen des Landes Tirol an öffentlichen Abgaben nach Abschnitt 92 und 93 des zweitvorangegangenen Jahres (t-2) gemäß Anlage 2 der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015.
Dieser Beschluss tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.