LGBl.Nr. 90/2024
LGBl.Nr. 90/2024
Beschluss des Tiroler Landtages vom 19. Dezember 2024 über den Landesvoranschlag für das Jahr 2025 sowie Umsetzung des Stabilitätspaktes 2012 (LGBl.Nr. 90/2024)
Langtitel
Beschluss des Tiroler Landtages vom 19. Dezember 2024 über den Landesvoranschlag für das Jahr 2025 sowie Umsetzung des Stabilitätspaktes 2012
StF: LGBl. Nr. 90/2024
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag hat beschlossen:
Summe Einzahlungen
Euro
5.721.233.700,--
Summe Auszahlungen
Euro
5.999.431.400,--
Summe Einzahlungen operative Gebarung
Euro
5.297.325.900,--
Summe Auszahlungen operative Gebarung
Euro
5.171.580.800,--
Saldo (1) Geldfluss aus operativer Gebarung
Euro
125.745.100,--
Summe Einzahlungen investive Gebarung
Euro
115.907.700,--
Summe Auszahlungen investive Gebarung
Euro
667.403.700,--
Saldo (2) Geldfluss aus investiver Gebarung
Euro
-551.496.000,--
Saldo (3) Nettofinanzierungssaldo (Saldo 1 + Saldo 2)
Euro
-425.750.900,--
Summe Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit
Euro
308.000.100,--
Summe Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit
Euro
160.446.900,--
Saldo (4) Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit
Euro
147.553.200,--
Saldo (5) Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung (Saldo 3 + 4)
Euro
-278.197.700,--
Liquide Mittel
Anfangsbestand
Euro
280.000.000,--
Veränderung
Euro
-278.197.700,--
Endbestand
Euro
1.802.300,--
Summe Erträge
Euro
5.491.966.300,--
Summe Aufwendungen
Euro
5.668.181.900,--
Saldo Entnahmen von bzw. Zuweisung an Haushaltsrücklagen
Euro
1.676.100,--
Nettoergebnis nach Zuweisung und Entnahme von Rücklagen
Euro
-174.539.500,--
Mittelaufbringungen Vermögenshaushalt
Euro
422.541.900,--
Mittelverwendungen Vermögenshaushalt
Euro
472.526.400,--
Saldo
Euro
-49.984.500,--
Als nicht finanzierungswirksame Aufwendungen und Erträge sind gemäß den Regelungen der VRV 2015 jedenfalls zu veranschlagen:
Anstellungen und Beförderungen im Landesdienst dürfen nur im Rahmen des eine Beilage zum Landesvoranschlag bildenden Stellenplanes 2025 und der Ermächtigung erfolgen, die der Landesregierung im Zusammenhang mit der Festsetzung des Stellenplanes erteilt wird.
Die Anschaffung von Kraftfahrzeugen darf nur im Rahmen des eine Beilage zum Landesvoranschlag bildenden Kraftfahrzeugplanes für 2025 und der Ermächtigung erfolgen, die der Landesregierung im Zusammenhang mit der Festsetzung des Kraftfahrzeugplanes erteilt wird.
Abschlussbuchungen sind nicht an die in Abs. 1 angeführten Fristen gebunden. Diese umfassen insbesondere Geschäftsfälle im Zusammenhang der Bildung von Rückstellungen und Rücklagen, Vermögensbewertung und Verrechnung von Beteiligungen.
Die Grobplanung für die mittelfristige Orientierung der Haushaltsführung wird laut Anlage festgelegt.
Dieser Beschluss tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.